Auskunftsrecht der Staatsanwaltschaft

  • Hier will eine Staatsanwaltschaft Auskünfte zu einzelnen Tabellenforderungen eines Schuldners vom IV haben. Ist der IV berechtigt, diese Auskünfte gg. der STA zu erteilen? Gläubigerin ist sie in diesem Verfahren nicht, so dass ich schon ein bisschen Bachschmerzen hätte, einfach so auf Anfrage die Auskünfte herauszurücken.

  • Hier will eine Staatsanwaltschaft Auskünfte zu einzelnen Tabellenforderungen eines Schuldners vom IV haben. Ist der IV berechtigt, diese Auskünfte gg. der STA zu erteilen? Gläubigerin ist sie in diesem Verfahren nicht, so dass ich schon ein bisschen Bachschmerzen hätte, einfach so auf Anfrage die Auskünfte herauszurücken.

    Haben die nicht gesagt, nach welcher gesetzlicher Vorschrift Du zur Auskunft verpflichtet bist?

  • Hier will eine Staatsanwaltschaft Auskünfte zu einzelnen Tabellenforderungen eines Schuldners vom IV haben. Ist der IV berechtigt, diese Auskünfte gg. der STA zu erteilen? Gläubigerin ist sie in diesem Verfahren nicht, so dass ich schon ein bisschen Bachschmerzen hätte, einfach so auf Anfrage die Auskünfte herauszurücken.

    Haben die nicht gesagt, nach welcher gesetzlicher Vorschrift Du zur Auskunft verpflichtet bist?

    nein, die haben einfach ihre Fragen gestellt.

  • Hier will eine Staatsanwaltschaft Auskünfte zu einzelnen Tabellenforderungen eines Schuldners vom IV haben. Ist der IV berechtigt, diese Auskünfte gg. der STA zu erteilen? Gläubigerin ist sie in diesem Verfahren nicht, so dass ich schon ein bisschen Bachschmerzen hätte, einfach so auf Anfrage die Auskünfte herauszurücken.

    Haben die nicht gesagt, nach welcher gesetzlicher Vorschrift Du zur Auskunft verpflichtet bist?

    nein, die haben einfach ihre Fragen gestellt.

    Dann würde ich einfach anfragen, nach welcher Vorschrift eine Auskunftspflicht besteht, da von Dir sonst datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind.

    Eigentlich sollte das selbstverständlich sein, dass die sagen worauf sich ihr Auskunftsersuchen stützt.

    Früher hatte ich mir einen Wolf gesucht um zu begründen, dass ich nicht zur Auskunft verpflichtet bin. Doch dann habe ich das irgend wann nicht mehr eingesehen und die o.g. Frage gestellt. War dann irgendwie einfacher ;)

    Die Staatsanwaltschaften sind z.B. nach § 161 StPO bei anhängenden Ermittlungsverfahren Auskünfte von Behörden einzuholen. Aber das trifft auf Dich wohl nicht zu.

  • Hallo, macht mal bitte halblang. ;)
    Wenn eine Staatsanwaltschaft etwas von mir wissen will, dann benötige ich eine besondere gesetzliche Grundlage, fallls ich es nicht sagen will.
    Hier ist die Grundlage offensichtlich 161a StPO i.V.m 48 ff. StPO, die Erhebung von Angaben von Zeugen im schriftlichen Weg. Hätte ich mit angegeben, wenn ich das angefragt hätte, aber möglicherweise hat die StA bei einem Insolvenzverwalter entsprechende Kenntnis vorausgesetzt. Ist schließlich eine ganz übliche Anfrage bei bestimmten Ermittlungen. Formell braucht Ihr nicht zu antworten, wenn ihr nicht das Angebot auf Entschädigung nach dem JVEG erhaltet.

    Ihr könnt natürlich auch bei einer formkorrekten Anfrage von der Erteilung der Auskünfte trotzdem absehen. Typischerweise hätte dies, jedenfalls im hiesigen Bundesland, Maßnahmen nach 103 StPO zur Folge, zur Gewinnung von Unterlagen, aus denen sich entsprechende Erkenntnisse ergeben und die schon deswegen beim Insolvenzverwalter vorhanden sein müssen, weil entsprechende Forderungen in der Tabelle erfasst sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe früher als OWi-Behörde immer über § 46 OWiG, §§ 94, 95 StPO Unterlagen angefordert.

