Berücksichtigung von Stiefkindern bei Entscheidung nach § 850 c IV

  • Hallo,

    ich hab gerade folgendes Problem:

    Schuldner lebt mit Ehefrau und deren drei Kindern in einem Haushalt. Die Ehefrau hat eigenes Einkommen in Höhe von knapp 650 €. Treuhänder beantragt die (teilweise) Nichtberücksichtigung der EF. Schuldner beruft sich darauf, dass die EF ja auch noch ihren 3 Unterhaltspflichten gerecht werden müsse und er ihr daher zum Unterhalt verpflichtet bleibt, weil ihr Einkommen hierzu nicht ausreichen würde. Treuhänder meint, der Schuldner ist den Kindern auch nicht mittelbar zum Unterhalt verpflichtet, da es eben nicht seine Unterhaltspflichten sind.

    Ich stimme dem Treuhänder prinzipiell zu, habe aber Bedenken, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen, weil der Schuldner sodann u. U. in den Sozialhilfebedarf fällt (sein Einkommen ist auch nicht der Hit). Konsequenz wäre die Gläubiger kriegen ihre Kohle und der Schuldner gleicht den Fehlbetrag durch Hartz IV aus. Irgendwie sinnfrei, dass der Staat indirekt seine Schulden bezahlt.

    Was meint ihr?

  • Also ich würde das ja über die "normalen" BGH-Entscheidungen lösen, wonach ich im Einzelfall alle Umstände zu berücksichtigen habe. Hier würde ich einfach sagen, die Ehefrau is so sehr auf Ihr eigenes geringes Einkommen angewiesen ist, dass sie auch den (geringen) Unterhaltsbetrag des Schuldners benötigt. Und dagegen müssen halt die Gläubiger zurückstehen. Und wem das Bauchschmerzen macht, der kann ja seinem IV sagen, er soll Beschwerde einlegen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mich würde ja mal interessieren, welchen ziffernmäßig konkreten Antrag auf "teilweise" Nicht-Berücksichtigung hier der TH überhaupt substantiiert schlüssig gestellt hat ..., bisserl übereifrig, was :teufel:

    Wie Mosser.

    Und wie der Schuldner:
    Seine Ehefrau kommt ihren Kindes-Unterhaltspflichten nach
    > von ihrem Einkommen hat sie also selbst nix mehr.
    > und der Schuldner kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nach.

  • Ich hab das hier schon in mehreren Sachen darüber gelöst mit zwei Entscheidungen. Muss ich auch erstmal suchen im Büro nachher. Wenn der Stiefpapa zu viel verdient und deshalb geringeres oder gar kein Hartz IV bezogen wird, kommt man über die so genannte faktische Unterhaltspflicht dahin, dass nix Pfändbares vorhanden ist.

    Ich hatte da Bauchschmerzen, Einkommen abzuziehen und das Insolvenzgericht ging da mit.

  • Mich würde ja mal interessieren, welchen ziffernmäßig konkreten Antrag auf "teilweise" Nicht-Berücksichtigung hier der TH überhaupt substantiiert schlüssig gestellt hat ..., bisserl übereifrig, was :teufel:

    Das wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

    Vielen Dank an alle! Das hilft mir schon gut weiter!

  • Vorliegend scheint doch die "faktische Unterhaltspflicht" gar nicht zur Debatte zu stehen (dazu Pro und Contra in den vorzitierten Entscheidungen, die das mit § 850f Ia ZPO lösen wollen oder auch nicht).

    Beim Schuldner wird hier der pfändungsfreie Betrag bei einer Unterhaltsverpflichtung ermittelt, das ist unstreitig und zutreffend seine Ehefrau und die soll jetzt noch wegfallen nach c4, obwohl sie mit ihrem geringem eigenem Einkommen ihren eigenen Kindes-Unterhaltspflichten nachkommt.

    Sehe da keine Chance für den vorliegenden c4-Antrag des TH.

  • Mich würde ja mal interessieren, welchen ziffernmäßig konkreten Antrag auf "teilweise" Nicht-Berücksichtigung hier der TH überhaupt substantiiert schlüssig gestellt hat ..., bisserl übereifrig, was :teufel:

    Das wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

    Klasse Antrag, den hätte ich ja sofort auf meiner imaginären, dunkel eingefärbten Liste, aber bei den vielen Insoverwaltern ist das auch egal, kann ich mir den Betreffenden ohnehin nicht länger als drei Wochen merken.

    Andererseits ja aber auch recht dankbar: Kann man in 2 Sätzen zurückweisen,
    trotzdem zwei Sätze zu viel.

  • Mich würde ja mal interessieren, welchen ziffernmäßig konkreten Antrag auf "teilweise" Nicht-Berücksichtigung hier der TH überhaupt substantiiert schlüssig gestellt hat ..., bisserl übereifrig, was :teufel:

    Das wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

    Klasse Antrag, den hätte ich ja sofort auf meiner imaginären, dunkel eingefärbten Liste, aber bei den vielen Insoverwaltern ist das auch egal, kann ich mir den Betreffenden ohnehin nicht länger als drei Wochen merken.

    Andererseits ja aber auch recht dankbar: Kann man in 2 Sätzen zurückweisen,
    trotzdem zwei Sätze zu viel.

    Finde ich auch. Ich fühle mich da wie ein Geschworenengericht in den USA, wo es um Schadenersatz wegen beispielsweise zu heiß gebrühten Kaffee geht oder so ;). Wobei ich mich ja immer frage, was da die Beschwer ist? wie will denn der InsoVerwalter da dann eine Beschwerde einlegen? Oder ist von vorneherein klar, dass ich in der Sache sowas ähnliches wie "Gott" bin und mein Ermessen halt das "Gesetz" ist?

