Unbekannte Bankkonten / Versicherungen

  • Hallo, liebe Forengemeinde...

    Ich habe auf die schnelle nichts mit der SuFu gefunden.

    Ich habe zZ folgenden Nachlassfall: Erblasser mach 2005 ein Testament und gibt dort den Wert mit 200.000 € an.
    Die Wohnung stand ein halbes Jahr leer und Papiere sind keine vorhanden. Sein Girokonto weist jedenfalls ein Soll von 5000 € aus.

    Laut Bekannten hätte er immer davon gesprochen, sein Geld bei einer - den Bekannten nicht namentlich bekannten - Bank zu haben.

    Ich habe alle gängigen Institute abgeklappert - keine Konten vorhanden.

    Gibt es sowas wie einen "Kontenrundruf" bei allen Banken? Und wenn ja wäre ich sehr dankbar für einen Link bzw Adresse.

    Wie sieht es mit den Versicherungen aus. Gibt es da die Möglichkeit alle etwaige Versicherungen an einer Stelle abzufragen?

  • Soweit ich es von "meinen" Nachlasspflegern weis: Jede Bank im Umkreis von x km anschreiben und hoffen, dass der Erblasser keine Konten bei Internetbanken oder gar in der Schweiz hat.

    Vielleicht hilft eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt oder beim Bundesamt für Finanzen (Stichwort: Freistellungsaufträge).

    Ansonsten: wohl Pech. Man munkelt ja, dass viel deutsches Geld von Verstorbenen auf Dauer bei Schweizer Banken liegen soll. :wechlach:Der deutsche Sparer nimmt aus Angst vor dem Fiskus sogar einen Totalverlust in Kauf. :wechlach:

  • aus unserer Tageszeitung:
    a) Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Simrockstr. 4, 53113 Bonn
    b)Bundesverband Deutscher Banken, Kattenbug 1, 50667 Köln
    c)Bundesverband Deutscher Volks und Raiffeinsenbanken, Heussallee 5, 53113 Bonn.
    Vielleicht nutzt es was!

  • Wenn der Erblasser bereits 2005 verstarb, wird die Bank schon längst bemerkt haben, dass die (mindestens 1x jährlich an den Kunden verschickte) Post zurückgeschickt wurde.

    Dann ist die Bank verpflichtet Recherchen nach dem Verbleib des Kunden durchzuführen. Führen die zu der Erkenntnis, dass der Kunde verstorben ist, hat die Bank nach § 33 ErbStG eine Anzeige über das verwaltete Vermögen an das Finanzamt zu machen.

    Meine Erfahrung ist daher, dass man als NLP am Besten mal eine vorläufige Erbschaftsteuererklärung abgibt und dann darauf drängt, dass das Finanzamt eine vorläufige Veranlagung durchführt. In dem Steuerbescheid sind dann alls Konten aufgeführt, von denen das FA über die 33er-Meldung erfahren hat. Manchmal filft aber auch schon ein Anruf beim FA...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe hier Fälle wo Banken nach 10 und mehr Jahren anfragen. Bei Kleinbeträgen hält sich der Ermittlungseifer wohl in Grenzen.

  • Das hat seinen Grund in § 1 ErbStDV zu § 33 ErbStG:

    § 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

    (1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
    (2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
    (3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
    (4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
    1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker,
    oder
    2.wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5 000 Euro nicht übersteigt.

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  • Vielen Dank für die reichlichen Antworten mit Hilfestellung.

    Ein Anruf beim Finanzamt hatte mir "unter der Hand" die Information geliefert, dass nur das mir bekannte Bankkonto dort gemeldet ist.

  • Wenn der Erblasser bereits 2005 verstarb, wird die Bank schon längst bemerkt haben, dass die (mindestens 1x jährlich an den Kunden verschickte) Post zurückgeschickt wurde. Dann ist die Bank verpflichtet Recherchen nach dem Verbleib des Kunden durchzuführen.Führen die zu der Erkenntnis, dass der Kunde verstorben ist, hat die Bank nach § 33 ErbStG eine Anzeige über das verwaltete Vermögen an das Finanzamt zu machen.

    Hallo TL, wie kommst Du auf eine Verpflichtung der Bank hier eine Nachforschung zum Verbleib des Kunden durchzuführen?Rene

  • :confused:

    Na weil der § 33 ErbStG und der § 1 ErbStDV von den Banken (= Vermögensverwaltern) zu beachten ist....

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  • Für die Anzeigepflicht muss die Bank ja erstmal von dem Tod erfahren.

    Aus dem ErbStG ergibt sich m. E. nicht die Pflicht, zu überprüfen, ob Bankkunden inzwischen zu Erblassern geworden sind.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Sorry Leute, aber es dürfte doch völlig klar sein, dass sich aus dem laufenden Kontovertrag gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Und es ist insofern völlig unstrittig, dass die Bank unter Berücksichtigung dieser Pflichten, nicht einfach einen Kontoauszug, der mit dem Vermerk "unbekannt" zurück kommt, zu den Akten nehmen kann. Das nämlich ist schon ein Indiz dafür, dass der Kunde verstorben sein könnte und sich darauf die Verpfllichtung aus dem ErbStG ergeben könnte.

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  • Für mich wäre das erstmal ein Indiz dafür, dass dem Kunden ein Kontoauszug unter der Adresse nicht zugestellt werden konnte.