    Ob es Sinn macht, die StA zunächst nach deren Rechtsgrundlage zu befragen, wo doch offensichtlich ist, dass die in Ermittlungsverfahren Auskünfte verlangen können... :gruebel:

    Kommt das bei euch so selten vor? Bei Ermittlungen wg. Insolvenzstraftaten etc. bekommen wir hier ganz regelmäßig Anfragen der StA.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • :daumenrau
    Wenn es nur um Unterlagen geht, dann ist dies auch so möglich (wenn eine freiwillige Herausgabe inmitten steht). Wenn zusätzlich Erkenntnisse des InsVw im Raum stehen, dannt, wie oben, die Zeugenvernehmung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Weil wir heute gerade wieder drüber gestolpert sind. Manche Staatsanwälte übertreiben es aber auch - lieber AndreasH. Ich kenne Fragebögen im Vorermittlungsstadium, welche mehrere DIN A4-Seiten umfassen. Da werden Fragen gestellt, die ich aus meiner Sicht und aufgrund meines bisherigen Arbeitsauftrags im Insolvenz(antrags)verfahren unmöglich beantworten kann. Übertrieben gesagt, soll ich regelmäßig Auskunft darüber geben, wann der Geschäftsführer das letzte Mal vor dem Insolvenzantrag Stuhlgang hatte. Ich mache mir da mittlerweile keine Gedanken mehr. Die Fragen, die ich ohne weitere Nachforschungen beantworten kann, die beantworte ich und füge auch Unterlagen bei. Bei den anderen Fragen gibt es Antworten wie "Woher soll ich das denn wissen" oder "Mir doch egal". Natürlich höflicher ausgedrückt. Scheint die Staatsanwaltschaft aber nicht sonderlich zu stören. Fazit: Ich bin gern bereit, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Schon weil es im Hinblick auf § 64 GmbHG durchaus positive Effekte gibt. Aber ich kann ihr nicht völlig die Ermittlungsarbeit abnehmen. Denn - JVEG hin oder her - dazu habe ich nie genügend Zeit.

    Im Übrigen finde ich eine freiwillige Herausgabe ohne entsprechenden Beschluss des Ermittlungsrichter schwierig. Denn damit verkürze ich wohl die strafprozessualen Möglichkeiten des potentiellen Beschuldigten. Wobei ich mal einen Staatsanwalt kannte, der in unserer Kanzlei Referendar gewesen ist. Der rief vorher immer an: Gibst Du die Unterlagen freiwillig heraus oder soll ich einen Beschluss mitbringen. Je nach Gemüt des Vertretungsorgans hieß die Antwort mal "ja" und mal "nein".

    Problematisch finde ich auch, dass die Ermittlungsbehörden niemals nicht beschlagnahmte Unterlagen vor Ende des Strafverfahrens herausgeben. Bei der scheinbaren Belastung der Ermittlungsbehörden kann ein Strafverfahren in meinem "Zuständigkeitsbereich" schon mal mehrere Jahre dauern. Um im Hinblick auf die Verjährung von Anfechtungsansprüchen sicher zu gehen, muss ich dann regelmäßig minimal 60 km fahren, um die Unterlagen einsehen und kopieren zu können. Das macht das Ganze manchmal mühsam. [Anm.: Am Besten schmeckt der Kaffee bei der Kripo Regensburg :teufel:]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo Gegs,

    a) Übertreibungen gibt es natürlich immer, leider. Aber was man/frau nicht weiß, weiß man/frau eben nicht. Die ellenlangen Fragebögen sind meist das scheinbar perfekte Ergebnis einer behördeninternen Optimierung: Ein Fragebogen für alle Zwecke, egal ob es passt oder nicht ... Die Lösung hast Du ja schon mitgeteilt. Wer diesen "eierlegende Wollmilchsau-Fragebogen verwendet, weiß auch, dass er nicht auf alles eine Antwort bekommt (sollte es zumindest wissen).

    b) Dass mit einer freiwilligen Herausgabe Rechte des Schuldners verkürzt werden, wäre mir neu, woraus leitest Du das ab? Ich halte das für einen (durchaus verbreiteten) Irrglauben. Welche Rechte hat denn der Betroffene?

