Ich bräuchte mal bitte eure Hilfe bei einer Kostengrundentscheidung. Ich stehe irgendwie auf der Leitung.
Zum Sachverhalt: Zugrunde liegt eine Verkehrsunfallsache mit Klge und Widerklage. Der Beklagte hat sich einen Anwalt nur für seine Widerklage genommen (RA A) und ein weiteren Anwalt hatte er für das Klage- und Widerklageverfahren (RA B, von der Versicherung benannt).
Zur Ausgleichung hat die Beklagtenseite dann die Kosten von RA A nach dem Wert der Widerklage sowie von RA B nach dem Wert von Klage und Widerklage angemeldet.
Ich habe in meinem Beschluss die Kosten des Beklagten auf die eines Anwaltes zusammen gestrichen.
Der Beklagte ist in die Beschwerde gegangen und hat mit dem Beschwerdeschriftsatz einen berichtigten KFA eingereicht, der die Kosten von RA B nur nach dem Wert der Klage berechnet.
Das LG hat meinen Beschluss aufgehoben und entschieden, dass der Beklagte berechtigt war, beide RAe zu beauftragen, RA B's Kosten aber nur nach dem Wert der Klage zu berücksichtigen sind. Die neue Ausgleichung und die Kostengrundentscheidung darf aber schön ich machen
Ich brüte jetzt also darüber, wie ich die Kosten verteile.
Um mal mit ein paar Zahlen zu arbeiten:
Ursprünglich hatte der Beklagte 2200 € zu Ausgleichung angemeldet. Berücksichtigt habe ich 1416 €. Der Erstattungsbetrag nach Ausgleichung war 557 €.
Jetzt hat er 1720 € angemeldet, die ich voll berücksichtigt habe. Der Erstattungsbetrag war 459 €.
Wenn ich nach dem alten Antrag wie angemeldet ausgeglichen hätte, wäre ein Erstattungsbetrag von 297 € heraus gekommen.
Wenn ich allein auf die Erstattungsbeträge abstelle, verzerre ich m. E. das Ergebnis, denn wegen der Antragsberichtigung lassen sich die beiden Beträge nicht mehr miteinander vergleichen.
Ich hatte mir jetzt überlegt, die von mir zur Ausgleichung berücksichtigten Beträge zu einander ins Verhältnis zu setzen und daran letztlich das "Obsiegen" festzumachen.
Für Meinungen wäre ich dankbar.