Auflösung Anderkonto

  • Hallo

    ich bin ziemlich neu in der Insolvenzabteilung und hätte mal eine Frage, bei der mir niemand so richtig weiterhelfen kann:

    Lasst ihr euch die Auflösung des Anderkontos nachweisen oder genügt eine einfache Nullstellung?

    M.E. sollte das Anderkonto aufgelöst werden, damit man sicher gehen kann, dass über dieses Konto keine weiteren Zahlung laufen können oder bin ich mit meiner Auffassung zu streng?:gruebel:

  • Ich versuche den Zweck dahinter auszumachen und es fällt mir schwer. Wenn es darum geht, ganz genau hinzusehen, ob nicht doch noch Geld aus Forderungen, Vergleichszahlungen vom GF o.ä. eingeht UND man vermutet, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, macht's auch keinen Sinn. Dann würde einfach die Zahlungsweise umgestellt.

    Eher Sinn macht es, im laufenden Verfahren zu prüfen, ob denn genügend (Geldanlage) oder evtl. sogar zu viele Konten angelegt wurden. Wenn auf einem halben Dutzend Konten nichts passiert, außer den Quartalsabrechnungen bei Kontostand <100, dann ist dort außer Spesen nichts gewesen. Ob's da Kugelschreiber oder Dauerlutscher für die Kontoeröffnung gegeben hat ... oder Weihnachtsbäume wie mal bei der Sparkasse XY, wer weiß?

  • Hallo

    ich bin ziemlich neu in der Insolvenzabteilung und hätte mal eine Frage, bei der mir niemand so richtig weiterhelfen kann:

    Lasst ihr euch die Auflösung des Anderkontos nachweisen oder genügt eine einfache Nullstellung?

    M.E. sollte das Anderkonto aufgelöst werden, damit man sicher gehen kann, dass über dieses Konto keine weiteren Zahlung laufen können oder bin ich mit meiner Auffassung zu streng?:gruebel:


    Streng genommen wäre das wohl völlig korrekt, impliziert aber auch ggf. ein völlige Ahnungs- und Teilnahmungslosigkeit des Schuldners, verbunden mit einer zusätzlich zu unterstellenden kriminellen Energie des IV / TH; theoretisch denkbar ist da Schindluder schon, gell ...

  • Mir reicht die Nullstellung, manche Verwalter weisen von sich aus die Auflösung des Kontos nach. Theoretisch wäre natürlich Böses möglich. Z.B. könnte der IV verteilen, Konto ist 0. Nachweis ans Gericht, alles schick. Nach der Nullstellung kommen dann aber Rückläufer aus der Quotenausschüttung, der IV streicht das Geld ein, löst Konto auf, keiner merkt was. Das setzt natürlich kriminelle Energie voraus, aber es gibt ja nichts, was es nicht gibt ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Äh ...

    Mir reicht die Nullstellung, manche Verwalter weisen von sich aus die Auflösung des Kontos nach.

    Genauso läuft das auch hier.

    Ich sage ja nur, dass es bestimmt nicht falsch sein kann, wenn ein Rechtspfleger auf dem Nachweis der Kontoschließung beharrt.


    (Ich unterstelle ja bereits ersteinmal 95 % aller Schuldner die Redlichkeit, folglich unterstelle ich diese ersteinmal zu 99,9 % auch den TH.)

  • Mir reicht die Nullstellung, manche Verwalter weisen von sich aus die Auflösung des Kontos nach. Theoretisch wäre natürlich Böses möglich. Z.B. könnte der IV verteilen, Konto ist 0. Nachweis ans Gericht, alles schick. Nach der Nullstellung kommen dann aber Rückläufer aus der Quotenausschüttung, der IV streicht das Geld ein, löst Konto auf, keiner merkt was. Das setzt natürlich kriminelle Energie voraus, aber es gibt ja nichts, was es nicht gibt ;)

    Ketzerisch gefragt: was geht das das Gericht an? Das wäre ein kein Gesamtschaden, sondern ein Einzelschaden. Und wenn man schon soweit ist, dem Verwalter zu mißtrauen, sollte man sich besser gleich auf dessen Schoß setzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir reicht die Nullstellung, manche Verwalter weisen von sich aus die Auflösung des Kontos nach. Theoretisch wäre natürlich Böses möglich. Z.B. könnte der IV verteilen, Konto ist 0. Nachweis ans Gericht, alles schick. Nach der Nullstellung kommen dann aber Rückläufer aus der Quotenausschüttung, der IV streicht das Geld ein, löst Konto auf, keiner merkt was. Das setzt natürlich kriminelle Energie voraus, aber es gibt ja nichts, was es nicht gibt ;)

    Ketzerisch gefragt: was geht das das Gericht an? Das wäre ein kein Gesamtschaden, sondern ein Einzelschaden. Und wenn man schon soweit ist, dem Verwalter zu mißtrauen, sollte man sich besser gleich auf dessen Schoß setzen.

