Genehmigung Grundstücksverkauf

  • Der Zweit-Interessent hat inzwischen ein notarielles Angebot gemacht ( liegt mir aber noch nicht vor ).
    Damit wird die Betreuerin nicht umhinkommen, in neue Preisverhandlungen einzutreten.
    Der bisherige Vertrag dürfte auf jeden Fall "tot" sein.
    Letztlich ein gutes Ergebnis... wenn es nur nicht soviel Arbeitszeit gekostet hätte.

  • Ohne jetzt jede einzelne Antwort gelesen zu haben:

    Was sagt denn der Verfahrenspfleger und/ oder der Betreute dazu? Wäre da nicht zunächst noch eine Anhörung fällig?

    Die Frage hatte ich unter #12 schon einmal angebracht! Gehört zumindest gestellt und beantwortet. Die nunmehr doch kleckerweise erfolgte Sachverhaltseränzung läßt das Problem aber eher beim Betreuer vermuten.

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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Es liegt bereits ein beurkundeter Vertrag zur Genehmigung vor. Nun hat sich ein weiterer Interessent beim Betreuer gemeldet, der bereit wäre 25000.-- EUR mehr zu zahlen. Der Betreuer möchte nun auch gerne den Vertrag mit dem neuen Interessenten abschließen und legt Vertragsentwurf vor mit der Bitte um Mitteilung, ob dieser genehmigungsfähig wäre.

    Problem: der laut Gutachten geschäftsunfähige Betroffene möchte an den Erstinteressenten verkaufen. Es kann allerdings nicht abschließend geklärt werden, ob er den hierdurch bedingten finanziellen Verlust vollumfänglich umreißt. M.E. eher nicht. Der Verfahrenspfleger plädiert natürlich zur Genehmigung des zweiten Vertrages.

    Welchen Vertrag würdet Ihr genehmigen?

    Wenn man sich für Vertrag Nr.2 entscheidet. Wie würdet Ihr technisch vorgehen? --> Dem Betreuer die Genehmigung für Vertrag 2 in Aussicht stellen, er soll beurkunden lassen, dann Vertrag 2 genehmigen und erst nach Rechtskraft der Genehmigung den Betreuer auffordern, seinen Genehmigungsantrag für Vertrag 1 zurückzunehmen?

  • Ach ja, der Vertragspartner des ersten Vertrages lässt sich zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und der Rechtsanwalt fragt beim Betreuungsgericht an, ob der zur Genehmigung vorliegende (1.) Vertrag vom Betreuungsgericht genehmigt werden wird.

    --> Inwieweit würdet Ihr dem Rechtsanwalt hier Auskunft erteilen? Darf ich -da Vertragspartner nicht Verfahrensbeteiligter ist- überhaupt eine Auskunft erteilen oder ist an den Betreuer zu verweisen?

  • Da der erste Vertrag bereits beurkundet ist, sollte man natürlich auch die Kosten dieser Beurkundung und Rückabwicklung berücksichtigen und ggf. Schadensersatz, etc.p.p.

    Dann ist der Betreutenwille selbstverständlich zu beachten! Wenn er sich noch soweit äußern kann, dass er lieber dem A als dem B verkaufen möchte und letztlich genug rumkommt seh ich da kein Problem.

  • Ball zurück an den Betreuer: Er soll prüfen und klarmachen, welchen Vertrag er genehmigt haben möchte (und was ihn das kostet). Sollte er der Meinung sein, dass der neue Interessent einen seriösen Vertragspartner für Ihn darstellt, kann er ja mit ihm neu beurkunden und dann vorlegen. Dann wird auch geprüft inkl. Anhörung.
    Bezüglich Vertrag 1 ist in gleichem Atemzug von ihm zu vermelden, dass eine Genehmigung nicht mehr benötigt wird, weil er den Vertrag nicht vollziehen will.

