Zusammentreffen Ersatzfreiheitsstrafe mit Unterbringung - § 44 b StVollstrO

  • Hallo,
    mir stellt sich momentan folgendes Problem - mein VU sitzt in der Maßregeleinrichtung (§ 64 StGB). Daneben sind noch drei Geldstrafen aus anderen Verfahren offen. Diesbezüglich sollte er jetzt im Oktober anfangen Raten zu zahlen. Jetzt kam allerdings ein Schreiben des VU; in dem er den Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafen beantragt, weil er die Ratenzahlung nicht einhalten kann.


    Sinn und Zweck des § 44 b StVollstrO ist ja grundsätzlich, dass ein gemeinsamer Prüftermin erzeugt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen nehmen aber an keiner Prüfung teil. Des Weiteren stellt man ja die Ersatzfreiheitsstrafen grundsätzlich an das Ende, damit dem VU die Möglichkeit eingeräumt wird, die Geldsstrafe noch zu zahlen oder gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Dies ist aber nicht möglich, da er in der Maßregel sitzt. Zudem verfügt er lediglich über Sozialhilfe, wodurch es ihm tatsächlich schwer fallen dürfte, die Geldstrafen abzuzahlen. Aber die Möglichkeit würde ja trotzdem bestehen.

    Somit weiß ich nun nicht, ob die benannten Gründe ausreichend sind, um den Vorwegvollzug abzulehnen. :confused::confused:

  • Mmh. Aber die Frage stellt sich doch auch beim Vorwegvollzug einer FHS. Diesbezüglich würde ich eine Stellungnahme der Maßregeleinrichtung einholen, wenn ich die Möglichkeit des Vorwegvollzuges der EFHS dann in Betracht ziehe.

  • Wie soll denn der Vorwegvollzug aussehen? Der VU befindet sich doch schon in der Maßregeleinrichtung zur Vollstreckung der Unterbringung. Willst Du ihn jetzt wieder in die JVA zurückverlegen zur Vollstreckung der EFS?
    Ein Vorwegvollzug wäre m.E. nur möglich, solange sich der VU noch in der JVA und nicht in der Unterbringungsanstalt befindet.

  • Wie soll denn der Vorwegvollzug aussehen? Der VU befindet sich doch schon in der Maßregeleinrichtung zur Vollstreckung der Unterbringung. Willst Du ihn jetzt wieder in die JVA zurückverlegen zur Vollstreckung der EFS?
    Ein Vorwegvollzug wäre m.E. nur möglich, solange sich der VU noch in der JVA und nicht in der Unterbringungsanstalt befindet.

    Also ganz grds. ist m.E. der Anwendungsbereich von § 44b StVollstrO auch bei bereits begonnener Unterbringung gegegben (sog. Zwischenvollzug). Im Falle der EFS wäre § 44b StVollstrO auch gemäß § 50 Abs. 1 StVollstrO anwendbar. Ob jedoch "der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe [...] leichter erreicht wird" (§ 44b Abs. 1 S. 1 StVollstrO) lässt sich vortrefflich streiten.

  • Also erstmal sehe ich § 44 b StVollstrO nicht so, dass es Sinn und Zweck ist, einen gemeinsamen Prüfzeitpuntk zu erzeugen.
    Vielmehr regelt § 44 b StVollstrO, dass im Grundsatz die MR vor der Strafe vollzogen wird, es sei denn, das Ziel des Maßregelvollzugs (also ein Leben ohne Suchtmittel) wird durch den vorherigen Vollzug der Strafe leichter erreicht.
    Dies geht sogar soweit (vgl. Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 20.03.2013 bzw. 10.03.2014), dass in jedem Einzelfall eingehend geprüft werden muss, ob es nicht doch besser sei, die FS erstmal nur vorzumerken und ggf. später zur Bewährung auszusetzen. Dies gilt gem. der OLG-Entscheidung auch für bereits widerrufene Strafreste und auch für FS, die nie zur Bewährung ausgesetzt waren.

    Wegen einer EFS würde ich nie eine Änderung gem. § 44 b StVollstrO machen. Zwar ist der Hinweis zur Anwendbarkeit über § 50 StVollstrO zutreffend, doch der VU kann ja nach erfolgreicher Maßregel wieder Raten zahlen (auch wenn er nur ALG II beziehen sollte).

    Zudem würde ich vor einer Änderung erstmal eine Stellungnahme der Maßregeleinrichtung erholen, wie diese zu einer möglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge steht.

    Ich persönlich halte mich an folgende, eigene Regel: Je länger der Maßregelvollzug schon andauert und je kürzer die zu vollstreckende Strafe ist, umso eher belasse ich den VU im MR-Vollzug. Anders ausgedrückt: je kürzer der Aufenthalt in der MR-Einrichtung erst ist und je länger die zu vollstreckende Strafe ist, desto eher ändere ich die Reihenfolge und verbringe den VU in die JVA.

    Diese kommt regelmäßig auch reltiv häufig vor, da i.d.R. ein evtl. Bewährungswiderruf erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgt und sich der VU dann erst relativ kurze Zeit im MR-Vollzug befindet.

    Aber nochmals: ich empfehle eine eingehende, auf den Einzelfall abgestelte Begründung, damit man bei einer Änderung der Vollstreckungsreihenfolge und anschließenden Einwendungen des VU nicht aufgehoben wird!
    ;)

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