Aufgebot von Nachlassgläubigern - welche Forderungsnachweise ?

  • Ich habe mein 1. Antrag auf Aufgebot von Nachlassgläubiger. Antragsteller ist der TV der - nur- eine Liste der Gläubiger eingereicht hat. Gemäß § 459 FamFG sind " urkundliche Beweisstücke in Urschrift oder Abschrift beizufügen". Meine Frage: Welche Urkunden oder sonstige Nachweise kann-darf-muss ich verlangen? Unser einziger FamFG-Kommentar "Keidel" sagt: Urkunden( falls vorhanden). Ist Aufgebot also auch durchführbar, wenn nichts belegt ist? Danke!

  • Neue Frage zum Thema: wir haben viele Fälle des Fiskalerbrechts, wenn alle Erben ausgeschlagen haben, weil der Nachlaß überschuldet scheint (und ist). Die OFD teilt mit dem Antrag in der Regel schon die ihr bekannten Gläubiger mit, diese bekommen dann auch samt und sonders das Aufgebot zugestellt. Melden die sich nun NICHT, obwohl sie dem Erben ja bekannt sind, sind sie dann auch auszuschließen oder gelten sie als bekannt, weil ggf. Nachweise bereits beim Erben vorliegen??
    Ich ruf jetzt parallel mal die OFD an und frage, ob dort weitere Eingänge zu verzeichnen waren.
    Wir haben leider überhaupt keinen FamFG Kommentar :-/

  • Melden die sich nun NICHT, obwohl sie dem Erben ja bekannt sind, sind sie dann auch auszuschließen oder gelten sie als bekannt, weil ggf. Nachweise bereits beim Erben vorliegen??

    So sagt es das Gesetz. Was willst Du noch?
    Keine Anmeldung = Ausschluss, egal ob Du oder die OFD mehr Gläubiger kennt. Vielleicht wollen die sich nicht mehr beteiligen, vielleicht haben die ihr Geld von einem dritten (Bürgen?) bekommen?
    Und wer sich statt beim AG bei der OFD meldet, ist selber schuld und genauso ausgeschlossen. Da nachfragen find ich über.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Wenn ich als Nachlasspfleger ein Gläubigeraufgebot durchführen lasse, melden regelmäßig Gläubiger ihre Forderung bei mir an. Oft sogar anwaltlich vertretene! Ich hefte das ab und erledige damit diesen Vorgang und denke - selber schuld.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn ich als Nachlasspfleger ein Gläubigeraufgebot durchführen lasse, melden regelmäßig Gläubiger ihre Forderung bei mir an. Oft sogar anwaltlich vertretene! Ich hefte das ab und erledige damit diesen Vorgang und denke - selber schuld.


    Hier wäre allerdings für mich fraglich, ob nicht eine Pflicht zur Weiterleitung durch den NLP an das zuständige Gericht binnen angemessener Frist besteht. Immerhin dürfte das weitere Betreiben des Aufgebotsverfahrens m.E. konkludent die Behauptung enthalten, es seien keine Gläubiger bekannt geworden. Diese Behauptung wäre falsch, wenn durch die eingegangenen Anmeldungen das Gegenteil bekannt ist. Das liegt m.E. anders als der o.g. Fall mit der OFD. Hast Du hierzu abweichende Entscheidungen, in denen eine solche Pflicht ausdrücklich verneint wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Korrektur:
    Verzeihung, es muss statt "keine Gläubiger" natürlich heißen: Keine anderen Gläubiger, als die in der Anmeldung gemäß § 456 FamFG genannten. Es könnten ja bisher unbekannte Gläubiger anmelden.


    Nachtrag:
    Ich gebe zu, dass das eine eher unjuristische Begründung ist, aber in mir sperrt sich mein Rechtsgefühl dagegen, dass derjenige, der letztlich vom Ausschluss der nicht-anmeldenden Gläubiger profitiert, versehentlich an ihn übersandte Anmeldungen nicht wenigstens - ohne besondere Eile, aber immerhin - weiterleiten muss. Ganz parallele Erwägungen führen in den gerichtlichen Verfahren ja dazu, dass das unzuständige Gericht eine Weiterleitungspflicht an das zuständige Gericht trifft. Daher die o.g. Erwägung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (15. Januar 2015 um 09:51) aus folgendem Grund: Korrektur und Nachtrag

  • Ich sehe das wie # 4 + 5.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!