Wert von Rückerwerbsvormerkungen (§§ 45 III, 51 I 2 GNotKG)

  • Wir haben es hier bislang einheitlich so gehandhabt, dass wir für die Eintragung von RückAVs nach §§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG den halben Wert angesetzt haben.

    Nun hat das der Revisor in einem Fall beanstandet, in dem Übertragung des Grundstücks unentgeltlich erfolgte und auch die bedingte Rückübertragung unentgeltlich zu erfolgen hätte (Vertrag unter Verwandten). Nach Ansicht des BZs liegt hier dann kein Wiederkaufsrecht vor.

    Nach unserer Ansicht ist das zwar streng genommen zutreffend, es erscheint uns aber unbillig, dass hier dann die Beteiligten benachteiligt werden, bloß weil die (Rück-)Übertragung entgeltfrei erfolgt. Nach unserer Auffassung ist die o.g. Regelung daher mindestens entsprechend anzuwenden.

    Wie seht Ihr das und wie werden solche Fälle bei Euch abgerechnet?

    Und bedarf es überhaupt einer analogen Anwendung des Gesetzes oder fällt unter den Begriff des "Wiederkaufs" auch ein unentgeltliches Geschäft (habe in der BGB-Kommentierung dazu nichts Konkretes finden können)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie seht Ihr das und wie werden solche Fälle bei Euch abgerechnet?

    Und bedarf es überhaupt einer analogen Anwendung des Gesetzes oder fällt unter den Begriff des "Wiederkaufs" auch ein unentgeltliches Geschäft (habe in der BGB-Kommentierung dazu nichts Konkretes finden können)?

    Hier wird der volle Wert angesetzt, was auch die Linie der hiesigen Revisoren ist.

    Das Gesetz ist insoweit auch eindeutig; ich sehe da keinen Anlaß für eine analoge Anwendung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wir nehmen den halben Wert. Für den Anwendungsbereich der KostO hatte das der Revisor auch abgesegnet.

    Wieso sollte ein bedingter unentgeltlicher Rückübertragungsanspruch einen höheren Wert haben als ein Vor- oder Wiederkaufsrecht ?

  • Wir nehmen den halben Wert. Für den Anwendungsbereich der KostO hatte das der Revisor auch abgesegnet.

    Wieso sollte ein bedingter unentgeltlicher Rückübertragungsanspruch einen höheren Wert haben als ein Vor- oder Wiederkaufsrecht ?


    Eben!

    Zumal man sonst den Beteiligten aus Kostengründen raten müsste, einen (symbolischen) Rückkaufpreis von z.B. 100 € zu vereinbaren, was ich für ziemlich blödsinnig halte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wir nehmen spätestens seit der letzten Kostenprüfung durch den Bezi den vollen Wert. In einem aktuellen Skript vom Bezi zum GNotKG heißt es hierzu:

    „Auch wenn die Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs eingetragen wird, kommt ein Wertabschlag nicht in Betracht.§ 45 Abs. 3, 2.HS GNotKG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG ist hier nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Vormerkung zur Sicherung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts handelt. Nur in diesen Fällen soll dieselbe Wertermäßigung wie bei der Beurkundung der Bestellung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts gelten. Für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rechts ist, soweit es sich nicht um ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht handelt, der volle Wert des vorgemerkten Rechts zu berücksichtigen.“


    Man klebt wie so oft an den Buchstaben des Gesetzes und wartet ab ob die Rechtssprechung eine entsprechende Anwendung auch für die bedingte RückAV sieht.

  • Wir nehmen den vollen Wert, unter Anlehnung an Böhringer:
    Neues Kostenrecht, Das GNotKG in Grundbuchsachen,
    III. Gebühr für Vormerkungen, 1. Ersteintragung:

    "Bei Ersteintragung einer Eigentumsvormerkung (z. B. für Käufer eines Grundstücks, Rückauflassungsvormerkung für Hausübergeber) aus dem vollen Grundstückswert nach § 45 Abs. 3, §§ 46, 47 GNotKG.

    Bei Ersteintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht hälftiger Wert des Gegenstandes, auf sich das Vorkaufsrecht bezieht, § 51 Abs. 1 S. 2, § 45 Abs. 3, §§ 46, 47 GNotKG.

    Bei Ersteintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Ankaufsrecht voller Wert des Gegenstandes, auf sich das Ankaufsrecht bezieht, § 51 Abs. 1 S. 1, 2, § 45 Abs. 3, §§ 46, 47 GNotKG.
    Der Wert wird-nunmehr- nicht mehr an Hand des konkreten Inhalts des Ankaufsrechts bemessen."

    Diese Auffassung vertritt auch unser Bezirksrevisor nach entsprechender Rücksprache.

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