Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG angefallen?

  • Mahnverfahren gegen zwei A.Geg., beide legen Ges.wid. ein. Nach Zahlung d. GK wird MV an das Streitgericht abgegeben.

    Vor dem PG ist die Klage wie folgt formuliert: ...den Bekl. zu 1) zu verurteilen... (kein Wort bzgl. der Bekl. zu 2).

    Das Gericht fordert den Kl. auf Stellung zu nehmen, ob die Klage gegen Bekl. zu 2) zurückgenommen wird.

    Klage wird dem Bekl. zu 1) zugestellt.

    Kl.V. reicht nach gerichtl. Anforderung weiteres Exemplar der Klage ein und nimmt gleichzeitig die Klage gegen die Bekl. zu 2) zurück. Dieser Ss. wird der Bekl. zu 2) zugestellt.

    Nun legitimiert sich für DIE Bekl. ein RA und beantragt...

    Das Gericht weist den Bekl.V. daraufhin, dass die Klage gegen die Bekl. zu 2) zurückgenommen wird ist unter Hinweis auf das bereits übermittelte Schreiben bzgl. Klagerückn.

    Ist auf Bekl.seite eine Erhöhungsgebühr angefallen?

  • Ist auf Bekl.seite eine Erhöhungsgebühr angefallen?

    Aus Sicht des Anwalts ja, wenn er beide vertreten hat. Aber diese gehört wohl nicht zu den Kosten des Verfahrens.
    Wie lautet denn die Kostenentscheidung, steht das was vom Bekl. 2?

  • Erstinstanzlich erging folgendes Urteil:
    Die Kl. haben die außerger. Kosten d. Bekl. zu 2) zu tragen. Im übrigen... Kl. 1/6, Bekl. 1) 5/6.

    DIE Bekl. haben dann Berufung eingelegt.

    Beide Parteivertr. sprechen dann in ihren Ss. immer von den Beklagten.

    Es ergeht dann ein Vergleich. In dem Vergleich ist der Name d. Bekl. 1) fett gedruckt, der Name der Bekl. 2) kursiv gedruckt.

    Folgende Kostenregelung: Kosten in beiden Instanzen tragen der Kl. zu 4/5 und der Bekl. zu 1/5.

  • :gruebel:
    Also ich würde eine Erhöhungsgebühr nur in der 1. Instanz sehen.
    (G/S RdNr. 61 zu 3305 RVG - Rücknahme Mahnantrag nach Abgabe an Streitgericht wie Klagerücknahme = 3100 RVG).
    In 2. Instanz war Bekl. 2 nicht mehr beteiligt, also keine Erhöhungsgebühr.

  • Erstinstanzlich erging folgendes Urteil:
    Die Kl. haben die außerger. Kosten d. Bekl. zu 2) zu tragen. Im übrigen... Kl. 1/6, Bekl. 1) 5/6.

    DIE Bekl. haben dann Berufung eingelegt.


    Das ist ja wieder eine geile Sache. Die Klage gegen den Bekl. zu 2) wurde zurückgenommen. Wie soll der dann Berufung einlegen können? In dem Berufungsverfahren fehlt es doch an einem Prozeßrechtsverhältnis des Kl. zum Bekl. zu 2).

    Hinzu kommt, daß die Erstattungsfähigkeit der Kosten des RA des Bekl. zu 2) für die 1. Instanz hinterfragt werden muß bzw. genauer: der Wert der anwaltlichen VG. Der RA war doch max. noch wegen des Kosteninteresses für den Bekl. zu 2) in 1. Instanz tätig, weil der Kl. insoweit die Kosten des Bekl. zu 2) tragen sollte aufgrund der Klagerücknahme. Nach diesem Kosteninteresse bemißt sich dann die 1,3 VG des RA.

    Liegt dann aber noch derselbe Gegenstand i. S. v. Nr. 1008 VV vor? Oder müßte sich vielmehr die 1,3 VG des RA per Werteaddition für den RA erhöhen, wobei der Kl. nach dem Urteil 1. Instanz nur eine 1,3 VG aus dem Wert des Kosteninteresses nach dem erstinstanzlichen Urteil dem Bekl. zu 2) zu erstatten hat?

    Es ergeht dann ein Vergleich. In dem Vergleich ist der Name d. Bekl. 1) fett gedruckt, der Name der Bekl. 2) kursiv gedruckt.

    Folgende Kostenregelung: Kosten in beiden Instanzen tragen der Kl. zu 4/5 und der Bekl. zu 1/5.


    Wird dadurch denn die Kostenentscheidung 1. Instanz bezüglich des Bekl. zu 2) aufgehoben? Wohl nicht, wenn er jetzt mangels Klage gegen ihn gar nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt sein kann.

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  • :oops:Post 6 gehört natürlich zu Post 4

    Zweitinstanzlich hat der Bekl.V. nur eine 1,3 Verf. abgerechnet; da konnte ich die Ausgleichung schon problemlos machen.

    Aber I. Instanz komme ich einfach nicht weiter :mad:

  • Zweitinstanzlich hat der Bekl.V. nur eine 1,3 Verf. abgerechnet; da konnte ich die Ausgleichung schon problemlos machen.


    Dann hat er wohl 0,3 verschenkt. Zweitinstanzlich konnte er doch eine 1,6 VG abrechnen.

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  • Auch wenn Klagerücknahme vor Zustellung der Klage und Legitimierung des Bekl.V. erfolgte :gruebel:


    Dann stellt sich die Frage, ob RA-Kosten überhaupt erstattbar sind. Denn dann fehlt es auch insoweit an dem Prozeßrechtsverhältnis. Beispielsweise geht der BGH (Rpfleger 2006, 416) beim Rechtsbehelf sogar soweit, daß er der obsiegenden Partei einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zugesteht, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte. Dann kann für eine nie zugestellte Klage, die zudem vor Zustellung zurückgenommen wurde, jedenfalls dann nichts anderes gelten.

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  • Die Entscheidung des BGH zur Notwendigkeit zur Beauftragung eines RA hört sich gut an. Werde erstinstanzlich nur 1,3 festsetzen, da nach Klagerücknahme keine Notwendigkeit bestand, noch einen RA zu beauftragen.

  • Es könnte doch aber auch sein, daß die Beauftragung des RA nach Einlegung des Widerspruches, aber vor Zustellung der Klage bzw. Klagerücknahme erfolgte.

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