    -) Er darf bei der Maßnahme dabei sein, wenn er zufällig da ist. Da geht nichts verloren.
    -) Er darf mit seinem Verteidiger Kontakt aufnehmen. Da geht nichts verloren.
    -) Er darf der Sicherstellung widersprechen, so dass eine Beschlagnahme daraus wird. Das Einverständnis ist jederzeit widerruflich, ändert also auch nichts.
    -) Er darf bei der Sichtung dabei sein. Sichtung ist die Entscheidung, was mitgenommen wird (platt dargestellt). Hätte früher mal zum Problem werden können, aber seit die StPO die Übertragung der Sichtung auf die Ermittlungsgehilfen zulässt, hat sich das überholt.
    -) Er darf, wenn er widersprochen hatte und nicht gleich eine sichtungsbefugte Person dabei war, bei der Entsiegelung dabei sein. Hat sich aus dem gleichen Grund erledigt, wer heute noch versiegelt hat die richtige Anwendung der StPO eindeutig verschlafen. Auch früher schon war das obsolet, wenn ein StA dabei war. Es gibt für die Frage der Siegelung und Sichtung noch genau einen einzigen Anwendungsfall: Die Beschlagnahme von Pressematerialien in einer Redaktion, weil nach BVerfG da nur der Ermittlungsrichter sichtungsbefugt ist. Theoretisch denkbar wäre ferner ein konplexer Zufallsfund, der sich nicht sogleich vor Ort einschätzen lässt. Mangels Durchsuchung wegen freiwilliger Herausgabe gibt es einen solchen aber nicht.
    Bleiben also welche Nachteile?


    c) Unterlagen kann man auch kopieren. Bei einer Ermittlungsakte brauche ich nur in seltenen Fällen Originale. Bleibt nur die Frage, wer die Kopien auf wessen Kosten macht, und da kann man sich normalerweise einigen.

    Also m.E. alles sehr beherrschbar, oder habe ich etwas übersehen? Ich bin jedenfalls erfreut, dass Du auch positive Aspekte des Informationsaustauschs siehst :daumenrau.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo AndreasH,

    nachdem ich mal eine Nacht drüber geschlafen habe, hier meine Antwort.

    Wer diesen "eierlegende Wollmilchsau-Fragebogen verwendet, weiß auch, dass er nicht auf alles eine Antwort bekommt (sollte es zumindest wissen)

    Da bin ich aber froh. Irgendwie habe ich immer das ungute irrationale Gefühl, dass wegen meiner Renitenz gleich etwas sehr Unschönes passieren wird. Man erlebt es immer wieder mal, dass man in der Hauptverhandlung für bestehende Wissenslücken [Ich kann mich bei der Anzahl der Unternehmensinsolvenzen, die über meinen Tisch gehen, schon nicht erinnern, was in diesem Sommer war. In drei Jahren kann ich es garantiert nicht mehr. Vielleicht eine Frühform der Altersdemenz :teufel:] von Richter oder Staatsanwalt "zur Sau" gemacht wird. Vom Verteidiger ohnehin meist, aber das ist wohl eher normal.

    Die Nachteile des Beschuldigten bei freiwilliger Herausgabe: Er verliert Beweisverwertungsverbote, die sich bei einer sich letztendlich als rechtswidrig herausstellenden Durchsuchung und einer daraus resultierenden Beschlagnahme ergeben?

    Unterlagen kann man auch kopieren. Bei einer Ermittlungsakte brauche ich nur in seltenen Fällen Originale.

    Du bist der Erste, der das sagt. Unser Steuerberater hat einen Strafrichter neulich gebeten, für die Anfertigung der Steuererklärungen der Insolvenzschuldnerin doch ein paar Daten aus zwei beschlagnahmten Computern auslesen zu dürfen. Er bekam eine negative Antwort. Er sei kein Anwalt. Müssen wir jetzt im Doppelpack bei Gericht erscheinen :gruebel:?

    Ich bin jedenfalls erfreut, dass Du auch positive Aspekte des Informationsaustauschs siehst :daumenrau.

