Das Notariat teilt mir telefonisch vorab folgenden Sachverhalt mit:
Die Gemeinde hat einen Tauschvertrag mit A geschlossen. Dieser ist wirksam beurkundet. Danach wurde das Isolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet.
Nun soll die Auflassung vollzogen werden, diese ist bereits beurkundet.
Es hat sich nun herausgestellt, dass die Tauschaufgabe -die urspr. gleich war- nicht gleich ist, also A hat an die Gemeinde ca 1200 EUR zu zahlen.
So wie ich es verstanden habe, will der Insolvenzverwalter (=IV) dass diese Forderung nicht als Masseforderung gem. § 55 I Nr. 1 InsO -wenn er dem Tausch zustimmt- gilt, sondern
der IV will nur der Auflassung (d.h. dem Tauschvertrag nicht) zustimmen, dann wäre die Gemeinde normale InsO-Gläubigerin, § 38 InsO.
Kann der IV nur die Auflassung genehmigen, oder seht Ihr das in Hinblick auf § 311b BGB problematisch? Ist doch eigentlich abstrakt zu sehen, also Aufl. getrennt?