    Die Anfrage des anwaltlich vertretenen Kaufinteressenten zu 1. würde ich an den Betreuer weiterleiten - er als Vertreter hat die Hoheit, welchen Vertrag er mit wem umsetzen will.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das sehe ich ebenso. Der Betreuer soll nicht seine Verantwortung auf das Gericht abwälzen wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der Betreuer das so lapidar vorlegt wie geschildert, darf man ihn schon Aufklären, was man im Genehmigungsverfahren so alles berücksichtigen kann/muss/darf.

  • Ball zurück an den Betreuer: Er soll prüfen und klarmachen, welchen Vertrag er genehmigt haben möchte (und was ihn das kostet). Sollte er der Meinung sein, dass der neue Interessent einen seriösen Vertragspartner für Ihn darstellt, kann er ja mit ihm neu beurkunden und dann vorlegen. Dann wird auch geprüft inkl. Anhörung.
    Bezüglich Vertrag 1 ist in gleichem Atemzug von ihm zu vermelden, dass eine Genehmigung nicht mehr benötigt wird, weil er den Vertrag nicht vollziehen will.

    Die Anfrage des anwaltlich vertretenen Kaufinteressenten zu 1. würde ich an den Betreuer weiterleiten - er als Vertreter hat die Hoheit, welchen Vertrag er mit wem umsetzen will.


    :daumenrau

  • M.E. Muss der Betreuer entscheiden, welchen Vertrag er letztendlich zum Vollzug bringen will.Der Betroffene will Vollzug des ersten Kaufvertrags. Wenn der Betreuer nicht um Genehmigung dieses Verteags ersucht bzw. die erteilte Genehmigung nicht weiterleitet, kommt dieser Vertrag nie in Vollzug. Es sei denn, der geschäftsfähige Betroffene genehmigt selbst.Beim zweiten Vertrag hängt die Genehmigung davon ab, wie das Gericht den Willen des Betroffenen wertet. Eine Genehmigung gegen den rechtserheblichen Willen des Betroffen?Unverständlich ist mir die Haltung des Verfahrenspflegers! Gegen den ermittelten Willen des Betroffenen zustimmen? Verkennt der Verfahrenspfleger seine Aufgabe? Meint er "Überbetreuer" zu sein?


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    Problem: der laut Gutachten geschäftsunfähige Betroffene möchte an den Erstinteressenten verkaufen.
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    [...]Es sei denn, der geschäftsfähige Betroffene genehmigt selbst. [...]


    Lesefehler? :gruebel:

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


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    Problem: der laut Gutachten geschäftsunfähige Betroffene möchte an den Erstinteressenten verkaufen.
    [...]

    [...]Es sei denn, der geschäftsfähige Betroffene genehmigt selbst. [...]


    Lesefehler? :gruebel:

    Bei uns nein. Denn in unseren Betreuungsgutachten schreibt eigentlich kein Gutachter ausdrücklich, dass der Betroffene "geschäftsunfähig" ist. Die Frage der Geschäftsfähigkeit stellt sich zumindest bei uns im "normalen" Betreuungsverfahren nicht. Erst im späteren Verfahren (in der Regel auf Antrag des Betreuers) zum Einwilligungsvorbehalt wird bei uns nach der Geschäftsfähigkeit gefragt. In aller Regel wird bei uns durch die Amtsrichter bei attestierter Geschäftsunfähigkeit kein Einwilligungsvorbehalt (mangels Erfordernis) angeordnet.

    Wenn also keine Geschäftsunfähigkeit attestiert und kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird auch ein unter Betreuung stehender Betroffener einen durch den Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigen können.

  • Wenn der Betreute nicht selbst genehmigen kann und will, dann dürfte das Betreuungsgericht wohl kaum den 1. Vertrag genehmigen können, da es nun sicher weiß, dass nicht der volle Preis erzielt wurde. Wenn also der 2. Käufer ebenfalls solvent ist, kann man als Gericht den ersten Vertrag nie genehmigen. Betreuer soll mit dem ersten Käufer nachverhandeln, vielleicht zahlt er dann auch mehr.
    Schaden: Welcher Schaden soll dem Betreuten/Betreuer denn entstehen? Wenn das Gericht nicht genehmigt, ist das doch nicht von diesen zu vertreten.

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