Teilweise Zustimmung Insolvenzverwalter

  • Das Notariat teilt mir telefonisch vorab folgenden Sachverhalt mit:

    Die Gemeinde hat einen Tauschvertrag mit A geschlossen. Dieser ist wirksam beurkundet. Danach wurde das Isolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet.
    Nun soll die Auflassung vollzogen werden, diese ist bereits beurkundet.
    Es hat sich nun herausgestellt, dass die Tauschaufgabe -die urspr. gleich war- nicht gleich ist, also A hat an die Gemeinde ca 1200 EUR zu zahlen.

    So wie ich es verstanden habe, will der Insolvenzverwalter (=IV) dass diese Forderung nicht als Masseforderung gem. § 55 I Nr. 1 InsO -wenn er dem Tausch zustimmt- gilt, sondern

    der IV will nur der Auflassung (d.h. dem Tauschvertrag nicht) zustimmen, dann wäre die Gemeinde normale InsO-Gläubigerin, § 38 InsO.

    Kann der IV nur die Auflassung genehmigen, oder seht Ihr das in Hinblick auf § 311b BGB problematisch? Ist doch eigentlich abstrakt zu sehen, also Aufl. getrennt?

  • Ist doch eigentlich abstrakt zu sehen, also Aufl. getrennt?

    Ich hätte ein Problem damit. Natürlich prüft das Grundbuchamt nur die Auflassung (§ 20 GBO) und nicht dass Bestehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums, aber man könnte der Gemeinde, gegebenenfalls im Wege der Auslegung, auch den Willen unterstellen, dass dann, wenn nur ein Teil des Vertrages genehmigt wird, der Vertrag insgesamt unwirksam sein soll. Also auch der dingliche Teil.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!