Vergleich als Forderungsanmeldung

  • Hallo Profis,

    zwischen Insolvenzverwalter (Kläger) und Beklagtem wurde ein Vergleich geschlossen, inwelchem u. a. steht, dass der Betrag X durch den Kläger zur Insolvenztabelle anerkannt wird.
    Wenn dem Kläger dieser Vergleich vorliegt, ist dieser dann als Forderungsanmeldung zu werten oder ist es erforderlich, dass der Beklagte nochmals schriftlich mitteilt, dass der Betrag gemäß Vergleich angemeldet wird.
    Ich habe gesagt, dass eine Forderungsanmeldung auch durch den Gläubiger unterschrieben sein muss - ist das so korrekt.
    Man macht mich hier ganz wuschig.:confused:

    Vielen Dank.

  • M.E. ist keine weitere Anmeldung mehr erforderlich, denn das vom Insolvenzverwalter erklärte Anerkenntnis setzt begrifflich eine (gedankliche) Anmeldung, eine Prüfung und die Feststellung voraus.
    Wenn der Insolvenzverwalter nun noch auf einer förmlichen Anmeldung bestehen wollte, würde er daher den Sinndes Vergleichs verletzen.

    Spinnen wir das mal weiter: Der Beklagte meldet nicht mehr an, weil der Insolvenzverwalter ja schon ein Anerkenntnis abgegeben hat. Er würde dann folgerichtig auch bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden - und das trotz Anerkenntnis? Das wäre mal ein leicht zu entscheidender Fall für eine Haftungsklage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M.E. ist keine weitere Anmeldung mehr erforderlich, denn das vom Insolvenzverwalter erklärte Anerkenntnis setzt begrifflich eine (gedankliche) Anmeldung, eine Prüfung und die Feststellung voraus.
    Wenn der Insolvenzverwalter nun noch auf einer förmlichen Anmeldung bestehen wollte, würde er daher den Sinndes Vergleichs verletzen.

    Spinnen wir das mal weiter: Der Beklagte meldet nicht mehr an, weil der Insolvenzverwalter ja schon ein Anerkenntnis abgegeben hat. Er würde dann folgerichtig auch bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden - und das trotz Anerkenntnis? Das wäre mal ein leicht zu entscheidender Fall für eine Haftungsklage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich meine, das ist nicht richtig. Zum einen ist das Insolvenzverfahren ein formales Verfahren wie das Zwangsvollstreckungsverfahren und gemäß §§ 174 ff InsO sind nun mal Forderungen förmlich anzumelden, auch wenn sie vielleicht durch Urteil, Vergleich etc. tituliert sind.
    Viel gravierender ist aber m. E., dass eine Forderung zum anderen nur dann als festgestellt gilt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch die anderen Insolvenzgläubiger widersprechen (§178 InsO). und schon deshalb muss die Forderung angemeldet, zur Einsicht niedergelegt und geprüft werden.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • M.E. ist keine weitere Anmeldung mehr erforderlich, denn das vom Insolvenzverwalter erklärte Anerkenntnis setzt begrifflich eine (gedankliche) Anmeldung, eine Prüfung und die Feststellung voraus.
    Wenn der Insolvenzverwalter nun noch auf einer förmlichen Anmeldung bestehen wollte, würde er daher den Sinndes Vergleichs verletzen.

    Spinnen wir das mal weiter: Der Beklagte meldet nicht mehr an, weil der Insolvenzverwalter ja schon ein Anerkenntnis abgegeben hat. Er würde dann folgerichtig auch bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden - und das trotz Anerkenntnis? Das wäre mal ein leicht zu entscheidender Fall für eine Haftungsklage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich meine, das ist nicht richtig. Zum einen ist das Insolvenzverfahren ein formales Verfahren wie das Zwangsvollstreckungsverfahren und gemäß §§ 174 ff InsO sind nun mal Forderungen förmlich anzumelden, auch wenn sie vielleicht durch Urteil, Vergleich etc. tituliert sind.
    Viel gravierender ist aber m. E., dass eine Forderung zum anderen nur dann als festgestellt gilt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch die anderen Insolvenzgläubiger widersprechen (§178 InsO). und schon deshalb muss die Forderung angemeldet, zur Einsicht niedergelegt und geprüft werden.


