Geschäftsgebühr in Unfallsachen

  • Die Geschäftsgebühr in Unfallsachen haben wir schon immer mit eingeklagt. Nur jetzt kommen immer wieder Einwendungen vom Gericht, bzw. Gegner hinsichtlich der Geltendmachung.

    Wir begründen dies immer als Verzugsschaden, als Nebenforderung.

    Es würde doch in Unfallsachen reichen die Forderung als Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geltend zu machen....?

  • Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Anspruchsgrundlage bilden dabei § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 127, 348, 350 ff.; VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74; VersR 2004, 869, 871) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

    Und darüber kann man also im Einzefall immer streiten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • In Unfallsachen bin ich nicht tätig. Aber wenn der/die Beklagte die Regulierung in der Vorkorrespondenz, vor Einschaltung des Anwalts, bereits hinreichend deutlich abgelehnt hat und/oder das Anwaltsschreiben keine neuen Gesichtspunkte bietet, dann würde ich die Geschäftsgebühr regelmäßig nicht zusprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich tippe mal eher darauf, daß das Thema Freistellung im Raum steht, deshalb sollte die Themenstarterin die Gründe der Gegenseite mal einstellen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • @ JSanny:

    Wobei es ohnehin nicht darauf ankommen soll, ob die Anwaltsgebühren bereits gezahlt sind oder nicht; letzterenfalls wird ja üblicherweise auf Freistellung geklagt. Es ist aber auch hier möglich, nach § 249 Abs. 2 BGB den hierzu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, wenn eine gesetzte Frist abgelaufen ist oder nach ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung.

    Auch auf die Voraussetzungen der §§ 8, 10 RVG kommt es nicht an, da diese nur das Verhältnis Anwalt-Mandant betreffen.

    (Vgl. Dötsch, zfs 14, 243)

    Ich habe noch nie auf Freistellung geklagt, umgekehrt habe ich auch noch nie bestritten, dass der Kläger die Anwaltsgebühren gezahlt habe. Macht nur Mehrarbeit, und wirtschaftlich betrachtet kommt eh´ dasselbe raus.

  • @ JSanny:

    Wobei es ohnehin nicht darauf ankommen soll, ob die Anwaltsgebühren bereits gezahlt sind oder nicht; letzterenfalls wird ja üblicherweise auf Freistellung geklagt. Es ist aber auch hier möglich, nach § 249 Abs. 2 BGB den hierzu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, wenn eine gesetzte Frist abgelaufen ist oder nach ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung.

    Auch auf die Voraussetzungen der §§ 8, 10 RVG kommt es nicht an, da diese nur das Verhältnis Anwalt-Mandant betreffen.

    (Vgl. Dötsch, zfs 14, 243)

    Ich habe noch nie auf Freistellung geklagt, umgekehrt habe ich auch noch nie bestritten, dass der Kläger die Anwaltsgebühren gezahlt habe. Macht nur Mehrarbeit, und wirtschaftlich betrachtet kommt eh´ dasselbe raus.

    Leider häufen sich im Moment aber mal wieder die "Monierungen", die wie du auch schreibst, einfach nur Arbeit machen und zu nichts führen.

    Lieschen stell doch mal den Antrag genau ein, sonst kann man dazu nichts sagen ;)

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    Carlo Karges

  • Antrag: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger die außergerichtlichen RA-Kosten in Höhe von ....zu zahlen.


    Begründung

    Nach § 15a RVG entsteht die GG unabhängig von der für den Rechtsstreit anfallenden Verfahrensgebühr in voller Höhe. Da sie jedoch als außergerichtlich entstandene Gebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden kann, wird sie als Nebenforderung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch liegen aus Verzug vor. Es handelt sich um einen Schadenersatzanspruch der durch die vorprozessuale Einschaltung eines RA im Zusammenhang mit der Hauptsache entstanden ist. Die Gebühr wurde bereits erstattet und errechnet sich wie folgt: Kostennote............

  • Bei diesem Antrag samt Begründung kann man guten Gewissens behaupten, die Darstellung sei unschlüssig. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Behauptung des Verzugs, nicht ersichtlich ist auch der Anfall der Geschäftsgebühr. Das wird als Rechtsbehauptung einfach so in den Raum gestellt, es fehlt jeglicher Tasachenvortrag dazu. Ganz so einfach sollte man es sich also nicht machen. Zu einer substantiierten Darstellung gehört an sich die Schilderung, durch welches Ereignis die Beklagten in Verzug gesetzt worden sein sollen und durch welche Tätigkeit des RA nach Verzugseintritt die Geschäftsgebühr ausgelöst worden sein soll.

    Gleichwohl wird auch die stark verkürzte Darstellung von vielen Richtern zunächst einmal akzeptiert und darauf gewartet, ob die Gegenseite etwas einwendet. Anspruch auf diese großzügige Einschätzung hat man aber nicht, materiell richtig ist nämlich die o.g. eher kritische Sicht der Dinge.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (9. Oktober 2014 um 10:08) aus folgendem Grund: Schreibfehler ...

  • ...da wollte ich drauf hinaus. Ich brauch in Unfallsachen doch gar nicht mit Verzug begründen. Da der Anspruch aus 823 resultiert.

  • In der Regel hat man doch schon weiter oben in der Klagebegründung so etwas wie: "Trotz Schreiben der Unterfertigten vom ... erfolgte keine Zahlung, so dass Klage geboten ist." oder ähnlich. Das müsste doch an sich für den Anfall der Gebühr reichen.

    Wenn man dann weiter schreibt: "Aus Gründen des Schadenersatzes sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt zu erstatten...", müsste doch alles gut sein.

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