Unterhaltsabänderung mj. und vj. Kind - wie viele Angelegenheiten?

  • Ich brauche mal eure Meinungen:

    Antragsteller beantragt BerH für die Unterhaltsabänderung bzgl. seines volljährigen Kindes sowie (neuer Antrag, neues Az., Beratungsperson nimmt also neue Angelegenheit an) hinsichtlich seines minderjährigen Kindes.
    Hintergrund ist der, dass für beide Kinder in einem Versäumnisbeschluss (selbes Az. für beide Kinder) offenbar ein Festbetrag tituliert wurde.
    Grund für das Abänderungsbegehren ist in beiden Fällen der Wegfall der Bedürftigkeit (der in den vorliegenden Unterlagen nicht näher begründet wurde; im Anschreiben an die jeweiligen Gegner wird nur in einem Satz mitgeteilt, dass die Unterhaltspflicht wegen Wegfalls der Bedürftigkeit entfallen sei). Der Antragsteller ist der Unterhaltsverpflichtete.

    Unabhängig von den weiteren Fragen zur Bewilligungsfähigkeit pp.:

    Betrachtet ihr das als eine oder als mehrere Angelegenheiten?

    Ich tendiere dazu, dass als "dieselbe Angelegenheit" zu werten. Wenngleich beide Kinder eigenständige Ansprüche haben, so handelt es sich um dieselbe rechtliche Materie (Unterhaltsanspruch von Verwandten in gerader Linie), der einzige zu berücksichtigende Unterschied ist der, dass das eine Kind volljährig und das andere minderjährig ist.
    Mit den anerkannten Grundsätzen zur Annahme derselben Angelegenheit kann man das m.E. auch gut begründen:
    - einheitlicher Auftrag (+)
    - innerer, inhaltlicher Zusammenhang -> kann man sich ob der Unterschiede zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt drüber streiten; da jedoch auch Kindes- und Trennungsunterhalt als dieselbe Angelegenheit angesehen werden können (Büttner pp., 7. Aufl., Rn 1022), hätte ich insoweit auch keine Bedenken, also (+)
    - Gleichartigkeit des Verfahrens/gleicher Rahmen -> in meinen Augen eindeutig (+).

    Wie seht ihr das?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sollen die Beträge im gleichen Maße geändert werden?
    Dann sehe ich ad hoc keinen Anlass, weshalb das mehrere Angelegenheiten sein sollten. Es liegen lediglich zwei Gläubiger vor, und man kann inhaltlich beides zusammen bearbeiten.

    Sobald jedoch unterschiedliche Berechnungen zum Tragen kommen, sind es m. E. mehrere Angelegenheiten.

  • Die Unterhaltspflicht soll in beiden Fällen wegfallen, also schon eine Änderung "im gleichen Maße".

    Da ich die Auffassung "Kindes- und Trennungsunterhalt = dieselbe Angelegenheit" für überzeugend halte, frag ich mich allerdings, warum unterschiedliche Berechnungen verschiedene Angelegenheiten begründen sollen. Ausgangspunkt für das Bestehen einer Unterhaltspflicht ist ohnehin zunächst das Einkommen des Antragstellers. Zur Frage der Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubiger sind eigenständige Berechnungen anzustellen, das ist klar - aber das wäre bei Kindes- und Trennungsunterhalt auch nicht anders.
    Kannst du mir das näher erläutern?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ok du hast natürlich recht, zuerst ist Leistungsfähigkeit zu prüfen... und wenn AST eben nicht Leistungsfähig ist kommt es auf Bedürftihkeit nicht mehr an.
    Bedürftigkeit kann aber auseinanderfallen wenn z.B. ein Kind in Ausbildung ist und eigenes Eikommen hat minderjähriges Kind aber nicht etc.
    Würde trotzdem zwei Angelegenheiten annehmen wegen Kriterium "innerer Zusammenhang": Die ANsprüche haben miteinander nix zu tun, der eine Ansporuch kann unabhängig vom andern existieren.
    henry

  • Die Unterhaltspflicht soll in beiden Fällen wegfallen, also schon eine Änderung "im gleichen Maße". Da ich die Auffassung "Kindes- und Trennungsunterhalt = dieselbe Angelegenheit" für überzeugend halte, frag ich mich allerdings, warum unterschiedliche Berechnungen verschiedene Angelegenheiten begründen sollen. Ausgangspunkt für das Bestehen einer Unterhaltspflicht ist ohnehin zunächst das Einkommen des Antragstellers. Zur Frage der Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubiger sind eigenständige Berechnungen anzustellen, das ist klar - aber das wäre bei Kindes- und Trennungsunterhalt auch nicht anders. Kannst du mir das näher erläutern?

    Stimmt, wenn jetzt nur die Bedürftigkeit des Schuldners infrage steht, ist das auf jeden Fall dieselbe Angelegenheit.

