Verhaftungsauftrag muss isoliert vom Vollstreckungsauftrag gestellt werden

  • Wurde wohl vom Amtsgericht Bretten zu M 1152/13 am 28.03.2014 so entschieden und wurde in DGVZ 06/14, S. 150 veröffentlicht. Kann mir jemand die Entscheidung zur Verfügung stellen? Würde sie gerne nachlesen.

  • Von Relevanz wollte ich bei dem Beschluss nicht reden.

    Den Begriff "isoliert" kann man m.E. nur als "losgelöst von anderen" Aufträgen lesen. Das sieht das AG Bretten aber wohl nicht immer so (– M 431/13 –).

  • Ich habe gerade einen Beschluss des AG Dippoldiswalde vom 23.07.2014 (1 M 1045/14) auf den Tisch bekommen. Das Gerichts ist anderer Ansicht als das AG Bretten.
    Danach ist es zulässig, wenn der Gläubiger bereits in seinem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft schreibt: Soweit der Schuldner zum Termin der VAK nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, wird gebeten, die Unterlagen zum Erlass eines Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten. Dieses wird gebeten, den Haftbefehl dem zuständigen Gerichtsvollzieher zuzuleiten und dieser wird sodann mit der Verhafung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensaufkunft beauftragt.

  • Ist das denn relevant, was das Amtsgericht Bretten (wo immer das auch sein mag) entscheidet?:gruebel:

    Ich kam auf diese Entscheidung, weil mir ein GV nach Beantragung des HB die Unterlagen zurückschickte, auf die Entscheidung (des im benachbarten Zuständigkeitsbereich liegenden AG Bretten) verwies und meinte, das sei nun zukünftig so.

  • Es gibt keine gesetzliche Grundlage, einen evtl. Antrag des Gläubigers auf Sofortweitergabe von Titel und Haftbefehl nach Erlass direkt an den Gerichtsvollzieher.

    § 802g ZPO Kommentierung Zöller, 30. Auflage 2013

    Der Haftbefehl wird unter Rückgabe des Vollstreckungstitels und der Verfahrensunterlagen dem Gläubiger ausgehändigt.
    Mit Erlass des Haftbefehls ist das Verfahren beim Gerichtsvollzieher über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft abgeschlossen.

    Aus obigem Rechtsgrund dürfte m. E. eine direkte Weiterbearbeitung auf Grund eines früheren Wunsches nicht erfolgen. Das vorhergehende Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist abgeschlossen und abgerechnet, ein aktueller Auftrag liegt somit nicht vor.

    Für eine Erteilung eines formgerechten Verhaftungsauftrages müssen die Unterlagen vervollständigt mit aktuellen Antrag und aktueller Forderungsaufstellung erneut eingereicht werden.

  • @OGV Stummeyer: Verstehe ich nicht :gruebel: in dem vom DGVB empfohlenen Formular, welches ich ausschließlich verwende, kann man auf Seite 4 ankreuzen "Nach Erlass des Haftbefehls wird um Weiterleitung an die/den zuständige(n) Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher gebeten, der mit der anschließenden Verhaftung beauftragt wird."

    So habe ich es bisher immer gemacht und genau so wird/wurde es auch vom GV ausgeführt. Evtl. bekomme ich eine Zwischennachricht, daß der HB jetzt vorliegt und die Verhaftung jetzt durchgeführt wird.

    Selbst in den alten Textbausteinen unserer Software stand es genau so und wurde auch vor der Reform schon so gehandhabt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Es gibt keine gesetzliche Grundlage, einen evtl. Antrag des Gläubigers auf Sofortweitergabe von Titel und Haftbefehl nach Erlass direkt an den Gerichtsvollzieher.

    § 802g ZPO Kommentierung Zöller, 30. Auflage 2013

    Der Haftbefehl wird unter Rückgabe des Vollstreckungstitels und der Verfahrensunterlagen dem Gläubiger ausgehändigt.
    Mit Erlass des Haftbefehls ist das Verfahren beim Gerichtsvollzieher über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft abgeschlossen.

    Aus obigem Rechtsgrund dürfte m. E. eine direkte Weiterbearbeitung auf Grund eines früheren Wunsches nicht erfolgen. Das vorhergehende Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist abgeschlossen und abgerechnet, ein aktueller Auftrag liegt somit nicht vor.

    Für eine Erteilung eines formgerechten Verhaftungsauftrages müssen die Unterlagen vervollständigt mit aktuellen Antrag und aktueller Forderungsaufstellung erneut eingereicht werden.


    Das ist aber umständlich.
    Sollte das seit dem 1.1.2013 nicht alles noch viel besser und zackiger gehen?
    Früher ging das schon, oder?

    Hach, früher war mehr Lametta ...


    AG Bretten :confused:
    AG Dippoldiswalde :confused:

    noch nicht gehört, was es alles gibt und was da alles entschieden wird,
    find ich :cool:

  • zsesar hat´nen Clown gefrühstückt... der leider voller Sarkasmus steckte. Ich hab das aufgegeben, mir einzubilden, dass heute alles besser ist. :wechlach:

  • zsesar hat´nen Clown gefrühstückt... der leider voller Sarkasmus steckte. Ich hab das aufgegeben, mir einzubilden, dass heute alles besser ist. :wechlach:


    gar nicht, schmoll

    (aber die Schrippen haben früher tatsächlich besser geschmeckt
    und das Dolomiti
    und der Braune Bär, den es gar nicht mehr gibt
    und die Lila-Pause-Nuss-Nougat, die zwar noch mal aufgelegt wurde, aber was war das denn
    aber hey, dafür bekommen die Neugeborenen in zehn Jahren ihr I-Watch-Multi-Pad - oder wie das heißt - gleich nach dem Nabel-Cut implantiert, aber ich schweife ab.)

  • Es gibt keine gesetzliche Grundlage, einen evtl. Antrag des Gläubigers auf Sofortweitergabe von Titel und Haftbefehl nach Erlass direkt an den Gerichtsvollzieher.

    § 802g ZPO Kommentierung Zöller, 30. Auflage 2013

    Der Haftbefehl wird unter Rückgabe des Vollstreckungstitels und der Verfahrensunterlagen dem Gläubiger ausgehändigt.
    Mit Erlass des Haftbefehls ist das Verfahren beim Gerichtsvollzieher über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft abgeschlossen.

    Aus obigem Rechtsgrund dürfte m. E. eine direkte Weiterbearbeitung auf Grund eines früheren Wunsches nicht erfolgen. Das vorhergehende Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist abgeschlossen und abgerechnet, ein aktueller Auftrag liegt somit nicht vor.

    Für eine Erteilung eines formgerechten Verhaftungsauftrages müssen die Unterlagen vervollständigt mit aktuellen Antrag und aktueller Forderungsaufstellung erneut eingereicht werden.

    Genau mit dieser Begründung hatte mir kürzlich ein AG den Haftbefehl zugeschickt und ich habe einen Verhaftungsauftrag gestellt. Hab mich zwar gewundert, aber meine Zeit war mir in dem Moment zu schade, dem nachzugehen. Eine Entscheidung wurde nicht zitiert.

    Irgendwie ist das zwar leichte Zeitverschwendung, HB erst zum Gläubiger, dann schickt der Gläubiger es an das gleiche Gericht zurück damit er vollstreckt wird, aber ich kann damit leben. Die Vollstreckung von Haftbefehlen dauert z.T. aus unterschiedlichen Gründen oftmals viel länger als die Hin- und Herschickerei.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!