Vergleich als Forderungsanmeldung

  • Um dieses Dilemma zu vermeiden lauten unsere Vergleiche in Anfechtungsprozessen auch vor dem hiesigen OLG immer wie folgt:

    "Nach Zahlung des Vergleichsbetrages kann der Anfechtungsgegner seine gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebte Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nachträglich zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, im nachträglichen Prüfungstermin keinen Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldung zu erheben und Widersprüche Dritter gegen die Forderungsanmeldung nicht zu veranlassen oder zu fördern."

    Denn Voraussetzung für die Anmeldung ist natürlich der Zahlungseingang des Vergleichsbetrages. Und dann hat es der Anfechtungsgegner in der Hand, ob er anmeldet oder nicht...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das ist jetzt echt ein bisschen der Streit um des Kaisers Bart. Der Gläubiger wird doch in der Lage sein, den Zettel Forderungsanmeldung auszufüllen, falls der Verwalter das verlangt. Und wenn nicht, auch gut. Ich finde diese Diskussion total an den Haaren herbeigezogen.

    Diese Diskussion war m.E. die Ausgangsfrage, denn der Threadersteller wollte wissen, ob er jetzt selbst eintragen muss oder ob der Gläubiger nochmal anmelden muss.


    Silberkotelett: Halte ich auch für eine vernünftige Lösung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also mag da der Vergleich als Anmeldung eingereicht und fortan gerichtlich besonders geprüft werden, dann ist ja auch gut.

    Und wenn ich mir dazu das bisherige gesetzlich eröffnete Betreitens-Tätig-Werden anderer Insolvenzgläubiger in 14-jähriger Praxis so vergegenwärtige:
    NULL - dann liegt es auch tatsächlich fern, dass hier ein Gläubiger nach über den Vergleich hinausgehend erhellenden Unterlagen verlangt.

    :wechlach:

    Fazit: Alle haben - auch sachverhaltsüberspannend - recht,
    ist doch auch mal schön.

    N'8

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