PfÜB wegen Zinsen und Kosten

  • Hallo,

    mal wieder ein neuer Fall für mich...


    Antrag auf Erlass eines PfÜB. Zahlungen wurden von dem Gläubiger auf die Hauptforderung verrechnet, so dass nur noch Zinsen und Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides übrig sind.

    Kann man einen PfÜB auch nur wegen der Zinsen und Kosten erlassen?

    Zahlungen sind doch eigentlich immer erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptforderung zu verrechnen. Moniert ihr das und verlangt eine korrigierte Forderungsaufstellung?

    LG und vielen Dank

  • Zahlungen sind doch eigentlich immer erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptforderung zu verrechnen. Moniert ihr das und verlangt eine korrigierte Forderungsaufstellung?

    Aber auch nur dann, wenn der Schuldner nicht eine anderweitige Anweisung bei Zahlung gegeben hat. Und so selten kommt das nun gerade nicht vor.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch das ist bei Verrechnung gemäß § 497 III BGB möglich, nämlich dann, wenn wegen der prioritären und valutamäßigen Verbuchung der Zahlung des Schuldners alle bisherigen Kosten und die Hauptsache getilgt wäre und erst später das Schuldnerkonto noch z.B. mit Gerichtsvollzieherkosten belastet würde. Auch dann stünden noch Kosten und Zinsen offen.

  • Auch das ist bei Verrechnung gemäß § 497 III BGB möglich, nämlich dann, wenn wegen der prioritären und valutamäßigen Verbuchung der Zahlung des Schuldners alle bisherigen Kosten und die Hauptsache getilgt wäre und erst später das Schuldnerkonto noch z.B. mit Gerichtsvollzieherkosten belastet würde. Auch dann stünden noch Kosten und Zinsen offen.

    Möglich ist vieles, aber TE hat in #1 doch folgendes geschrieben:

    "Antrag auf Erlass eines PfÜB. Zahlungen wurden von dem Gläubiger auf die Hauptforderung verrechnet, so dass nur noch Zinsen und Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides übrig sind."


    Und das sieht nicht gerade nach der von Dir geschilderten Situation aus, oder?

  • Kann man einen PfÜB auch nur wegen der Zinsen und Kosten erlassen?

    LG und vielen Dank

    Auch das ist bei Verrechnung gemäß § 497 III BGB möglich, nämlich dann, wenn wegen der prioritären und valutamäßigen Verbuchung der Zahlung des Schuldners alle bisherigen Kosten und die Hauptsache getilgt wäre und erst später das Schuldnerkonto noch z.B. mit Gerichtsvollzieherkosten belastet würde. Auch dann stünden noch Kosten und Zinsen offen.

    Möglich ist vieles, aber TE hat in #1 doch folgendes geschrieben:

    "Antrag auf Erlass eines PfÜB. Zahlungen wurden von dem Gläubiger auf die Hauptforderung verrechnet, so dass nur noch Zinsen und Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides übrig sind."


    Und das sieht nicht gerade nach der von Dir geschilderten Situation aus, oder?

    Dann hättest Du auch bei # 1 bleiben müssen und Dich nicht auf meinen Hnweis zu § 497 III BGB beziehen sollen. Denn dort ist die Situation (so wie auch bei § 367 BGB), dass (neben Zinsen) auch restliche Kosten zu vollstrecken sein können, ebenfalls möglich, oder? :)

  • :diskussio

    :einermein

  • Hallo! Ich hänge mich hier mal dran. :)

    Vorliegen habe ich einen Pfüb, welcher am 21.03.2016 hier eingegangen ist. Geltend gemacht wird nur die titulierte Hauptforderung plus die Kosten des Pfübs selbst. Ich konnte den Pfüb aber noch nicht erlassen (ZU des Titels hat gefehlt), sondern habe eine Zwischenverfügung geschrieben.

    Am 27.5.16 geht hier der nun zugestellte Titel nebst der Rechnung des Gerichtsvollziehers ein m.d.B., den Pfüb nunmehr zu erlassen.

    Am 30.5.16 kam per Fax dann die Mitteilung vom Gl.Vertreter, dass der Schuldner am 26.5.16 die komplette Hauptforderung gezahlt hat mit der Bitte, diese Zahlung zu berücksichtigen. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung, aus der hervorgeht, dass jetzt nur noch die Kosten für den Pfüb (20 € + Nr. 3309) sowie die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung geltend gemacht werden.

    Kann ich jetzt tatsächlich den Pfüb "nur" über die dafür anfallenden Kosten und die Zustellkosten erlassen?! Oder ist das nicht eher ein Fall für eine Kostenfestsetzung? Ich steh grad auf dem Schlauch. :D :oops:

    Vielen Dank schonmal!

  • (...)Kann ich jetzt tatsächlich den Pfüb "nur" über die dafür anfallenden Kosten und die Zustellkosten erlassen?! (...)

    Ginge theoretisch schon, s. o. #3. Man müsste hier aber m. E. erst mal klären, ob die Kosten notwendig i.S.v. § 788 ZPO sind/waren. Hier wurde ja der PfÜB beantragt, ohne dass die ZV-Voraussetzungen vorgelegen haben... und der Schuldner hat nach Zustellung offensichtlich prompt auch gezahlt. Wäre ich Gläubiger, würde ich's gut sein lassen... - wie hoch sind denn die RA-Gebühren?

  • Danke für deine Antwort! Stimmt, auf den Gedanken mit der Notwendigkeit aufgrund der fehlenden ZV-Voraussetzungen bin ich noch gar nicht gekommen... :D Die RA-Gebühren betragen 34,27 €..

  • O. k. abgesehen vom § 788 könnte man sich dann auch Gedanken machen, ob hier dann nicht - da Bagatellforderung - angesichts der offenbar bestehenden Zahlungsbereitschaft des Schuldners nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen PfÜB zu bejahen ist, wenn der Gläubiger vorher den Schuldner (erfolglos) aufgefordert hat, den (geringen) Restbetrag auch noch zu zahlen.

  • Ich würde mich hier mal dranhängen und bitte um eure Meinung:

    Gl. hat einen Pfüb im Hinblick auf die (möglichen) Konten des Schuldners bei der X-Bank erwirkt.

    Nunmehr wird wiederum mit der X-Bank als Drittschuldnerin ein weiterer Pfüb beantragt, allerdings nur:

    - für die Kosten der Zustellung des ersten Pfüb durch den GVZ +
    - eine folgende EMA-Anfrage, weil der GVZ um Prüfung der Anschrift des Schuldners gebeten hatte +
    - wiederum die 20,- € Gerichtskosten für den gewünschten 2. Pfüb und die RA-Kosten für dessen Beantragung


    Kann der Pfüb so erlassen werden wie beantragt? :gruebel: Von einer Begleichung der Hauptforderung, Zinsen usw. aus dem 1. Pfüb ist im Hinblick auf die Höhe der Summe nicht auszugehen.

    (Letztlich kann der Gl. das ja endlos treiben. Auch der 2. Pfüb müsste wieder zugestellt werden usw.)

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