Ich habe den Fall, dass die Antragstellerin im Erbscheinsverfahren angibt, es gäbe ein weiteres Kind des Erblassers, welches aber zur Adoption gegeben worden ist. Es wurde zunächst irrig davon ausgegangen, dass dieses Kind wegen Wegfall der Verwandtschaftsverhältnisse nicht erbberechtigt ist.
Amtsermittlungen führten dann aber zu dem Ergebnis, dass dieses Kind (in Anwendung alten Rechts/Volljährigenadoption) sehr wohl erbberechtigt ist, da die Verwandtschaftsverhältnisse nicht erloschen sind.
Nun kommt mein Problem:
Was ist mit § 1758 BGB? Inwieweit darf das Gericht die gewonnenen Erkenntnisse verwerten? Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens muss es das doch eigentlich zwingend.
Das "Kind" weiß aber im Zweifel nichts von seiner Adoption!
Wie ist die richtige Vorgehensweise???
Bin für jede Anregung dankbar!