Um dieses Dilemma zu vermeiden lauten unsere Vergleiche in Anfechtungsprozessen auch vor dem hiesigen OLG immer wie folgt:
"Nach Zahlung des Vergleichsbetrages kann der Anfechtungsgegner seine gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebte Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nachträglich zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, im nachträglichen Prüfungstermin keinen Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldung zu erheben und Widersprüche Dritter gegen die Forderungsanmeldung nicht zu veranlassen oder zu fördern."
Denn Voraussetzung für die Anmeldung ist natürlich der Zahlungseingang des Vergleichsbetrages. Und dann hat es der Anfechtungsgegner in der Hand, ob er anmeldet oder nicht...