Kosten Beschwerdeverfahren - Quoten ermitteln

  • Ich bräuchte mal bitte eure Hilfe bei einer Kostengrundentscheidung. Ich stehe irgendwie auf der Leitung. :oops:
    Zum Sachverhalt: Zugrunde liegt eine Verkehrsunfallsache mit Klge und Widerklage. Der Beklagte hat sich einen Anwalt nur für seine Widerklage genommen (RA A) und ein weiteren Anwalt hatte er für das Klage- und Widerklageverfahren (RA B, von der Versicherung benannt).

    Zur Ausgleichung hat die Beklagtenseite dann die Kosten von RA A nach dem Wert der Widerklage sowie von RA B nach dem Wert von Klage und Widerklage angemeldet.

    Ich habe in meinem Beschluss die Kosten des Beklagten auf die eines Anwaltes zusammen gestrichen.

    Der Beklagte ist in die Beschwerde gegangen und hat mit dem Beschwerdeschriftsatz einen berichtigten KFA eingereicht, der die Kosten von RA B nur nach dem Wert der Klage berechnet.

    Das LG hat meinen Beschluss aufgehoben und entschieden, dass der Beklagte berechtigt war, beide RAe zu beauftragen, RA B's Kosten aber nur nach dem Wert der Klage zu berücksichtigen sind. Die neue Ausgleichung und die Kostengrundentscheidung darf aber schön ich machen :teufel:

    Ich brüte jetzt also darüber, wie ich die Kosten verteile.

    Um mal mit ein paar Zahlen zu arbeiten:

    Ursprünglich hatte der Beklagte 2200 € zu Ausgleichung angemeldet. Berücksichtigt habe ich 1416 €. Der Erstattungsbetrag nach Ausgleichung war 557 €.

    Jetzt hat er 1720 € angemeldet, die ich voll berücksichtigt habe. Der Erstattungsbetrag war 459 €.

    Wenn ich nach dem alten Antrag wie angemeldet ausgeglichen hätte, wäre ein Erstattungsbetrag von 297 € heraus gekommen.

    Wenn ich allein auf die Erstattungsbeträge abstelle, verzerre ich m. E. das Ergebnis, denn wegen der Antragsberichtigung lassen sich die beiden Beträge nicht mehr miteinander vergleichen.

    Ich hatte mir jetzt überlegt, die von mir zur Ausgleichung berücksichtigten Beträge zu einander ins Verhältnis zu setzen und daran letztlich das "Obsiegen" festzumachen.

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich weis nicht ob ich es da mir jetzt zu einfach machen würde, aber

    Jetzt hat er 1720 € angemeldet, die ich voll berücksichtigt habe

    ... wenn die Ihm jetzt vollständig recht gibst, müsste der Gegner die kompletten Kosten tragen...

    EDIT: zu schnell, der Sachverhalt hat mich etwas verwirrt.
    Ich würde da eher die Ersttungsbeträge ins Verhältnis setzen, um zu sehen zu welchem Anteil die Beschwerde wieder zurückgenommen wurde und entsprechend eine Quoten für die KGE bestimmen.

  • Also in etwa: ursprünglich wollte er mit seiner Beschwerde eine Erstattungs-Differenz von 260 EUR (100%)

    Nach dem LG wollte/bekam nur noch eine Erstattungs-Differenz von 98 EUR (38%)

    In höhe von 162 EUR (62 %) hat er seine Beschwerde also zurück genommen.

    KGE: Beschwerdeführer 62 %, Beschwerdegegner 38 %

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