    Und im Übrigen ist das wieder so'n Fall, den ich nicht verstehe. Was ist denn der Unterschied, wenn der TH/IV die Auflösung des TH-Kontos angezeigt und nachgewiesen hat? und jetzt kommen Rückläufer etc.? Dann meldet doch die Bank auch einfach dem TH/IV, hier sind Zahlungen zurückgekommen. Und dann kann er die auch einsacken. Und richtig, es gibt nix, was es nicht gibt. Aber kann ein TH/IV sooo dämlich sein und solche Zahlungen einsacken? das kommt doch eh irgendwann raus. Außerdem ist es bei solchen Sachen ja wie bei einem Einbrecher: der macht das ja auch nicht nur einmal, sondern immer und immer wieder. Und sowas kommt doch immer irgendwann raus. Da kann er doch lieber im Vergütungsantrag einen Zuschlag mehr nehmen, das ist ja erstmal nicht illegal (jetzt außer laut dem Kommentar von Haarmeyer/Mock ) und klappt auch oft:wechlach:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Genau so ist es. Der Verwalter, der uns besch... will, schafft es auch und irgendwann fliegt es auf. Nur möchte ich ungern in der Haftung sein, weil ich irgendwas hätte machen müssen, was ich aber nicht gemacht habe, im Glauben, das, was ich tue, ist ausreichend. Aber stimmt schon, auch nach Nachweis der Kontoauflösung könnten Rückläufer kommen, die mir verschwiegen werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur möchte ich ungern in der Haftung sein, weil ich irgendwas hätte machen müssen, was ich aber nicht gemacht habe, im Glauben, das, was ich tue, ist ausreichend.

    Dann müsste konsequenterweise der Sachbearbeiter der Bank zur Vernehmung über die Richtigkeit der Kontoauszüge vorgeladen werden (was natürlich nicht ausschließt, dass er im Rahmen konspirativen Zusammenwirkens vom Insolvenzverwalter bestochen wurde).

  • Nur möchte ich ungern in der Haftung sein, weil ich irgendwas hätte machen müssen, was ich aber nicht gemacht habe, im Glauben, das, was ich tue, ist ausreichend.

    Dann müsste konsequenterweise der Sachbearbeiter der Bank zur Vernehmung über die Richtigkeit der Kontoauszüge vorgeladen werden (was natürlich nicht ausschließt, dass er im Rahmen konspirativen Zusammenwirkens vom Insolvenzverwalter bestochen wurde).


    :wechlach:Mach doch mal!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur möchte ich ungern in der Haftung sein, weil ich irgendwas hätte machen müssen, was ich aber nicht gemacht habe, im Glauben, das, was ich tue, ist ausreichend.

    Dann müsste konsequenterweise der Sachbearbeiter der Bank zur Vernehmung über die Richtigkeit der Kontoauszüge vorgeladen werden (was natürlich nicht ausschließt, dass er im Rahmen konspirativen Zusammenwirkens vom Insolvenzverwalter bestochen wurde).

    Ich halte fest: Wir machen das so wie bisher
    und dürfen uns in den 0,01 % der schief gegangen Fälle
    auseinandersetzen mit den zu erwartenden Argumenten / Vorwürfen:

    "Aber da hätte man doch verlangen müssen, dass ... "
    "und das wäre doch zu erkennen gewesen, selbst wenn ..."

    ... mögen sie also nie vorkommen.

  • Nur möchte ich ungern in der Haftung sein, weil ich irgendwas hätte machen müssen, was ich aber nicht gemacht habe, im Glauben, das, was ich tue, ist ausreichend.