    Das kann ich nicht genug betonen. Mit 90 Prozent der Staatsanwälte und Polizisten und auch Zöllnern ist ein super Auskommen (fast hätte ich Zusammenarbeit) geschrieben. Das ist eben ein kleiner Kreis von Beteiligten, der sich immer wieder über den Weg läuft. Und dem völlig bewusst ist, das wir im gleichen Boot sitzen Für den Rest gilt :nixweiss:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo Gegs,

    da möchte ich ein paar Ergänzungen nachschieben:

    a) ich sehe schon einen Unterschied darin, ob ich einen "Globalfragenkatalog" nicht vollständig beantworten kann, oder ob ich mich vor einer Aussage vor Gericht nicht nochmal einlese, wobei ich davon ausgehe, dass Du das natürlich tust. Im Übrigen hast Du, wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, in einem anderen Thread Dein elephantöses Gedächtnis betont.

    b) Nur bei einer extrem rechtswidrigen Durchsuchung gibt es anschließend ein Beweisverwertungsverbot. Der einzige Fall der mir bekannt ist, der leider ab und zu vorkommt, ist die bewusste Missachtung des Richtervorbehalts, indem bewusst zu Unrecht Gefahr im Verzug angenommen wird. Das gibt es bei der Herausgabe durch die Insolvenzverwalterin ohnehin nicht, daher halte ich ein Beweisverwertungsverbot für faktisch ausgeschlossen.
    Andere ober- oder höchstgerichtlich bestätigte Konstellationen fallen mir spontan nicht ein (wobei ich nicht ausschließe, dass mir die eine oder andere Amok-Entscheidung entgangen ist).

    c) Zu Kopie statt Original: Natürlich muss irgendwie sichergestellt sein, dass später im Strafverfahren die Übereinstimmung mit dem Original nicht mit Erfolg bestritten werden kann. Ggf kann es daher sinnvoll sein, die Originale mitzunehmen und Kopien beim Betroffenen zu lassen. Bei Unternehmensdurchsuchungen haben wir es aber regelmäßig ermöglicht, dass von den zur aktuellen Arbeit benötigten Unterlagen noch vor Ort, während der Durchsuchung, Kopien gezogen werden. Da liefen dann eben einige Kopierer heiss.

    d) Zu Einsicht in Dateien: Nachdem die PC schon beschlagnahmt waren, ging es ja jetzt um eine Form der Akteneinsicht bzw. Beweismitteleinsicht, die nach 147 StPO eben an bestimmte Personen gekoppelt ist. Aber ich gebe zu, dass die Frage der Kopien/Einsicht sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nur zu Deiner Beruhigung. Ich habe durchaus ein elefantöses Gedächtnis. Besonders was gerichtliche Entscheidungen und anderen dogmatischen Kram angeht. Durchaus auch noch Einzelheiten aus Rechtsstreiten. Wir sind uns doch aber bestimmt auch einig, dass einem nur im Gedächtnis bleibt, was einem wichtig erscheint. Verfahrensdaten, die man nicht mal bewußt wahrnimmt, bleiben auch in meinem Gehirn nicht an der Oberfläche. Im Übrigen, in welchem Umfang soll ich mich denn einlesen? Mein Gutachten kenne ich schon.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo Gegs,

    mit dem Erinnern an wichtige Sachen hast Du natürlich recht.

    Ich habe nur selten Insolvenzverschleppungssachen in der Sitzung vertreten, dafür gab es damals an der StA eine eigene Abteilung, die ihre Sachen meist selbst vertreten haben. Aber spontan würde ich neben der Kenntnis der eigenen Berichte der Insolvenzverwalterin zu den Rahmendaten des Verfahrens so Dinge wie Antrag, Eröffnung und die Tabellenstatistik erwarten. Muss ja nicht präsent sein, sondern zum Nachlesen aus den mitgebrachten Unterlagen.

    Die Angaben des Schuldners gegenüber der Insolvenzverwalterin sind ja nicht verwertbar, auf die kommt es also nicht an. Relevant könnten aber noch Anfechtungen, insbesondere gegenüber Angehörigen, sein.

    Was wird denn sonst noch so gefragt, wo Du dann passen musst?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Noch mal was anderes: Bekommt die STA nicht auch über MiZi die Gerichtsakte zugeschickt? Zumindest kennt die STA oft unser Sachverständigengutachten und nimmt die Ausführungen dort meist zu Anlass für Nachfragen.

  • Die Staatsanwaltschaft bekommt über die Mizi den Eröffnungsbeschluss und fordert dann anschließend die Akte zur Einsicht an.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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