Verjährungsfrist Einzahlung GK für Abgabe streitiges Verfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hab leider nicht so viel Erfahrungen mit dem Mahnverfahren, bis eben wusste ich eigentlich nicht mal das es eine Verjährungsfrist gibt für die Einzahlung der Gerichtskosten.

    Folgendes, wir haben Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, Antragsgegner hat Widerspruch eingelegt, wir haben die Gerichtskostenrechnung gekriegt, dem Mdt. mitgeteilt wir leiten die weiter an die RSV weiter, das war im März, haben dann aber tatsächlich nur Deckungsanfrage gestellt für Durchführung streitiges Verfahren, aber die GK Rechnung versäumt mitzuschicken.

    So jetzt hat sich der Mandant auch nie wieder gemeldet seit März und die 6 Monatsfrist ist seitdem 13.09. rum.

    Jetzt ist meine Frage was tun? Die RSV auffordern zur Zahlung und sehen wie das Gericht reagiert?

    Wer kennt sich da aus und kann mir irgendwie helfen?

  • Anderer Ansicht ist allerdings § 5 Abs. 1 GKG, der folgenden Wortlaut hat:


    § 5 Verjährung, Verzinsung
    (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

    Aber jedenfalls sind damit die im Ausgangsposting genannten 6 Monate noch ohne jegliche Bedeutung. Die 6-Monats-Frist dürfte sich eher auf die Hemmung der Verjährung durch Beendigung eines Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber jedenfalls sind damit die im Ausgangsposting genannten 6 Monate noch ohne jegliche Bedeutung. Die 6-Monats-Frist dürfte sich eher auf die Hemmung der Verjährung durch Beendigung eines Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehen.

    Um noch ein bißchen mitzurätseln: Die 6-Monats-Frist im Mahnverfahren ist aber doch auch nur von Belang, wenn nach Erlass des MB der VB beantragt werden soll bzw. eben innerhalb der 6 Monate nicht beantragt wird. Hier hat der Antragsgegner aber Widerspruch eingelegt - und damit is nix mit 6 Monaten.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Doch, 204 Abs. 2 Satz 2 BGB: Die Nichteinzahlung der erforderlichen Gerichtskosten nach Abgabe ins streitige Verfahren gilt als Nichtbetreiben des Verfahrens und damit als Beendigung in anderer Art. Die Hemmung hört dann 6 Monate nach der letztenVerfahrenshandlung auf, das war regelmäßig die Anforderung des GK-Vorschusses.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • So jetzt hat sich der Mandant auch nie wieder gemeldet seit März und die 6 Monatsfrist ist seitdem 13.09. rum.

    Deine Frage wäre besser mit "Können wir noch die Zahlung veranlassen und die Abgabe erwirken?" gestellt gewesen. Das Mahnverfahren ist aus diesem Jahr, Widerspruch bzw. Mitteilung hierüber erfolgte im März. Ihr könnt die GK weiterhin einzahlen und die Abgabe ins streitige Verfahren erwirken. Das könnt ihr theoretisch immer (also auch nach x Jahren) - hat aber meistens negative Auswirkungen im Hinblick auf die Verjährung des Hauptanspruchs ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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