    Unterschiedliche Berechnungen wären für mich z.B. die Berücksichtigung von Sonderbedarf für eines der Kinder (wg. Krankheit/Behinderung etc.), welche unterschiedliche Freigrenzen auf Schuldnerseite zur Folge hätten: Es könnte ja sein, dass der Schuldner nur noch 50,00 EUR für das kranke Kind und im Übrigen nichts mehr zahlen will.Da könnten im Streitfall dann zwei Angelegenheiten vorliegen (eine Angelegenheit: sind 50,00 EUR angemessen oder müssten es doch 80 sein?, andere Angelegenheit: darf man den Unterhalt komplett wegfallen lassen? )

    Im Übrigen, also wenn kein Sonderfall vorliegt, ist die Beratung eines Unterhaltsschuldners für alle seine Kinder nur eine Angelegenheit.

  • Vielen Dank, das leuchtet mir ein und sehe ich als gut vertretbar an :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Kindesmutter beantragt BerH. Die mj. Kinder (Zwillinge) leben in ihrem Haushalt. Der Kindesvater zahlt nur geringen Unterhalt.
    Es soll geprüft werden, ob die Großeltern väterlicherseits zur Unterhaltszahlung heranzuziehen sind (Leistungsfähigkeit).

    Ich frage mich allerdings, ob auch hier zunächst auf das JA zu verweisen wäre.

    Und, ob die BerH ggfs. beiden Kindern oder der Mutter zu gewähren ist.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Kindesmutter beantragt BerH. Die mj. Kinder (Zwillinge) leben in ihrem Haushalt. Der Kindesvater zahlt nur geringen Unterhalt.
    Es soll geprüft werden, ob die Großeltern väterlicherseits zur Unterhaltszahlung heranzuziehen sind (Leistungsfähigkeit).

    Ich frage mich allerdings, ob auch hier zunächst auf das JA zu verweisen wäre.

    Ja. §§ 18 SGB VIII, 1712 ff. BGB schränken die Beistandschaft nicht auf Unterhaltsansprüche gegen den Vater oder die Mutter ein. Die Frage ist, ob das JA hier tatsächlich als anderweitige Hilfe anzusehen ist. "Mein" JA wäre mit der Unterhaltsberechnung gegenüber Großeltern hoffnungslos überfordert.

    Zitat

    Und, ob die BerH ggfs. beiden Kindern oder der Mutter zu gewähren ist.

    Kein Fall von § 1629 Abs. 3 BGB, daher wären beide Kinder BerH-berechtigt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Die Frage ist, ob das JA hier tatsächlich als anderweitige Hilfe anzusehen ist. "Mein" JA wäre mit der Unterhaltsberechnung gegenüber Großeltern hoffnungslos überfordert.

    Diese Unfähigkeit vermute ich bei meinem JA leider auch. Es ist schon bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Vater oder Mutter hoffnungslos überfordert.

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  • Da empfiehlt sich eine kurze telefonische Rücksprache mit dem JA, bevor du zwischenverfügst :)

    In meinem Beritt würde ich BerH bewilligen, ohne mit der Wimper zu zucken.

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  • Ich hatte den Zwillingsfall auch schon. Dass das JA nicht hilft/helfen kann, ist in meinem Bezirk Tatsache, also unstreitig.

    Da in meinem Fall Auftraggeberin die Mutter als Vertreterin beider Kinder war, gab es wegen gleicher Angelegenheit jedoch nur einmal BerH, was, soweit ich mich erinnere, auch vom Richter gehalten wurde.
    Allerdings erinnere ich mich gerade nicht mehr, ob das bereits bei der Bewilligung oder bei der Auszahlung so entschieden wurde.
    Ich glaube aber, es war "mein" Verfahren, also die Bewilligung selbst, da auf Gleichartigkeit der Ansprüche und ihrer Geltendmachung, Auftraggeber und einheitliche Beauftragung eingegangen wurde.

  • In der Hoffnung, nichts übersehen zu haben in der Sufu, hänge ich mich mal dran:

    Kindesmutter beantragt

    a) Geltendmachung von Kindesunterhalt für das bei ihr lebende Kind und
    b) Berechnung von Kindesunterhalt für das zweite Kind, welches im Wechselmodell mal bei der Mutter, mal beim Vater lebt.

    Zwei Angelegenheiten?

  • In der Hoffnung, nichts übersehen zu haben in der Sufu, hänge ich mich mal dran:

    Kindesmutter beantragt

    a) Geltendmachung von Kindesunterhalt für das bei ihr lebende Kind und
    b) Berechnung von Kindesunterhalt für das zweite Kind, welches im Wechselmodell mal bei der Mutter, mal beim Vater lebt.

    Zwei Angelegenheiten?

    M.E. eine Angelegenheit. In beiden Fällen wird Kindesunterhalt geltend gemacht bzw. soll geltend gemacht werden.

    Außerdem: Andere Hilfemöglichkeit Jugendamt.

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  • Dann bleibt es bei meiner ersten Einschätzung: M.E. eine Angelegenheit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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