Hilfe bei § 850 k Sockelbetrag nebst § 765a Monatsultimo

  • Liebe Kollegen,

    ich brauche mal eure Hilfe.
    Der Schuldner hat im Monat September folgende Zahlungen auf seinem P-Konto ( Sockelfreibetrag 1.045,04 EUR ) erhalten:
    24.09. 729,00 EUR Jobcenter für Möbel
    25.09. 205,58 EUR Jobcenter für Möbel
    30.09. 316,00 EUR Jobcenter für Möbel
    30.09. 391,00 EUR ALG II für Oktober

    Der Schuldner hat am 24.09. 720,00 EUR abgehoben und am 26.09. 200,00 EUR = 920,00 EUR

    Die Bank hat jetzt das komplette Konto dicht gemacht und verweigert weitere Auszahlungen.
    Der Schuldner beantragt neben der Erhöhung des Sockelfreibetrages die sofortige Freigabe von 391,00 EUR ALG II, da er davon jetzt leben muss. Ich habe vor lauter Schreck einfach einen § 765a Antrag aufgenommen.

    Was ist hier zu tun? Eigentlich kann der Schuldner doch noch über einen Betrag von 125,05 EUR verfügen?
    Kann ich hier irgendetwas tun aufgrund § 765a? Oder kann ich nur über die Erhöhung des Sockelfreibetrages entscheiden und den Schuldner an die Bank verweisen, weil ihm noch der Betrag von 125,05 EUR zur Verfügung steht? Und für den Rest muss er auf meine Entscheidung über die Erhöhung des Sockelbetrages warten?

    Fühle mich gerade etwas überfordert :eek:

  • Liebe Kollegen,

    24.09. 729,00 EUR Jobcenter für Möbel
    25.09. 205,58 EUR Jobcenter für Möbel
    30.09. 316,00 EUR Jobcenter für Möbel

    Um diese Beträge kann der Freibetrag wohl erhöht werden. Eigentlich über Bescheinigung nach § 850k V ZPO, notfalls über Entscheidung des Gerichts nach § 850 IV.
    Mit § 765a ZPO hat das eigentlich nichts zu tun.

  • Okay, mein Problem ist nur, dass wenn ich mich für die Beschlussvariante des § 850k entscheide, der Schuldner die Entscheidung ja erst nach Anhörung bekommt und da nochmal mindestens 1 Woche Zeit vergeht.

    Also teile ich dem Schuldner mit, er soll sich an das Jobcenter wenden, die sollen ihm eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausstellen und alles ist gut? Warum denke ich immer so kompliziert??:gruebel:

  • Also teile ich dem Schuldner mit, er soll sich an das Jobcenter wenden, die sollen ihm eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausstellen und alles ist gut? Warum denke ich immer so kompliziert??:gruebel:

    Davon ausgehend, dass der Schuldner einen Bescheid über die Bewilligung des Möbelzuschusses hat, muss er nicht zum Jobcenter, sondern mit dem Bescheid zur Bank......


  • Also teile ich dem Schuldner mit, er soll sich an das Jobcenter wenden, die sollen ihm eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausstellen und alles ist gut?

    Das wäre das einfachste. Ob die Bank jetzt eine "richtige Bescheinigung" will oder die Bescheide allein auch ausreichend wären hängt etwas von der jeweiligen Bank vor Ort ab.
    Eine gerichtliche Entscheidung ergeht insoweit nur wenn "der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen kann".

  • .... aber nicht, wenn der Drittschuldner den geführten Nachweis nicht mag, weil er nicht in einen bestimmten Vordruck gehüllt ist.....

    Na na, das klingt aber böse......

    Mal ne dumme Frage: Hat der Schuldner sicher ein P-Konto, oder ist es vielleicht gar kein P-Konto und nach den beiden Auszahlungen ist eine Pfändung eingegangen und deshalb hat die Bank gesperrt??

    Falls es ein P-Konto ist, muss etwas anderes dahinter stecken, weil der Kunde sonst aufgrund des Übertrages zumindest ab 01.10. - also heute- wieder hätte verfügen können.

    Waren die beiden Auszhalungen die einzigen Auszahlungen im ganzen Monat?

    Vielleicht einfach mal nachfragen, warum die Bank nichts mehr auszahlt.Ich vermute einen anderen Hintergrund, weil
    er sonst zumindest bis 1.045,04 hätte verfügen können.

  • nicht persönlich nehmen! (ich erinner mich an Gespräche aus der Anfangszeit des P-Kontos, wo ich gegenüber einer SpK anmerkte, dass auch der vom Dachdecker (Arbeitgeber) beschriebene Bierdeckel, der z.B. 2 Unterhaltspflichten ausweist, wohl eine Bescheinigung i.S.v. § 850k ZPO dastellen dürfte. Dieser Fall ist zum Glück nie eingetreten....)

    Dass es ein P-Konto ist, steht in #1.

  • nicht persönlich nehmen! (ich erinner mich an Gespräche aus der Anfangszeit des P-Kontos, wo ich gegenüber einer SpK anmerkte, dass auch der vom Dachdecker (Arbeitgeber) beschriebene Bierdeckel, der z.B. 2 Unterhaltspflichten ausweist, wohl eine Bescheinigung i.S.v. § 850k ZPO dastellen dürfte. Dieser Fall ist zum Glück nie eingetreten....) Dass es ein P-Konto ist, steht in #1.

    Bierdeckel hatten wir noch nicht, würden wir aber akzeptieren, wenn alles notwendige drauf wäre ;)


    Ich habe #1 gelesen, aber leider wird zu oft einfach davon ausgegangen, dass es ein P-KOnto ist. Wir haben öfters
    Freigaben nach 765a, die kein P-KOnto betreffen, obwohl der KUnde gleichzeitig noch ein P-KOnto unterhält und
    dort seinen Freibetrag zusätzlich auschöpfen kann.

  • Jawoll, P-Konto und nochmal Ja, es waren die beiden einzigen Auszahlungen. Wie gesagt, ich habs auch nicht kapiert, was die Bank da macht. Ich habe dem Schuldner, weil ich nett bin, die Bescheinigung ausgedruckt, das betreffende Feld markiert und ihm geschrieben, dass ich seine Anträge damit als erledigt betrachte. Habe auch noch den dezenten Hinweis gegeben, dass er noch nicht über seinen vollen Sockelbetrag verfügt hat.

  • Man kann auch mal nen Beschluss fassen, um Rechssicherheit zu schaffen. Ich hab ne Zeitlang den bockigen gelben Jungs mal die Kosten auferlegt. Hat gedauert, bis die das bemerkt haben :teufel:

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