    Die allermeisten unserer "Kunden", von denen Post mit "Empfänger unbekannt" zurückkommt, leben noch.

    Ich könnte mir vorstellen, dass das mitunter für Banken ein recht hoher (unvergüteter) Aufwand wäre, immer allen Postirrläufern als potentiellen Erbschaftsfall hinterherzurennen. Zur Sicherheit würde ICH einfach das Konto sperren und abwarten, ob sich wer meldet. :gruebel:

    Bin allerdings auch nicht in einer Bank sondern sitze nur ab und zu mal auf einer...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • http://www.sueddeutsche.de/muenchen/aerge…ervus-1.2088685

    Die Bank muss im übrigen jederzeit wissen, wer ihr Kunde ist....auch das ist einer der Gründe, warum man bei unzustellbaren Kontoauszügen reagieren muss:

    http://www.bis.org/publ/bcbs85g.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (2. Oktober 2014 um 16:19)

  • Hallo TL,
    natürlich ist der Bank ihr Kunde bekannt - er wird schließlich bei Kontoeröffnung identifiziert (siehe Dein zweiter Link).

    Ein Hinweis auf einen Postrückläufer führt ggf. zu einer Adressnachfrage bei der Post - wenn auch die mit "unbekannt verzogen" zurückkommt, wird (zumindest bei uns) keine weitere Nachforschung vorgenommen. Wir warten dann mal ab, bis sich der Kunde (verspätet) meldet ... das Konto wird nicht gesperrt - mit welcher rechtlichen Begründung sollten wir denn das tun?

    Die Verpflichtung, uns die neue Adresse mitzuteilen liegt beim Kunden selbst (bzw. dessen Erben) ... Nr. 20 1a AGBSp!

    Eine Verpflichtung für die Banken, nachzuforschen ob der Kunde verstorben ist, erkenne ich nicht.

    Schönes WE

    Rene

  • Ich habe nie gesagt, dass die Bank verpflichtet wäre das Konto zu sperren. Aber zumindest wir (und das ist angelehnt an die Volksbanken) haben interne Regeln wie bei Postrückläufern zu verfahren ist. Die Innenrevision prüft, ob die jährluchen Saldenmitteilungen an den Kunden zugestellt werden können. Ist dies nicht möglich, müssen Nachforschungen erfolgen, was aus dem Kunde wurde und wer nun evtl der Kontoeigentümer ist. Eben das ist Ausfluss der Bafin-Vorgaben, dass die Bank stets wissen muss, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist. Vielleicht fragst du mal bei deiner Innenrevision nach...

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  • Ich habe nie gesagt, dass die Bank verpflichtet wäre das Konto zu sperren. Aber zumindest wir (und das ist angelehnt an die Volksbanken) haben interne Regeln wie bei Postrückläufern zu verfahren ist. Die Innenrevision prüft, ob die jährluchen Saldenmitteilungen an den Kunden zugestellt werden können. Ist dies nicht möglich, müssen Nachforschungen erfolgen, was aus dem Kunde wurde und wer nun evtl der Kontoeigentümer ist. Eben das ist Ausfluss der Bafin-Vorgaben, dass die Bank stets wissen muss, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist. Vielleicht fragst du mal bei deiner Innenrevision nach...

    Nach Deiner Auffassung dürfte es dann nicht vorkommen, dass eine deutsche Großbank mehrere Jahre nach dem -später ermittelten- Tod des Kontoinhabers einen namhaften Anlagebetrag an das NG zur Feststellung des Fiskalerbrechts mitteilt.

    Wo bleibt da die Innenrevision der Bank? Oder hat vielleicht mehrere Jahre die Post die Schreiben der Bank entsorgt?

    Es gab einen engen Angehörigen als Erben, der halt nichts von diesem Konto wusste.

  • Hallo TL,

    Ich habe nie gesagt, dass die Bank verpflichtet wäre das Konto zu sperren.


    Hast Du nicht - das war als Hinweis auf Deinen 1.Link (SZ-Artikel zur Postbank) gedacht und als Antwort zu "Exec".

    Aber zumindest wir (und das ist angelehnt an die Volksbanken) haben interne Regeln wie bei Postrückläufern zu verfahren ist. Die Innenrevision prüft, ob die jährluchen Saldenmitteilungen an den Kunden zugestellt werden können. Ist dies nicht möglich, müssen Nachforschungen erfolgen, was aus dem Kunde wurde und wer nun evtl der Kontoeigentümer ist. Eben das ist Ausfluss der Bafin-Vorgaben, dass die Bank stets wissen muss, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist. Vielleicht fragst du mal bei deiner Innenrevision nach...

    Auch bei uns läuft das so bei der Internen Revision ... nur dass wir nach einem Postrückläufer eine Adressanfrage machen ... wenn die ergebnislos verläuft, wird das Konto als "Post nicht zustellbar" gekennzeichnet und das war's dann auch. Wir wissen ja nicht mal, ob der Kunde noch lebt (ist in diesen Fällen der Normalfall) oder verstorben ist ... da warten wir bis eine Info vom Kunden/Erben (siehe obige AGBSp).

    Rene

  • Na also bestätigst du ja damit die Vorgehensweise der Nachprüfung bei Postrückläufern. Wenn eben bei der Anfrage die Meldeauskunft kommt, dass der Betreffende verstorben ist, dann macht ihr die 33er Meldung.

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