    Dann müsste konsequenterweise der Sachbearbeiter der Bank zur Vernehmung über die Richtigkeit der Kontoauszüge vorgeladen werden (was natürlich nicht ausschließt, dass er im Rahmen konspirativen Zusammenwirkens vom Insolvenzverwalter bestochen wurde).

    Ich halte fest: Wir machen das so wie bisher und dürfen uns in den 0,01 % der schief gegangen Fälle auseinandersetzen mit den zu erwartenden Argumenten / Vorwürfen: "Aber da hätte man doch verlangen müssen, dass ... " "und das wäre doch zu erkennen gewesen, selbst wenn ..." ... mögen sie also nie vorkommen.

    So ähnlich ist es ja im Fall des Insolvenzverwalters M aus H gewesen. Der hat die TH-Gelder investiert und dann sind die futsch gegangen und ein Großteil war dann weg. Damit das nicht auffällt, hat er praktisch keine Schlussrechnungen mehr eingereicht und die restlichen Gelder so hin- und hergeschoben, dass der mit dem halbjährlichen Bericht eingereichten Kontoauszug wieder passte. Als das nicht mehr ganz so klappte, hat er halt die Kontoauszüge gefälscht. Ich habe mal so einen "gefakten" Kontoauszug gesehen, das sieht man nicht, wenn man ein Packen Unterlagen dazu erhält. Und als das ganze Kartenhaus zusammenbrach, standen ja auch die betroffenen Insolvenzgerichte am Pranger. Obwohl: stehen die/wir da nicht immer ;) http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-599652.html...

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  • Hier wird keinem Verwalter/Treuhänder unterstellt er wollte Gelder für sich einstreichen oder dergleichen.

    Ich gehe davon aus, dass die hier bestellten Verwalter/Treuhänder allesamt gewissenhaft arbeiten und keinen absichtlichen Mist bauen.

    Mich interessierte lediglich die Meinung zu diesem Thema, da ich auch in den Kommentaren wie rainer19652003 nicht fündig wurde.

    Ein Verfahren sollte ja ordentlich und sauber abgeschlossen und dies auch dem Gericht nachgewiesen werden. Damit wird noch keinem Verwalter/Treuhänder irgendwelche kriminelle Energie unterstellt.

    Vielen Dank für die vielen Antworten...

  • ......, standen ja auch die betroffenen Insolvenzgerichte am Pranger. Obwohl: stehen die/wir da nicht immer ;) http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-599652.html...

    Richtig ! Wie kann man aber auch 5000 Verfahren mit nur 9 Rechtspflegern bearbeiten :cool: ( Teil 5 des Links ) .

    Wieso? Lässt sich doch laut Pubb§y - sorry - Pebb§y ganz einfach berechnen:

    Jahresarbeitszeit 98.500 Minuten, Pebbsyzahl für natürliche Personen IN = 98 Minuten, macht also 1.005 Verfahren. Pebbsyzahl für juristische Personen IN = 146 Minuten, macht also 675 Verfahren.

    5000 Verfahren durch 9 macht 555 Verfahren pro Arbeitsbiene, d.h. also die sind gar noch völlig überbesetzt. Könnten also noch locker 1 bis 2 Kollegen in den Verwaltungsbereich LG oder OLG abgeben...

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  • Ich unterstelle ja bereits ersteinmal 95 % aller Schuldner die Redlichkeit, folglich unterstelle ich diese ersteinmal zu 99,9 % auch den TH.

    Es gibt also zwangsläufig 5x mehr unredliche Schuldner als Insolvenzverwalter ... faszinierend.

    Hmm, wenn ich richtig rechne, dann bedeuten die Prozentzahlen 5 unredliche Schuldner von 100 und 1 unredlichen Treuhänder von 1000. Demnach gäbe es, wenn die Anzahl der Schuldner und die der Treuhänder gleich hoch wäre, 50mal mehr unredliche Schuldner als Treuhänder. Da jeder weiß, dass die Anzahl der Treuhänder um Dimensionen niedriger ist als die Anzahl der Schuldner, wäre das Verhältnis tatsächlich 50*Dimensionen mehr unredliche Schuldner als unredliche Treuhänder.

    Daher sollte man diese Umrechnung besser nicht machen, sondern die Zahlen eher so nehmen, wie sie der Verfasser wohl gemeint hat: Dass unter 1000 Treuhändern womöglich mal ein unredlicher dabei ist. (Das halte ich für einen milden Satz.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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