Vorsorgevollmacht /Schenkung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe einen Eingang vorlliegen zur Vorsorgevollmacht und einer evtl. Schenkung, welcher mir Bauchschmerzen bereitet.

    Ich habe hier leider bei meiner Suche noch nicht die endgültige Antwort gefunden.
    Vielen Dank vorab für Eure Mithilfe.

    Es wurden eingereicht eine Löschungsbewilligung einer Rückauflassungsvormerkung und ein Rangrücktritt einer Reallast (beinhaltet Wart,Pflege, Verköstigung, ) - eingetragen für die Mutter der Eigentümerin.Die Mutter wohnt mittlerweile im Heim und die Eigentümerin hat vor, das Anwesen an wiederum ihre Tochter zu überschreiben. Diese möchte das Grundstück neu belasten.

    Die Bewilligungen werden durch die Tochter = Eigentümerin in Vollmacht für die Mutter erklärt.

    Bei der vorliegenden Vollmacht handelt es sich um eine in Franken (auch bei den Betreuungsgerichten) vorliegende " Ankreuzvollmacht", welche der Vollmachtgeber selbst ausfüllen kann.

    Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:
    Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In - und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich:
    - über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen
    - Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, die einem Betreuer rechtlich gestattet sind

    Über § 181 BGB trifft man keine Aussage.

    Die Vollmacht wurde 2012 von der Mutter unterschrieben. Nunmehr fand im Zuge der Grundbuchvorlagen auch eine Unterschriftsbeglaubigung hins. der Vollmacht durch den Notar statt.

    Für meine einseitige Löschungsbewilligung reicht ja diese Form der Vollmacht vollkommen aus. Nach Ansicht des Notars habe ich weiter nichts zu prüfen.

    Aber liegt hier nicht eine Schenkung der Tochter an sich selbst vor oder bin ich auf dem Holzweg???

    LG Leni-Lotti

  • Ich würde beanstanden, dass es sich bei der Löschung der RückAV um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB), von welchem die Vollmacht keine Befreiung vorsieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Bewilligung der Löschung der AV ist kein Rechtsgeschäft.
    Die zugrundelíegende Aufgabe des (mutmaßlich durch die AV gesicherten) Verfügungsverbots schon.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Bewilligung der Löschung der AV ist kein Rechtsgeschäft.
    Die zugrundelíegende Aufgabe des (mutmaßlich durch die AV gesicherten) Verfügungsverbots schon.


    Trotzdem hängt die Bewilligungsbefugnis von einer wirksamen Vertretungsmacht ab (Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 151, 152, 288 zu § 19 GBO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Das hat mir schon etwas weitergeholfen.
    Fällt sonst noch jemanden etwas dazu ein?

    GLG

  • Ich habe jetzt mit dem Notar gesprochen. Er lenkt nicht ein. Jetzt darf ich eine Zwischenverfügung schreiben.
    Falls es noch weitere gute Argument gibt, her damit.

  • Guten Morgen,

    ich schließe mich der Diskussion mal an.
    Habe eine fast identische Vollmacht vorliegen; allerdings kein Problem des § 181 BGB, sondern
    vielmehr ein solches der dortigen Bestimmung, dass

    - Schenkungen in dem Rahmen vorgenommen werden dürfen, die einem Betreuer rechtlich gestattet sind -.

    Abgeschlossen wurde ein KV mit einem fremden Dritten, vermittelt über ein Maklerbüro.
    Keine Aussage zur Entgeltlichkeit / Unentgeltlichkeit, analog der gebräuchlichen Versicherung/Erklärung bei Handeln
    eines TV.

    Wie handhabt ihr solche Fälle? Verlangt ihr einen "Entgeltlichkeitsnachweis", wenn ja, wenn überhaupt möglich,
    in welcher Form?

    Oder vertraut ihr dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass man fremden Dritten regelmäßig nichts schenkt, verbunden
    mit einer Versicherung des Bevollmächtigten, dass es sich um ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft handelt?

  • Wie hast du den Fall "damals" gelöst?

    Ich habe hier nämlich auch einen Kaufvertrag, den die Vollmachtnehmerin für die Vollmachtgeberin abschließt.
    Es handelt sich um eine Generalvollmacht, Schenkungen sind jedoch ausgeschlossen?

    Muss ich mir nachweisen lassen, dass der KP angemessen ist und keine (Teil-)Schenkung vorliegt?

  • Wenn das Schenkungsverbot nicht nur das Innenverhältnis betrifft, musst Du prüfen. Bei einem Fall wurde bei mir darauf der Antrag zurückgenommen, im anderen Fall wurde ein Gutachten eingereicht.

