Zustimmung Nacherben

  • Der Erblasser setzt seinen Sohn als nicht befreiten Vorerben zum Alleinerbe ein. Nacherben sind die Kinder des Vorerben zum Zeitpunkt seines Todes. Ersatznacherben sind die Kinder der Nacherben.

    Die Nacherben haben ihr Nacherbschaftsrecht auf den Vorerben übertragen.

    Der Vorerbe will nun ein Grundstück entgeltlich veräußern. Benötigt man hierfür die Zustimmung der Vor- und Nacherben?

    Aufgrund der Übertragung der Nacherbschaft auf den Vorerben, würde ich die Zustimmung der Nacherben als entbehrlich ansehen.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Diese Überlegung ist in Konsequenz des Gesagten obsolet.

    Aber vielleicht ist der Sachverhalt auch ganz anders und er wurde nur nicht zutreffend mitgeteilt?

  • Der Sachverhalt ist tatsächlich so, mit einer kleinen Änderung. Ersatznacherbe ist der Bruder des Vorerben.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Der Sachverhalt ist tatsächlich so, mit einer kleinen Änderung. Ersatznacherbe ist der Bruder des Vorerben.


    :eek: Das ist keine kleine Änderung...

    Aber egal. Wenn Ersatznacherbe nur eine, namentlich benannte, Person ist (und nicht doch noch irgendwo weitere Ersatznacherben lungern - bist Du Dir sicher, dass es sonst niemanden gibt?), dann geht mit deren Zustimmung natürlich so ziemlich alles.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Irrelevant.

    Es bleibt dabei, dass aus heutiger Sicht niemand weiß, wer aus dem Kreis der Abkömmlinge (also auch der Enkel) dereinst zum Nacherben berufen sein wird, weil nicht feststeht, ob die Kinder den Nacherbfall überhaupt erleben. Damit ist gleichzeitig ungewiss, ob die erfolgte Übertragung der NE-Anwartschaftsrechte materiellen Gehalt hat. Des Weiteren gilt nach wie vor, dass der Bruder (und im Wege der Auslegung ggf. auch dessen Abkömmlinge) nicht Ersatznacherbe ist, sondern dass er unmittelbar zum Nacherben berufen ist, wenn im Zeitpunkt des Nacherbfalls alle Abkömmlinge weggefallen sind. Denn für die Persönlichkeit der Nacherben ist vom Erblasser auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt worden. Insoweit gibt es kein "ersatzweise", sondern es kommt alleine darauf an, wer die vom Erblasser aufgestellten Kriterien zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt.

  • Irrelevant.

    Es bleibt dabei, dass aus heutiger Sicht niemand weiß, wer aus dem Kreis der Abkömmlinge (also auch der Enkel) dereinst zum Nacherben berufen sein wird, weil nicht feststeht, ob die Kinder den Nacherbfall überhaupt erleben. Damit ist gleichzeitig ungewiss, ob die erfolgte Übertragung der NE-Anwartschaftsrechte materiellen Gehalt hat. Des Weiteren gilt nach wie vor, dass der Bruder (und im Wege der Auslegung ggf. auch dessen Abkömmlinge) nicht Ersatznacherbe ist, sondern dass er unmittelbar zum Nacherben berufen ist, wenn im Zeitpunkt des Nacherbfalls alle Abkömmlinge weggefallen sind. Denn für die Persönlichkeit der Nacherben ist vom Erblasser auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt worden. Insoweit gibt es kein "ersatzweise", sondern es kommt alleine darauf an, wer die vom Erblasser aufgestellten Kriterien zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt.


    Ich hatte die "kleine Änderung" so verstanden, dass nur der namentlich genannte Bruder Nacherbe ist. Wenn statt dessen "die Kinder (lies: "Abkömmlinge"?) des Vorerben im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls" Nacherben sind, sind sie in der Tat bis zum Eintritt des Nacherbfalls zwingend unbekannt.

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