    Ich schließe mich Mosser an. War eben ganz verwirrt von der Aussage, eine förmliche Anmeldung sei nicht mehr nötig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M.E. ist keine weitere Anmeldung mehr erforderlich, denn das vom Insolvenzverwalter erklärte Anerkenntnis setzt begrifflich eine (gedankliche) Anmeldung, eine Prüfung und die Feststellung voraus.
    Wenn der Insolvenzverwalter nun noch auf einer förmlichen Anmeldung bestehen wollte, würde er daher den Sinndes Vergleichs verletzen.

    Spinnen wir das mal weiter: Der Beklagte meldet nicht mehr an, weil der Insolvenzverwalter ja schon ein Anerkenntnis abgegeben hat. Er würde dann folgerichtig auch bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden - und das trotz Anerkenntnis? Das wäre mal ein leicht zu entscheidender Fall für eine Haftungsklage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich meine, das ist nicht richtig. Zum einen ist das Insolvenzverfahren ein formales Verfahren wie das Zwangsvollstreckungsverfahren und gemäß §§ 174 ff InsO sind nun mal Forderungen förmlich anzumelden, auch wenn sie vielleicht durch Urteil, Vergleich etc. tituliert sind.
    Viel gravierender ist aber m. E., dass eine Forderung zum anderen nur dann als festgestellt gilt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch die anderen Insolvenzgläubiger widersprechen (§178 InsO). und schon deshalb muss die Forderung angemeldet, zur Einsicht niedergelegt und geprüft werden.


    Ich würde schon danach differenzieren, ob die Forderung "nur" tituliert ist, oder ob der Insolvenzverwalter gerade die Feststellung zur Tabelle (!) anerkannt hat. Das ist mehr als eine "bloße" Titulierung der Forderung, da dieses Anerkenntnis unter anderem die Erklärung des Insolvenzverwalters enthält, er werde keine Einwendungen mehr erheben. Ich sehe daher den Insolvenzverwalter aufgrund dieses Vergleichs in der Pflicht, die von ihm anerkannte Forderung "von Amts wegen" in der Tabelle zu erfassen, ohne dass dieser eine Gläubiger nochmal aktiv werden muss. Das wäre m.E. überflüssiger Formalismus, und so formal, dass es unvernünftig werden muss, ist auch das Insolvenzverfahren nicht.

    Die Rechte der anderen Gläubiger nach 178 InsO werden dadurch nicht berührt, diese können nach wie vor widersprechen. Dass dazu zur Einsicht niedergelegt werden muss, ist klar. Es geht im Kern daher nur um die Frage, ob der mittels Vergleich obsiegende Gläubiger nochmal den ganzen Formalismus der Anmeldung (nicht der Prüfung) durchlaufen muss, oder ob der Insolvenzverwalter sich an den Inhalt des von ihm geschlossenen Vergleichs halten muss.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Ich schließe mich Mosser an. War eben ganz verwirrt von der Aussage, eine förmliche Anmeldung sei nicht mehr nötig.

    Mosser und Du machen aus dem tatsächlich geschlossenen Vergleich m.E. etwas anderes:

    Tatsächlich geschlossen wurde ein Vergleich, in dem der Insolvenzverwalter eine Forderung zur Tabelle anerkannt hat (so das Ausgangsposting).

    Eure Variante müsste dagegen lauten: Für den Fall, dass der Gläubiger eine Forderung x anmelden sollte, verpflichtet sich der Insolvenzverwalter, dagegen keine Einwendungen zu erheben.

