Ich brauche mal eure Meinungen:
Antragsteller beantragt BerH für die Unterhaltsabänderung bzgl. seines volljährigen Kindes sowie (neuer Antrag, neues Az., Beratungsperson nimmt also neue Angelegenheit an) hinsichtlich seines minderjährigen Kindes.
Hintergrund ist der, dass für beide Kinder in einem Versäumnisbeschluss (selbes Az. für beide Kinder) offenbar ein Festbetrag tituliert wurde.
Grund für das Abänderungsbegehren ist in beiden Fällen der Wegfall der Bedürftigkeit (der in den vorliegenden Unterlagen nicht näher begründet wurde; im Anschreiben an die jeweiligen Gegner wird nur in einem Satz mitgeteilt, dass die Unterhaltspflicht wegen Wegfalls der Bedürftigkeit entfallen sei). Der Antragsteller ist der Unterhaltsverpflichtete.
Unabhängig von den weiteren Fragen zur Bewilligungsfähigkeit pp.:
Betrachtet ihr das als eine oder als mehrere Angelegenheiten?
Ich tendiere dazu, dass als "dieselbe Angelegenheit" zu werten. Wenngleich beide Kinder eigenständige Ansprüche haben, so handelt es sich um dieselbe rechtliche Materie (Unterhaltsanspruch von Verwandten in gerader Linie), der einzige zu berücksichtigende Unterschied ist der, dass das eine Kind volljährig und das andere minderjährig ist.
Mit den anerkannten Grundsätzen zur Annahme derselben Angelegenheit kann man das m.E. auch gut begründen:
- einheitlicher Auftrag (+)
- innerer, inhaltlicher Zusammenhang -> kann man sich ob der Unterschiede zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt drüber streiten; da jedoch auch Kindes- und Trennungsunterhalt als dieselbe Angelegenheit angesehen werden können (Büttner pp., 7. Aufl., Rn 1022), hätte ich insoweit auch keine Bedenken, also (+)
- Gleichartigkeit des Verfahrens/gleicher Rahmen -> in meinen Augen eindeutig (+).
Wie seht ihr das?