  • Da Du oben (# 9) danach gefragt hast, wie der Fall von „AbteilungEins“ (# 8) gelöst wurde, nehme ich an, dass in Deinem Fall die Vollmacht ebenfalls dahin lautet, dass Schenkungen nur in dem Rahmen vorgenommen werden dürfen, die einem Betreuer rechtlich gestattet sind.

    Dazu führt das OLG Frankfurt/Main, 20. Zivilsenat, in Rz. 11 des Beschlusses vom 27.10.2014, 20 W 252/14,
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7305233
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass sich dieses (teilweise) Schenkungsverbot nicht alleine auf das Verpflichtungsgeschäft beschränkt, so dass das Grundbuchamt diese Einschränkung auch für die Auflassung im Rahmen des § 20 GBO zu berücksichtigen hat. Auch gegen diesen Ansatz wendet sich die Beschwerde nicht. Im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB durch das Grundbuchamt ist es anerkannt, dass sich ein derartiges Schenkungsverbot für den Betreuer nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft bezieht. § 1804 BGB verfolgt vielmehr den Zweck, das Vermögen des Mündels/Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen. Diesem Zweck widerspräche es, dem Mündel/Betreuten (hier: dem Vollmachtgeber) im Falle einer verbotswidrigen Schenkung auf Bereicherungsansprüche zu verweisen; deshalb erfasst das Verbot das dingliche Erfüllungsgeschäft (vgl. etwa die Nachweise bei KG FGPrax 2012, 145). Bei der Auslegung der vorliegenden Vollmacht kann nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen im Ergebnis nichts anderes gelten; dass der Vollmachtgeber eine Schenkung unterbinden bzw. einschränken, das darauf beruhende Erfüllungsgeschäft aber unbeschränkt ermöglichen wollte, kann nicht angenommen werden. Daran ändert auch der Umstand noch nichts, dass die namentliche Aufzählung der Befugnisse der Bevollmächtigten einerseits „…über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen…“ und andererseits „…Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist“ getrennt aufführt.“

    Und wenn die Vollmacht auf die Einschränkung nach §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB verweist und keine Umstände ersichtlich sind, dass dem Rechtsgeschäft eine ganz oder teilweise unentgeltliche Verfügung zugrunde liegt (im Fall des OLG Ffm. ging es um eine Schenkung: „Ausweislich der als Schenkungsvertrag nebst Auflassung bezeichneten notariellen Urkunde vom …“), dann können mE auch die Auslegungsgrundsätze, die bei der Verfügung eines Betreuers gelten, herangezogen werden.

    Dazu führt das KG 1. Zivilsenat im Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11,

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    in Rz. 14 aus:

    „Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind (Senat, Beschluss vom 22. Juli 1937 - 1 Wx 325/37 - JW 1937, 2597; Engler, a.a.O., § 1641, Rdn. 5). Insoweit ist der Nachweis erbracht, wenn die Entgeltlichkeit bei dem Grundbuchamt offenkundig ist, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Im Interesse der Erleichterung des Grundbuchverkehrs sind der Offenkundigkeit die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das Grundbuchamt die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache ausgeschlossen wird. Dabei hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass die Entgeltlichkeit der Verfügung regelmäßig anzunehmen ist, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist (Senat, a.a.O., 340; Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1993, 270, 274). Das ist hier der Fall…“

    Allerdings sind an den Nachweis der Entgeltlichkeit auch keine zu geringen Anforderungen zu stellen (s. Otto im Beck'schern Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 29 RNern, 31, 42 mwN).

    Es müssten sich aber mE zunächst einmal Zweifel an der Vollentgeltlichkeit aufdrängen (s. dazu die Abhandlung von Hartmann, „Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen“, DNotZ 2017, 28/30). Falls die nach § 192 BauGB bestehenden Gutachterausschüsse bei Dir (wie bei uns) die in bestimmten Lagen erzielten Kaufpreise veröffentlichen, könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn sich daraus ein grobes Missverhältnis zum vereinbarten Kaufpreis ergibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falls die nach § 192 BauGB bestehenden Gutachterausschüsse bei Dir (wie bei uns) die in bestimmten Lagen erzielten Kaufpreise veröffentlichen, könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn sich daraus ein grobes Missverhältnis zum vereinbarten Kaufpreis ergibt.

    Das ist bei uns leider nicht der Fall. Dennoch werde ich morgen mal nachfragen.

    Ich danke dir für die ausführlichen Ausführungen - und das an einem Sonntag. Dafür unterbreche ich jetzt auch gerne die Wahlsendung:-)

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