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  • Mich würde ja mal interessieren, welchen ziffernmäßig konkreten Antrag auf "teilweise" Nicht-Berücksichtigung hier der TH überhaupt substantiiert schlüssig gestellt hat ..., bisserl übereifrig, was :teufel:

    Das wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

    Klasse Antrag, den hätte ich ja sofort auf meiner imaginären, dunkel eingefärbten Liste, aber bei den vielen Insoverwaltern ist das auch egal, kann ich mir den Betreffenden ohnehin nicht länger als drei Wochen merken.

    Andererseits ja aber auch recht dankbar: Kann man in 2 Sätzen zurückweisen,
    trotzdem zwei Sätze zu viel.

    Finde ich auch. Ich fühle mich da wie ein Geschworenengericht in den USA, wo es um Schadenersatz wegen beispielsweise zu heiß gebrühten Kaffee geht oder so ;). Wobei ich mich ja immer frage, was da die Beschwer ist? wie will denn der InsoVerwalter da dann eine Beschwerde einlegen? Oder ist von vorneherein klar, dass ich in der Sache sowas ähnliches wie "Gott" bin und mein Ermessen halt das "Gesetz" ist?


    Natürlich ist das letztlich eine Ermessensentscheidung des Gerichts, aber würfeln tun wir ja hier auch nicht - und wenn der IV einen solchen Antrag stellt aufgrund gewisser SV- und Rechts-Erwägung, dann will das doch bitte entsprechend schlüssig dargestellt und vorgetragen sein und bei einem begehrten Antragsergebnis X landen.

    Ich unterstelle ja immer: Da hat sich aber der IV was bei gedacht, na denn sag mal bitte konkret ...

    (boah, ich bin so blauäugig, blinzel.)

  • ..Natürlich ist das letztlich eine Ermessensentscheidung des Gerichts, aber würfeln tun wir ja hier auch nicht - und wenn der IV einen solchen Antrag stellt aufgrund gewisser SV- und Rechts-Erwägung, dann will das doch bitte entsprechend schlüssig dargestellt und vorgetragen sein und bei einem begehrten Antragsergebnis X landen...

    Machen wir nicht;) ?!

    Ich gebe mal ein Beispiel: Schuldner verdient 1.400,- netto. Er wohnt mit seiner Ehefrau zusammen, die verdient 800,00 €, hat 3 Kinder aus erster Ehe mit eingebracht, die ebenfalls dort wohnen. Der Vater der Kinder zahlt keinen Unterhalt.

    Da würde ich mal sagen, in 25 Insolvenzgerichten würden 25 unterschiedliche Beschlüsse gemäß § 850c IV ZPO ergehen, wobei ich zugebe, die Favoriten wären die beiden Entscheidungen volle Nichtberücksichtigung und volle Berücksichtigung, die sich allerdings die Waage halten dürften.

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  • Zum Ausgangsfall:
    Mich würde mal interessieren, warum der Kindesvater für die 3 Kinder keinen Unterhalt zahlt und was die Kindesmutter zur Festsetzung/Vollstreckung bereits unternommen hat. Evtl. zahlt das Jugendamt ja Unterhaltsvorschuss.... .
    Die Gläubigerinteressen würde man hier doch nur zurückstellen, weil der Kindesvater keinen Unterhalt leistet.
    Dahingend würde ich noch ermitteln.

    Tendenziell würde ich hier dem TH zustimmen und die Ehefrau nicht berücksichtigen.

  • Zum Ausgangsfall:
    Mich würde mal interessieren, warum der Kindesvater für die 3 Kinder keinen Unterhalt zahlt und was die Kindesmutter zur Festsetzung/Vollstreckung bereits unternommen hat. Evtl. zahlt das Jugendamt ja Unterhaltsvorschuss.... .
    Die Gläubigerinteressen würde man hier doch nur zurückstellen, weil der Kindesvater keinen Unterhalt leistet.
    Dahingend würde ich noch ermitteln.

    Tendenziell würde ich hier dem TH zustimmen und die Ehefrau nicht berücksichtigen.

    Hmmm. Fragst Du denn auch bei den Schuldnern, die ihrer Ehefrau Unterhalt gewähren, nach, warum die Ehefrauen nicht arbeiten ?

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  • Ich denke auch, einzig wichtig ist die Info : Gibt es Unterhaltsvorschuss von der Stadt?

    Alles andere kann für den Fall selbst nicht von Bedeutung sein und selbst wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, ist die Mutter ihren Kindern gegenüber immer noch unterhaltspflichtig.

    Warum weshalb wieso ändert an den Tatsachen nichts und dürfte auch nicht relevant sein.

  • Hmmm. Fragst Du denn auch bei den Schuldnern, die ihrer Ehefrau Unterhalt gewähren, nach, warum die Ehefrauen nicht arbeiten ?

    Also die Frage ist doch, welche Interessen ich höher werte. Prinzipiell sind das bei mir immer die Gläubigerinteressen. Bei der Ehefrau stelle ich mir die Frage nicht, weil es eine gesetzliche Unterhaltspflicht gibt. Bei Stiefkindern ist das aber gerade nicht so. Hier geht es um eine fiktive Unterhaltspflicht, weil der leibliche Vater nicht zahlt. Da dürfte die Frage, warum der Kindesvater nicht zahlt, doch wohl berechtigt sein.

    Ich denke schon, dass die Kindesmutter ihre Ansprüche verfolgen muss. Angenommen der Kindesvater zahlt nicht, weil er kein Bock hat und das Geld lieber für andere Sachen ausgibt.
    Wieso sollten die Ìnsolvenzgl. darunter "leiden"??

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