DS-Erklärung von falscher Person.. gültig?

  • Guten Morgen!

    Ich habe folgendes Problem:
    Gläubiger hat bei DS Landsiedlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Landsiedlung ist ein Kunde des Regierungspräsidiums. Die Drittschuldnererklärung wurde vom Regierungspräsidium abgegeben, obwohl diese nicht im PfÜB drin stehen.

    Jetzt die Frage: Ist die Drittschuldnererklärung wirksam? Kann das Regierungspräsidium überhaupt für die Landsiedlung eine Erklärung abgeben? Verstrickung wirksam entstanden? Oder geht PfÜB ins Leere?

    Liebe Grüße und einen stressfreien Tag!

  • Ist die Drittschuldnererklärung wirksam? Kann das Regierungspräsidium überhaupt für die Landsiedlung eine Erklärung abgeben? Verstrickung wirksam entstanden? Oder geht PfÜB ins Leere?

    Die DS-Erklärung hat keine Rechtswirkung außer dem Auslösen von evtl. Schadenersatzansprüchen, wenn sie unterbleibt, vgl. § 840 ZPO. Mit der Frage der Verstrickung hat das nichts zu tun.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dito! Es ist Sache des Gläubigers, die Erklärung zu prüfen und gegebenenfalls zu monieren. Mit der Verstrickung hat das nichts zu tun. Normalerweise erfährt das Vollstreckungsgericht gar nichts von der Drittschuldnererklärung.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Dem Gläubiger läuft das natürlich rein, dass das Regierungspräsidum die Forderung quasi anerkennt - sonst wären ja seine Rechte futsch. Aber die Schuldnerin wehrt sich dagegen und sagt, dass der PfÜB eigentlich ins Leere gehen würde.

    Jetzt ist die Frage, ob das Regierungspräsi die abgegebene DS-Erklärung zurücknimmt und die Landsiedlung einfach erklärt, dass die Pfändung ins Leere geht oder ob man auslegen kann, dass der Gläubiger jetzt das Regierungspräsi ist, weil die auch die DS-Erklärung abgegeben haben.
    Mit dieser Frage hat mich das Regierungspräsi angerufen und gefragt, ob ich ne Lösung für den Schlamassel hab.

  • Drittschuldner ist der, der im PFÜB steht. Hat der Gläubiger den falschen erwischt, hat er Pech gehabt. Er muss dann einen neuen PfÜB beantragen mit einem anderen Drittschuldner. Aus der Abgabe der Drittschuldnererklärung kann ich keine Drittschuldnerstellung herleiten. Wenn der Gläubiger nun durch Zufall erfahren hat, bei welchem Drittschuldner was zu holen ist, würde ich schleunigst dort pfänden. Eine "Umdeutung" geht jedenfalls nicht.

  • Drittschuldner ist der, der im PFÜB steht. Hat der Gläubiger den falschen erwischt, hat er Pech gehabt. Er muss dann einen neuen PfÜB beantragen mit einem anderen Drittschuldner. Aus der Abgabe der Drittschuldnererklärung kann ich keine Drittschuldnerstellung herleiten. Wenn der Gläubiger nun durch Zufall erfahren hat, bei welchem Drittschuldner was zu holen ist, würde ich schleunigst dort pfänden. Eine "Umdeutung" geht jedenfalls nicht.

    Vermutlich handelt das RP im Auftrag der Landsiedlung. Allerdings hätte das RP dann die DE auch im Namen der Landsiedlung abgeben müssen. Aber ob das alles zunichte macht:gruebel:

    Bei vielen Stellen, die für kleinere Arbeitgeber die Lohnabrechnungen machen und demzufolge auch für die Bearbeitung von Pfändungen zuständig sind, ist es ähnlich. Es gibt Stellen, die "arbeiten" nur für Auftragskunden, andere (z.B. Bezügestellen) machen diese Abrechnungen "nebenbei" und da kann es schon mal vorkommen, dass die Stelle vergisst, die DE namens des Kunden abzugeben.

  • Eine falsche DS-erklärung macht einen PfÜB nicht zunichte. Entscheidend ist doch, ob beim gewählten DS eine pfändbare Forderung des Schuldners besteht. Nur das wollte ich ausdrücken. Besteht eine, muss sich der DS um die Bedienung des Pfübs kümmern; davon könnten wir wohl ausgehen, wenn das RP im Auftrag der Landsiedlung die DS-erklärung abgegeben hat. Die Klärung dieser Frage (nach dem Bestehen einer pfändbaren Forderung) ist allein Sache des Gläubigers, nicht die des Gerichts.

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