Also ich persönlich halte im vorliegenden Fall nicht viel von der Staudinger-Kommentierung. Aber da es sie als Literaturmeinung nun mal gibt, ist sie selbstverständlich vertretbar.
Allerdings macht mich, wenn man dieser Kommentierung folgt, doch einiges stutzig.
In der reinen Anwendung des § 1825 BGB im Vormundschaftsrecht ist dessen Abs. 1 - ich glaube das sieht selbst Staudinger so - nicht über den Wortlaut hinaus erweiterbar. Ich kann also im Vormundschaftsrecht keine allgemeine Ermächtigung bspw. zu dem viel zitierten § 1822 Nr. 5 BGB erteilen, weil es § 1825 Abs. 1 BGB nicht hergibt.
Wieso sollte es im Betreuungsrecht plötzlich ein Bedürfnis geben, in dem an § 1822 Nr. 5 BGB angelehnten Fall des § 1907 Abs. 3 BGB eine allgemeine Ermächtigung erteilen zu können.
Und weiter, wenn man davon ausgeht, dass § 1825 BGB auf das Betreuungsrecht ohne die Beschränkungen des § 1825 Abs. 1 BGB allgemein anzuwenden ist, weil das der Wortlaut "sinngemäß" in § 1908 i Abs. 1 BGB so hergebe, dann heißt das ja nicht nur beschränkt auf § 1907 Abs. 3 BGB, sondern dann natürlich auf alle Genehmigungstatbestände des Betreuungsrechts, also auch für Kündigungen von Wohnraum, für Ausstattungen (vielleicht sogar - dann durch den Richter, ist ja nur sinngemäß - für die richterlichen Genehmigungen nach §§ 1904 - 1906 BGB????). Wenn ich für so elementare Rechtsgeschäfte allgemeine Ermächtigungen erteilen könnte, wieso gibt es dann in der ursprünglichen Anwendung der Norm überhaupt eine Einschränkung?