PKH-Ratenänderung wg. II. Instanz?

  • Ich meine, diesen Sachverhalt schon irgendwo einmal hier gelesen zu haben (ggf. über die Rspr.), finde jedoch leider trotz umfangreicher Bemühungen keine näheren Informationen, weshalb ich kurz um Mithilfe bitten darf.
    Sachverhalt: I. Instanz PKH mit Raten, II. Instanz PKH ohne Raten
    In der I. Instanz wurde zwar alles an Raten gezahlt, jedoch insgesamt nur bis zu einem geringen Teil der weiteren Vergütung, weil im Ratenzahlungsplan nur eine gewisse (zu niedrig geschätzte) Summe enthalten war. Nun kommt die Akte zurück und ich frage mich, ob die Tatsache, dass das Berufungsgericht PKH ohne Raten bewilligte, einen Einfluss darauf hat, ob man nun für die I. Instanz die restlichen Raten (für die weitere Vergütung) von der Partei nachträglich einfordert. Ich meine mich zu erinnern, dass man dies nicht tut.
    Für entsprechende Rspr. oder den Verweis auf eine hier bereits geführte Diskussion wäre ich dankbar.

    Edit:
    Thread verschoben.
    Ulf, Admin

  • Ich sehe mit meinem schlichten Gemüt zunächst keinen Grund für eine Änderung. Der Richter der 2. Instanz, der die PkH für diese bewilligt hat, kannte ja die PkH-Entscheidung erster Instanz. Es gibt also mehrere Möglichkeiten:
    - unter Berücksichtigung der laufenden Raten für die erste Instanz blieb kein Freiraum mehr für weitere Raten für die 2. Instanz
    - der zulässige Höchstbetrag war durch die Raten erster Instanz bereits ausgeschöpft

    Und nur in folgender Variante wäre über eine Anpassung nachzudenken:
    - der Richter 2. Instanz sah höhere anzusetzende Ausgaben oder weniger Einkünfte und kam deswegen zu "ohne Raten". Wenn das gemeint war, dann kann der Antragsteller für die erste Instanz ja nun, auf der Basis der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, Anpassung der Raten verlangen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn in 2. Instanz Rate wegfällt fällt Rate auch automatisch in 1. Instanz weg.
    Steht glaub ich auch im Zöller aber den hab ich nicht hier.-
    henry

  • Warum sollen die Raten der ersten Instanz wegfallen, wenn die Berücksichtigung eben jener Raten dazu führt, dass in der 2. Instanz keine Raten zu zahlen sind? :gruebel::gruebel::gruebel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke Wobder und henry, auf die angesprochene BGH-Entscheidung bin ich gestern Abend (aufgrund des Münchener Kommentars, vom Zöller hab ich nur ne unbrauchbare Uralt-Auflage) dann auch noch gestoßen.
    Der Bezirksrevisor hat eine Stellungnahme in der Akte (ursprünglich angehört wegen einer anderen Sache) dahingehend abgegeben, dass sich die PKH-Entscheidung in der II. Instanz nur auf diese Instanz beziehen und sich damit nicht auf die Entscheidung der I. Instanz auswirken würde, man somit für die I. Instanz noch das restliche Geld von der PKH-Partei in Raten einziehen müsste. Laut Kommentierung (und Rpsr.) ist dies scheinbar gerade nicht so, weshalb ich bei meiner Auffassung bleiben und bei Gelegenheit mal das Gespräch suchen werde.

  • Ich muss das hier nochmals aufgreifen, nachdem ich nun die BGH-Entscheidung und die OLG-Entscheidungen nachgelesen habe.

    Der BGH geht unter anderem von der Konstellation aus, die ich in meinem Posting angesprochen hatte, nämlich dass dem armen Antragsteller nicht mehr abgeknöpft werden darf als 48 Raten zu je ... Euro. Wenn wegen dieses Aspekts nach erstinstanzlichen Raten zweitinstanzlich PkH ohne Raten gewährt wird, dann wird der BGH-Entscheidung ausdrücklich Rechnung getragen.
    Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft genau den umgekehrten Fall. Demnach kann ein erstinstanzliches "ohne Raten" nicht durch ein zweitinstanzliches "mit Raten" aufgehoben werden. Das ist wegen des Schutzzwecks des "ohne Raten" selbstverständlich, sagt aber nichts für den umgekehrten Fall.

    Bleibt noch die Entscheidung des OLG Hamm. Die statuiert nun ausdrücklich das, was z.B. henry hier gleich gepostet hat. Diese Entscheidung nimmt für sich in Anspruch, BGH VI ZR 175/0 umzusetzen - was sie, wie dargelegt, gerade nicht tut. Leider wird mir in elektronischer Form nur der Kurztext nachgewiesen, nicht aber die lange Fassung.

    Einen tauglichen Grund dafür, dass durch die Anordnung "ohne Raten" zweiter Instanz, die in bewusster Kenntnis der in erster Instanz angeordneten Raten getroffen wurde, weil die Belastbarkeit des Antragstellers bereits mit diesen Raten ausgeschöpft wird, zugleich die Anordnung erster Instanz aufgehoben werden sollte, vermag ich daher nicht zu erkennen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft genau den umgekehrten Fall. Demnach kann ein erstinstanzliches "ohne Raten" nicht durch ein zweitinstanzliches "mit Raten" aufgehoben werden. Das ist wegen des Schutzzwecks des "ohne Raten" selbstverständlich, sagt aber nichts für den umgekehrten Fall. ...


