Hallo,
mir stellt sich momentan folgendes Problem - mein VU sitzt in der Maßregeleinrichtung (§ 64 StGB). Daneben sind noch drei Geldstrafen aus anderen Verfahren offen. Diesbezüglich sollte er jetzt im Oktober anfangen Raten zu zahlen. Jetzt kam allerdings ein Schreiben des VU; in dem er den Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafen beantragt, weil er die Ratenzahlung nicht einhalten kann.
Sinn und Zweck des § 44 b StVollstrO ist ja grundsätzlich, dass ein gemeinsamer Prüftermin erzeugt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen nehmen aber an keiner Prüfung teil. Des Weiteren stellt man ja die Ersatzfreiheitsstrafen grundsätzlich an das Ende, damit dem VU die Möglichkeit eingeräumt wird, die Geldsstrafe noch zu zahlen oder gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Dies ist aber nicht möglich, da er in der Maßregel sitzt. Zudem verfügt er lediglich über Sozialhilfe, wodurch es ihm tatsächlich schwer fallen dürfte, die Geldstrafen abzuzahlen. Aber die Möglichkeit würde ja trotzdem bestehen.
Somit weiß ich nun nicht, ob die benannten Gründe ausreichend sind, um den Vorwegvollzug abzulehnen.