Guten Morgen.
Der Gläubiger legt mir das Urteil A vor, welches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von X Euro vollstreckbar ist.
Aus diesem Titel soll das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden. Ich habe anschließend einen RK-Vermerk oder den Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung gefordert.
Daraufhin legt mir der Gläubiger den Beschluss des OLG B vor, aus dem hervorgeht, dass die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat und der Berufung verlustig ist. Der Gläubiger meint nun keinen RK Vermerk vorlegen zu müssen. Was meint ihr?