    Doch, der Senat führt aus: "Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Zwar bewirkt die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung in der zweiten Instanz, dass die von der ersten Instanz angeordnete Ratenzahlung entfällt (BGH NW 1983, 944; Senat Die Justiz 1985, 317; OLG Hamm JurBüro 1987, 445; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn 61). ..."


    Die Ansichten basieren, auch wenn nicht ausgeführt, auf folgendem Ansatz. Spätestens nach BGH a.a.O. war unstrittig, dass
    max. 48 Raten unabhängig von der Zahl der Rechtszüge zu zahlen sind. Strittig war (und ist) aber, ob "Nullraten" mitzählen. Zählt man diese mit, so ist eine Ratenherabsetzung genauso wie eine Nullrate (ratenfrei) zu behandeln, vgl. OLG Karlsruhe , 16 WF 77/91 m.N. auf Grunsky, Kalthoener, Mümmler, OLG Hamm etc., d.h. auch Nullraten führen dazu, dass die 48 Monate überschritten werden, a.A. OLG Karlsruhe, 2 WF 46/95 m.w.N..

    Alle nehmen für sich den Leitsatz des BGH in Anspruch "Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos." und behaupten daher, wenn auch mit gegensätzl. Ergebnis, dem BGH zu folgen.


    Das "Schöne" ist, dass Zöller/Geimer, § 119 Rdn. 61 seit Jahr und Tag von sich selber abschreibt, ohne zu merken, dass der damit sich selbst widerspricht, § 115 Rdn. 45.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke Wobder dür die weiteren Ausführungen. Überzeugt mich in der Sache zwar weiterhin nicht, aber darauf kommt es nicht an. Ich werde künftig bei solchen PkH-Fällen dann wohl tenorieren

    Die Ratenzahlung aus der PkH-Entscheidung erster Instanz vom ... bleibt aufrecht erhalten, für die zweite Instanz wird PkH ohne Ratenzahlung gewährt.

    (wenn die ratenfreie PkH zweiter Instanz nur an der Berücksichtigung der Raten erster Instanz/absehbarem Erreichen der Höchstbelastung liegt, die für sich genommen ok war). Dann müsste das Problem erledigt sein, es müssen keine Neuberechnungen erfolgen ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich will ja nicht nörgeln, aber

    ...Die Ratenzahlung aus der PkH-Entscheidung erster Instanz vom ... bis zur vollständigen Zahlung der von der Partei für die I. Instanz insgesamt zu tragenen Kosten bleibt aufrecht erhalten, für die zweite Instanz wird PkH ohne Ratenzahlung gewährt.

    (wenn die ratenfreie PkH zweiter Instanz nur an der Berücksichtigung der Raten erster Instanz/absehbarem Erreichen der Höchstbelastung liegt, die für sich genommen ok war). Dann müsste das Problem erledigt sein, es müssen keine Neuberechnungen erfolgen ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    würde mir besser gefallen, weil es dann ganz eindeutig wäre. :)

    Und wenn wir dabei sind. Ich habe noch nie verstanden, weshalb die Ratenherabsetzung (z.B. 150,- auf 100,- EUR auf Grund der Ratenzahlung der II. Inst.) sofort wirkt.
    Könnten/ Müssten nicht erst vollständig die bisherigen Raten für die Gesamtkosten der I. Inst. gezahlt werden und dann beginnt die neue Rate? D.H. den neuen Ratenbeginn entsprechend tenorieren?

    PS: Ach ja, die Raten der I. Inst. werden nach gängiger Rspr. /Lit. in der II. Inst. als besond. Belastung abgezogen. Wieso? Zieht man die Rate nicht ab und kommt zur gleichen Rate, zahlt die Partei ja doch nur eine ! Rate und das kann sie. Hat sie nur eine kleine Rate bekommt sie auf Grund des Abzuges sogar Ratenfreiheit. Mir unverständlich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (10. Oktober 2014 um 09:45) aus folgendem Grund: PS: ...

  • Verbesserungsvorschlag ist vermerkt. :D

    Zum P.S. habe ich nur einen auf Unkenntnis gestützten Erklärungsversuch :oops::
    Mir z.B. war es bis zu diesem Thread unbekannt, dass die Festsetzung der Rate für die zweite Instanz die Rate der ersten Instanz beeinflusst. Denn ich musste mich bisher um diese Auswirkung nicht kümmern und habe nur, den Kommentierungen entsprechend, für meine Instanz die PkH-Rate berechnet. Dass da im Hintergrund etwas mit der bisherigen Rate der ersten Instanz passiert, habe ich nicht gesehen.

    So zusammenfassend betrachtet ist das fast ein Argument dafür, dass die neue Rate zweiter Instanz die Rate aus der ersten Instanz doch nicht beeinflussen soll, denn sonst dürfte ich die aus erster Instanz ja nicht abziehen.
    Möglicherweise stammen die Kommentierungen dazu aus der Zeit vor der Entscheidung des VI. Senats und wurden seitdem einfach mitgezogen, ohne diese Auswirkung zu bedenken. Kann man ja mal in einem geeigneten Fall hochtreiben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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