Gegenseite nimmt PfÜB nicht zurück

  • Gegen Mandanten wird in 2009 PfÜB erlassen wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalt. Er gleicht den Rückstand sowie die Kosten für den PfüB aus. Der PfÜB wird ruhend gestellt. Die gegnerische Rechtsanwältin teilte weiter mit, daß der PfÜB - sofern der Mandant künftig pünktlich und vollständig den laufenden Unterhalt zahlt - der "Antrag" zu gegebener Zeit zurückgenommen wird.

    Seitdem erfolgt durch Mandanten die regelmäßige Unterhaltszahlung. Daher wurde - nach immerhin fast 5 Jahren - die Gegenseite gebeten, nunmehr den PfÜB zurückzunehmen. Diese weigert sich mit der Argumentation, daß die ruhende Pfändung die Sicherheit bietet, daß unser Mandant auch weiterhin seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Weiter würde der PfÜB den Rang vor anderen Gläubigern wahren.

    Es gab in den ganzen 5 Jahren keine weitere Pfändung.

    Haben wir irgendwie die Möglichkeit, die Gegenseite dazu zu "zwingen", den PfÜB zurückzunehmen? Habe schon längere Zeit recherchiert, aber nicht wirklich was gefunden.

  • Zumindest könnte man im Hinblick auf § 850d Abs. 3 ZPO UND (!) des seit 5 Jahren nachweislich anstandslos und fristgerecht laufend gezahlten Unterhalts ("freiwillig" bei Ruhendstellung) vorsichtig über eine Vollstreckungsabwehrklage nachdenken ...
    RS hab ich dazu aber nicht, pardon.

  • Gegen Mandanten wird in 2009 PfÜB erlassen wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalt. Er gleicht den Rückstand sowie die Kosten für den PfüB aus. Der PfÜB wird ruhend gestellt. Die gegnerische Rechtsanwältin teilte weiter mit, daß der PfÜB - sofern der Mandant künftig pünktlich und vollständig den laufenden Unterhalt zahlt - der "Antrag" zu gegebener Zeit zurückgenommen wird.

    Seitdem erfolgt durch Mandanten die regelmäßige Unterhaltszahlung. Daher wurde - nach immerhin fast 5 Jahren - die Gegenseite gebeten, nunmehr den PfÜB zurückzunehmen. Diese weigert sich mit der Argumentation, daß die ruhende Pfändung die Sicherheit bietet, daß unser Mandant auch weiterhin seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Weiter würde der PfÜB den Rang vor anderen Gläubigern wahren.

    Es gab in den ganzen 5 Jahren keine weitere Pfändung.

    Haben wir irgendwie die Möglichkeit, die Gegenseite dazu zu "zwingen", den PfÜB zurückzunehmen? Habe schon längere Zeit recherchiert, aber nicht wirklich was gefunden.

    Nein, würde ich nicht sagen.

    Möglich wäre allerdings die Aufhebung des PfÜB durch das VG, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner (auch) künftig seine Unterhaltspflichten erfüllen wird. Aber ob das ein Gericht wirklich macht, ist eine andere Sache. Zu ähnlichem SV sieht Stöber, Rdn. 688 mit Fn. 14 und Beschluss des OLG Naumburg vom 13.01.1995 - 5 W 70/94 -

  • Möglich wäre allerdings die Aufhebung des PfÜB durch das VG, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner (auch) künftig seine Unterhaltspflichten erfüllen wird. Aber ob das ein Gericht wirklich macht, ist eine andere Sache. Zu ähnlichem SV sieht Stöber, Rdn. 688 mit Fn. 14 und Beschluss des OLG Naumburg vom 13.01.1995 - 5 W 70/94 -

    Hast du recht, coverna.
    Wäre dann mittels § 766 ZPO geltend zu machen ?

  • Möglich wäre allerdings die Aufhebung des PfÜB durch das VG, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner (auch) künftig seine Unterhaltspflichten erfüllen wird. Aber ob das ein Gericht wirklich macht, ist eine andere Sache. Zu ähnlichem SV sieht Stöber, Rdn. 688 mit Fn. 14 und Beschluss des OLG Naumburg vom 13.01.1995 - 5 W 70/94 -

    Hast du recht, coverna.
    Wäre dann mittels § 766 ZPO geltend zu machen ?

    Ich würde das als AG nie machen. Mir würde wohl auch das RSI fehlen.

    Ich hatte Pfändungen, die ruhten mehr als 10 Jahre. Wenn dann mal Zeit war, habe ich die Schuldner mit einem Standardbrief angeschrieben, dass die Pfändung immer noch unerledigt sei, weil sie nur ruhend gestellt wurde. Das hat teilweise funktioniert und teilweise nicht. Allerdings wurden lediglich Verzichtserklärungen abgegeben. Keine Beschlüsse wurden aufgehoben.

