Altadoption Problem § 1758 BGB

  • Ich habe den Fall, dass die Antragstellerin im Erbscheinsverfahren angibt, es gäbe ein weiteres Kind des Erblassers, welches aber zur Adoption gegeben worden ist. Es wurde zunächst irrig davon ausgegangen, dass dieses Kind wegen Wegfall der Verwandtschaftsverhältnisse nicht erbberechtigt ist.
    Amtsermittlungen führten dann aber zu dem Ergebnis, dass dieses Kind (in Anwendung alten Rechts/Volljährigenadoption) sehr wohl erbberechtigt ist, da die Verwandtschaftsverhältnisse nicht erloschen sind.
    Nun kommt mein Problem:
    Was ist mit § 1758 BGB? Inwieweit darf das Gericht die gewonnenen Erkenntnisse verwerten? Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens muss es das doch eigentlich zwingend.
    Das "Kind" weiß aber im Zweifel nichts von seiner Adoption!
    Wie ist die richtige Vorgehensweise???

    Bin für jede Anregung dankbar!

  • Ja so ist das eben...und nicht vergessen ggf. über eine Nachlasspflegschaft nachzudenken, bis das Kind ermittelt ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Warum? Weil die anderen Verwandten bekannt sind?

    Das Sicherungsbedürfnis ist nicht aus der Sicht der bekannten Erben oder aus der "Sicht" des Nachlasses, der ggf. von den bekannten Miterben verwaltet wird, sondern aus der Sicht des unbekannten Erben zu ermitteln.

    Aus der Sicht des unbekannten Erben hat das Gericht dafür zu sorgen, dass dieser Erbe von seiner Erbschaft erfährt um seinen Erbanspruch geltend zu machen und dass das diesem unbekannten Erben zustehende Vermögen nicht von den bekannten Erben "totverwaltet" wird.

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  • Aus Sicht der unbekannten Erben darf aber auch nicht unnötig Geld ausgegeben werden. Ohne dass die Bekannten Anlass gegeben haben, kann m.E. nur wenn die Ermittlung nicht weiter kommt, NP angeordnet werden.

  • Warum? Weil die anderen Verwandten bekannt sind?

    Das Sicherungsbedürfnis ist nicht aus der Sicht der bekannten Erben oder aus der "Sicht" des Nachlasses, der ggf. von den bekannten Miterben verwaltet wird, sondern aus der Sicht des unbekannten Erben zu ermitteln.

    Aus der Sicht des unbekannten Erben hat das Gericht dafür zu sorgen, dass dieser Erbe von seiner Erbschaft erfährt um seinen Erbanspruch geltend zu machen und dass das diesem unbekannten Erben zustehende Vermögen nicht von den bekannten Erben "totverwaltet" wird.

    Hattest Du nicht in früheren Statements die Meinung vertreten, Teilnachlasspflegschaften seinen (meine Wortwahl nicht übel nehmen) "Teufelszeug". Weder die übrigen Erben noch der Nachlasspfleger würden mit einer Teilnachlasspflegschaft glücklich werden.

    Hier haben wir doch aber genau den Fall der Teilnachlasspflegschaft.

    Oder plädierst Du hier für eine volle Nachlasspflegschaft?

    Es ist doch oft so, dass nicht alle Erben bekannt sind. Dass irgendwo noch ein Abkömmling eines vorverstorbenen Verwandten sitzt, von dem die Auskunftgeber nichts, ggf. noch den Namen oder einen Wohnsitz aus vergangenen Zeiten kennen.

    Wenn ich gedanklich so in viele Nachlassakten blicke, wird in den wenigsten Fällen ein Beschluss über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft enthalten sein.

    Wie uschi sagt: die meisten Nachlassrechtspfleger/-richter sehen hier ein Sicherungsbedürfnis.

    Auch die mir bekannte Rechtsprechung geht von einer ausreichenden Sicherung durch die bekannten Miterben aus, so dass (mangels Sicherungsbedürfnis) -zumindest nicht in jedem Fall- die Anordnung einer Nachlasspflegschaft geboten oder zulässig erscheint. Es könnte sich sogar -wegen dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis- sogar die Frage der Unzulässigkeit der Anordnung stellen. Im Einzelfall möge dies anders zu bewerten sein.

  • Es ist wie so oft...es kommt eben darauf an.

    Hier hat laut SV eine Erbin einen Erbscheinsantrag gestellt. Der wird so wie er gestellt war wohl nicht durchgehen, sondern muss auf einen Teilerbscheinsantrag abgeändert werden...wenn die Erbin nicht warten will, bis das Adoptivkind gefunden ist, wird ihr der Teilerbschein alleine aber nicht zum Nachlass verhelfen.

    Meine Erfahrung ist, dass die Suche nach solchen Adoptivkindern durchaus längere Zeit benötigt. Es ist doch klar, dass man jetzt nicht einen Pfleger bestellt, wenn absehbar ist, dass man nur noch eine Meldeauskunft abwarten muss. Dauert allerdings die Recherche länger, kann man alleine schon deswegen einen Pfleger bestellen, weil dieser dann mit der Teil-Erbscheinsantragstellerin den Nachlass auseinandersetzen kann. Dann verwaltet der NLP nur noch den Teil für die unbekannten Erben.

    Ja, ich bin total gegen Teilnachlasspflegschaften (insbesondere wenn die übrigen Erben nicht durch Erbschein legitimiert sind) und ich habe schonmal gesagt, dass ich meine, dass es diese Bezeichnung nicht geben dürfte. Es gibt ja auch keine Teilerben sondern nur Miterben. Also gibt es immer nur einen Pfleger für die unbekannten Erben, wer auch immer das sein mag. Sind nun einige Erben bekannt, ist er eben nur noch für die unbekannten Erben in materieller Sicht tätig. Aber ihn nun auf einen (Bruch-)Teil des Nachlasses zu beschränken halte ich nicht für notwendig, denn er kann immer nur für die unbekannten Erben handeln und nicht für unbekannte "Teilerben".

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. September 2014 um 09:45)

  • ... Es gibt ja auch keine Teilerben sondern nur Miterben. Also gibt es immer nur einen Pfleger für die unbekannten Erben, wer auch immer das sein mag. Sind nun einige Erben bekannt, ist er eben nur noch für die unbekannten Erben in materieller Sicht tätig. Aber ihn nun auf einen (Bruch-)Teil des Nachlasses zu beschränken halte ich nicht für notwendig, denn er kann immer nur für die unbekannten Erben handeln und nicht für unbekannte "Teilerben".

    Ich geb Dir recht. Aber wir sind uns doch einig, dass der Nachlasspfleger die bereits bekannten Erben nicht (mehr) vertreten darf. Insofern wird (rein faktisch) die Nachlasspflegschaft auf die (noch) unbekannten Erben zu beschränken sein. D.h. in dem Anordnungsbeschluss bzw. der Bestallung wird zu verlautbaren sein, dass der Nachlasspfleger die bekannten Erben X, Y und Z nicht vertreten darf.

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