KFB - Erinnerung oder Berichtigung?

  • Hallo,

    habe nach Anhörung antragsgemäß KFB erlassen. Habe dummerweise die automatisch vorgegebene Begründung nicht berichtigt. Darin heißt es nun u.a.: "Die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen (= Gebühren und Auslagen des beauftragten Rechtsanwalts) stehen dem Grunde als auch der Höhe nach zu."

    Bei der Beklagten handelt es sich aber um eine Behörde, die gar nicht anwaltlich vertreten ist. Bei den festgesetzten Kosten handelt es ich um Reisekosten des Behördenvertreters und um die Pauschale nahc VV Nr. 7002 RVG. (Es handelt sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Behörden können über § 162 VwGO diese Pauschale geltend machen.)

    Nun legt der Klägervertreter Erinnerung ein. Er stört sich an obiger Begründung, da kein Anwalt aufgetreten sei. Der Beschluss sei korrigieren weil fehlerhaft.

    Ich teilte mit, dass ich kein Rechtsschutzbedürfnis sehe. Der Kläger ist allein durch den Tenor des Beschlusses beschwert, gegen den hat er sich meiner Meinung nach nicht gewandt.

    Nun teilt der Kl.-Vertr. wiederum mit, dass § 319 ZPO nicht anwendbar wäre wegen inhaltlicher Unrichtigkeit. Er hätte sich gegen den gesamten Beschluss gewandt. Gebühren seien festgesetzt worden, die nicht entstanden wären. Es sei nicht offenkundig, aus welchem Rechtsgrund die Gebühren entstanden seien.

    Allerdings enthält der KFA, welcher ja zur Stellungnahme gesandt wurde und im KFB als Grundlage mit aufgeführt ist, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften als Verweis auf das RVG. Ich würde der Erinnerung nicht abhelfen und dann, sollte mir der Richter folgen, Berichtigungsbeschluss erlassen.

    Meinungen?

  • Die Erinnerung ist unbegründet. Der Anwalt kann die Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit beantragen, die ohnehin von Amts wegen erfolgt ("erfolgen kann" - hier eigentlich bei verständiger Würdigung überflüssig!).
    Wünschenswert wäre daher die Rücknahme der Erinnerung und der Verzicht auf eine Berichtigung. Lässt sich das dem Rechtsmittelführer nicht klar machen? Dann eben wie angedacht.

  • Wenn du sagst du hast (nicht entstandene) Anwaltsgebühren festgesetzt dann könnte theoretisch der Gegner kommen und sagen das über die Behördengebühren noch nicht entschieden wurde und diese neu geltend machen.
    Die Begründung sagt hier über was entschieden wurde und über was nicht.
    Der Beschluß ist deswegen in der der Abhilfe in der Begründung zu ändern.
    Kosten trägt Gegner.
    henry

  • Wünschenswert wäre daher die Rücknahme der Erinnerung und der Verzicht auf eine Berichtigung.

    Derartige Korrespondenz mit Beteiligten halte ich für vermeidbare Mehrarbeit. Man kann das sicherlich machen, wenn der dem Gericht unterlaufene Fehler so gravierend ist, dass er sich auch auf den festgesetzten Betrag ausgewirkt hat, was hier aber gerade nicht der Fall ist.

    Die Begründung sagt hier über was entschieden wurde und über was nicht.
    Der Beschluß ist deswegen in der der Abhilfe in der Begründung zu ändern.

    Laut #1 ist der Tenor richtig und nur die Begründung falsch (was anhand des Kostenfestsetzungsantrages der Behörde auch für die Erinnerungsführer ersichtlich sein dürfte, zumal ja bekannt ist, dass die Behörde nicht anwaltlich vertreten wurde).

    Ich würde folgendes beschließen:

    Zitat

    1. Der Erinnerung vom ... gegen den KFB vom ... wird nicht abgeholfen.
    2. Der KFB vom ... wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt "Gebühren und Auslagen des beauftragten Rechtsanwalts" heißen muss: "Auslagen der beklagten Behörde".

    Gründe:
    1. Der Erinnerung war nicht abzuhelfen. Der festgesetzte Betrag entspricht dem KFA der beklagten Behörde, der auch dem Kläger bekannt ist. Die angemeldeten und festgesetzten Kosten der Behörde sind dem Grunde und der Höhe nach entstanden und erstattungsfähig. Unstreitig enthält der KFB in der Begründung einen Fehler, was jedoch nicht zu einer Beschwer des Klägers führt.
    2. Der KFB war von Amts wegen wie im Tenor angegeben zu berichtigen. Bei Erlass des KFB wurde versehentlich die in der Textvorlage vorgegebene Formulierung nicht entsprechend Ziff. 2 des Tenors abgeändert. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich aus dem Akteninhalt, da die beklagte Behörde nicht anwaltlich vertreten war und der festgesetzte Betrag mit dem KFA der Behörde vom ... übereinstimmt.

    RMB zu 2.: § 319 Abs. 3 ZPO

  • Genauso sehe ich das auch. Ich würde dem Rechtsbehelf ebenfalls nicht abhelfen.

    Variante von mir: Allerdings halte ich die Berichtigung nicht zwingend für notwendig, zumal der Erinnerungsführer selbst ausdrücklich klargestellt hat, dass er diese Verfahrensweise für nicht zulässig erachtet, also keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Zu dem dürfte unter diesen Umständen dann mit dem nächsten Rechtsmittel des netten Herrn gerechnet werden. Letztlich dürfte das aber Geschmackssache sein und kann man nun halten wie ein Dachdecker

    - nein halt: der hat sich nicht gehalten ... und ist runter gefallen ( :D:D)

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