    Wenn der Schuldner die Aufhebung der Pfändung beantragen wollte, würde ich ihm raten keinen Paragrafen anzugeben. Soll das Gericht sich darüber Gedanken machen :gruebel:

  • Alleine schon wegen der Rangwahrung würde ich den Pfüb keinesfalls zurücknehmen. Solange bezahlt und der Pfüb dadurch ausgesetzt bleibt, stört er doch niemanden?

  • Alleine schon wegen der Rangwahrung würde ich den Pfüb keinesfalls zurücknehmen. Solange bezahlt und der Pfüb dadurch ausgesetzt bleibt, stört er doch niemanden?

    Ich bin der gleichen Meinung, würde auf die Rechte aus dem Pfüb zwecks Rang auch nicht verzichten.

  • @milchbubi: Der PfÜB "stört" dahingehend, daß bei Vorlage von Verdienstbescheinigungen der Mandant keine Möglichkeit hat, irgendwelche Ratenzahlungen oder Kredite zu bekommen.

    Im Übrigen würden sich sowieso auf Grund der Pfändungsfreigrenzen keine pfändbaren Beträge ergeben. Trotz Unterhaltsforderung wurde kein PfÜB nach 850d ZPO beantragt.

    @Coverna: Danke für die Entscheidung.

    Werde die Sachlage mit dem Mandanten nochmal besprechen.

  • Schau mal hier: http://www.iww.de/ve/archiv/unte…ustimmen-f32750
    Wenn die Pfändung gegen gute Sitten verstößt rechtsmißbräuchlich ist kann man aufheben.
    Bei 5 jahren zahlung kann man davon schon mal ausgehen.:cool:
    Habe so einem Antrag auch schon mal stattgegeben, da hat der Mann auch länger gezahlt und hat einen Dauerauftrag eingerichtet. Beschwerde kam keine. Hatte da auch noch eine Entscheidung dazu finde die aber nicht mehr.
    Ich finde es kann nicht sein das die Mutter dem Mann die Pistole auf Brust setzt nur weil er einmal zu spät gezahlt hat. Wegen einmal paar tage zu spät 5 Jahre Pfändung?:gruebel:
    Da geht mir der Feminismus doch zu weit!
    henry

  • @milchbubi: Der PfÜB "stört" dahingehend, daß bei Vorlage von Verdienstbescheinigungen der Mandant keine Möglichkeit hat, irgendwelche Ratenzahlungen oder Kredite zu bekommen.

    Im Übrigen würden sich sowieso auf Grund der Pfändungsfreigrenzen keine pfändbaren Beträge ergeben. Trotz Unterhaltsforderung wurde kein PfÜB nach 850d ZPO beantragt.

    @Coverna: Danke für die Entscheidung.

    Werde die Sachlage mit dem Mandanten nochmal besprechen.

    Wieso ist die Pfändung auf der Verdienstbescheinigung wenn sie a) ruht und b) nichts pfändbar wäre????

  • Wieso ist die Pfändung auf der Verdienstbescheinigung wenn sie a) ruht und b) nichts pfändbar wäre????

    Sie ist auf den Verdienstbescheinigungen vermerkt mit "Stand alt und Stand neu".

    Die Gegenseite wäre doch zumindest verpflichtet, dem DS mitzuteilen, daß derzeit keine offenen Forderungen mehr bestehen.?

    Darf der DS - wenn ihm dies bekannt ist - die Pfändung überhaupt noch auf den Bescheinigungen angeben?

  • Wieso ist die Pfändung auf der Verdienstbescheinigung wenn sie a) ruht und b) nichts pfändbar wäre????

    Sie ist auf den Verdienstbescheinigungen vermerkt mit "Stand alt und Stand neu".

    Die Gegenseite wäre doch zumindest verpflichtet, dem DS mitzuteilen, daß derzeit keine offenen Forderungen mehr bestehen.?

    Darf der DS - wenn ihm dies bekannt ist - die Pfändung überhaupt noch auf den Bescheinigungen angeben?

    Eine ruhende Pfändung in der Gehaltsabrechnung aufzuführen ist sicherlich systembedingt aber nicht unbedingt sinnvoll.

    Andererseits stellt sich natürlich auch die Frage, welche Chance ein AN hat einen Kredit zu bekommen, wenn schon für eine Unterhaltspfändung (auch wenn sie nicht nach § 850d ZPO bevorrechtigt ist) nichts pfändbar ist. Die Unterhaltsgläubiger, die nach § 850c ZPO pfänden, wären bei dieser Unterhaltspfändung ohnehin nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen. Und wenn für die nichts pfändbar ist, ist für Gläubiger, die wegen gewöhnlicher Geldforderungen pfänden, schon gar nichts pfändbar. Banken, die bei 0,00 € pfändbarem Einkommen einen Kredit gewähren, müssen ohnehin damit rechnen, dass das Ding in die Hose geht und für die Rückzahlung schlechte Karten haben.

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