Hallo!
Gibt es seit 08/13 eigentlich noch eine Grundlage für die Abrechnung einer Verfahrenspflegschaft bei einer Unterbringung nach PsychKG über RVG? Wie hoch ist der Wert festzusetzen?
gabu
Hallo!
Gibt es seit 08/13 eigentlich noch eine Grundlage für die Abrechnung einer Verfahrenspflegschaft bei einer Unterbringung nach PsychKG über RVG? Wie hoch ist der Wert festzusetzen?
gabu
Netter Versuch , uns doppelt aufs Gleis zu führen.:)
Was hat sich denn nämlich seit 08/13 gravierendes geändert ?
Der § 277 I FamFG , der nicht auf § 1835 III BGB verweist , hat sich seither m.W. nicht geändert !
Gab es die vorher? Ich dachte, da werden Stundensätze nach VBVG abgerechnet. Aber 6300 ff. RVG sieht mir auch ganz passend aus. Allerdings gibt es da keinen Wert festzusetzen.
Gute Frage !
Kommt darauf an , ob das PsychKG auf § 415 FamFG verweist.
In dem Fall wären nämlich VV 6300 ff. RVG anwendbar vgl. Gerold-Schmidt Anm . 1 zu VV 6300 RVG.
Google sei dank: http://openjur.de/u/535623.html
Dem will ich auch aufgrund der zitierten Gerold-Schmidt-Stelle nicht mehr widersprechen.;)
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