Hinterlegung gemäß §§ 720a, 930 ZPO durch Gläubiger?

  • Der Kläger hat in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Zahlung der Sicherheitsleistung. Dieser ergeht. Gepfändet, aber nicht zur Einziehung überwiesen werden Ansprüche gegenüber einer Bank. Trotzdem zahlt der Drittschuldner einen Teilbetrag aus. Diesen will der Gläubiger jetzt hinterlegen (Berufung läuft noch). Die einzige Grundlage hierfür, die ich gefundn habe, wäre §§ 720a, 930 II und III ZPO. Allerdings gilt der m.E. nur für den Drittschuldner.
    Wie seht Ihr das? Annehmen? Wäre zumindest für den Schuldner die sicherste Variante.

    Aber welche Grundlage? §§ 720a, 930 II und III ZPO entsprechend?

  • ... Annehmen? ...

    Aber welche Grundlage? §§ 720a, 930 II und III ZPO entsprechend?

    Ja ! Passt zwar nicht vom Wortlaut der Vorschrift, aber vom Sinn und Zweck her. Die Situation ist entstanden, weil die Bank einen Fehler gemacht hat. Weil der Gesetzgeber davon ausging, dass so etwas nicht passiert, also dass eine Bank keinen Fehler macht (was für ein Gesetzgeber!), hat er hierfür keine ausdrückliche Regelung getroffen.

  • Müsste das Geld nicht besser an die Bank zurückgezahlt werden? Worin seht Ihr denn einen Grund für das Behaltendürfen? Die Bank kann doch das Geld vom Gläubiger aus Bereicherungsrecht wieder zurückfordern.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Müsste das Geld nicht besser an die Bank zurückgezahlt werden? Worin seht Ihr denn einen Grund für das Behaltendürfen? Die Bank kann doch das Geld vom Gläubiger aus Bereicherungsrecht wieder zurückfordern.

    Sehe ich auch so. Danach könnte dann die Bank selbst hinterlegen.

    (Oder der Kl. hinterlegt in Vollmacht namens der Bank.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay, dann lasse ich mir vom Antragsteller noch eine Vollmacht vorlegen. Diese muss aber unter Ziffer 3 (Hinterlegungsgrund) des Antrags nicht aufgeführt werden, oder? Oder muss der Antrag unter Ziffer 3 grundsätzlich entsprechend ergänzt werden, dass irrtümlich bereits von der Bank ausgezahlt und daher mit Vollmacht hinterlegt werden soll?

  • Zur Vollmacht würde ich in Feld 3 nichts eintragen. Es muss sich aber aus Feld 1 und Feld 2 ergeben, dass Hinterleger die Bank ist und dabei durch den Kl. vertreten wird.

    Ulf

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  • Stimmt, da müsste der Antrag geändert werden. Antragsteller wäre die Bank vertreten durch RA X oder vertreten durch den Kläger, dieser vertreten durch RA X?

    Wie wäre der Hinterlegungsgrund zu formulieren? (Bisher angegeben: Vom Drittschuldner ausgezahlter Teilbetrag aus Sicherungsvollstreckung auf Forderung gemäß Urteil)

    Wie sieht das zum Verzicht auf Rücknahme unter Ziffer 5 aus? Muss da etwas angegeben werden? Wenn das der Antragstellervertreter macht, muss sich die Ermächtigung dazu aus der Vollmacht ergeben?

  • Grund ist die Pfändung der Geldforderung ohne erfolgte Überweisung und Sicherheitsleistung des Gläubigers (§§ 720a, 930 ZPO).

    Ein Rücknahmeverzicht ist m.E. nicht erforderlich. Es würde aber auch nie schaden, wenn man bei Unsicherheit diesbezüglich vorsorglich einen Verzicht erklären würde.

    Ulf

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