    Natürlich steckt Eure Variante im tatsächlich abgeschlossenen Vergleich mit drin, aber sie ist m.E. nur ein Teil davon.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M.E. ist keine weitere Anmeldung mehr erforderlich, denn das vom Insolvenzverwalter erklärte Anerkenntnis setzt begrifflich eine (gedankliche) Anmeldung, eine Prüfung und die Feststellung voraus. Wenn der Insolvenzverwalter nun noch auf einer förmlichen Anmeldung bestehen wollte, würde er daher den Sinndes Vergleichs verletzen. Spinnen wir das mal weiter: Der Beklagte meldet nicht mehr an, weil der Insolvenzverwalter ja schon ein Anerkenntnis abgegeben hat. Er würde dann folgerichtig auch bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden - und das trotz Anerkenntnis? Das wäre mal ein leicht zu entscheidender Fall für eine Haftungsklage. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Ich meine, das ist nicht richtig. Zum einen ist das Insolvenzverfahren ein formales Verfahren wie das Zwangsvollstreckungsverfahren und gemäß §§ 174 ff InsO sind nun mal Forderungen förmlich anzumelden, auch wenn sie vielleicht durch Urteil, Vergleich etc. tituliert sind. Viel gravierender ist aber m. E., dass eine Forderung zum anderen nur dann als festgestellt gilt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch die anderen Insolvenzgläubiger widersprechen (§178 InsO). und schon deshalb muss die Forderung angemeldet, zur Einsicht niedergelegt und geprüft werden.

    Ich würde schon danach differenzieren, ob die Forderung "nur" tituliert ist, oder ob der Insolvenzverwalter gerade die Feststellung zur Tabelle (!) anerkannt hat. Das ist mehr als eine "bloße" Titulierung der Forderung, da dieses Anerkenntnis unter anderem die Erklärung des Insolvenzverwalters enthält, er werde keine Einwendungen mehr erheben. Ich sehe daher den Insolvenzverwalter aufgrund dieses Vergleichs in der Pflicht, die von ihm anerkannte Forderung "von Amts wegen" in der Tabelle zu erfassen, ohne dass dieser eine Gläubiger nochmal aktiv werden muss. Das wäre m.E. überflüssiger Formalismus, und so formal, dass es unvernünftig werden muss, ist auch das Insolvenzverfahren nicht. Die Rechte der anderen Gläubiger nach 178 InsO werden dadurch nicht berührt, diese können nach wie vor widersprechen. Dass dazu zur Einsicht niedergelegt werden muss, ist klar. Es geht im Kern daher nur um die Frage, ob der mittels Vergleich obsiegende Gläubiger nochmal den ganzen Formalismus der Anmeldung (nicht der Prüfung) durchlaufen muss, oder ob der Insolvenzverwalter sich an den Inhalt des von ihm geschlossenen Vergleichs halten muss. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Tja, das sehe ich nach wie vor anders. Zur Berücksichtigung gehört nun mal die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle in der Form des § 174 InsO. Und diese Anmeldung nebst den dazugehörigen Urkunden müssen auch zur Einsicht ausliegen, damit die anderen Gläubiger (und auch der Schuldner) prüfen können, ob sie dagegen Widerspruch einlegen wollen. Und ich sehe da auch noch nicht einmal übermäßigen Formalismus. Was soll denn ein Dritter (Insolvenzgläubiger) mit einem Vergleich anfangen, in dem der Insolvenzverwalter erklärt, er erkenne eine Summe x zur Tabelle an? Daraus kann der doch in keiner Weise erkennen, um was für eine Forderung es sich handelt! In dem Vergleich stehen weder Gründe noch sonst irgendwelche Infos. Ich finde schon den Vergleich seltsam.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Er kann sie doch garnicht alleine zur Tabelle anerkennen. Die "Anerkennung" zur Tabelle geschieht doch nur dadurch, dass Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger die Forderung nicht bestreiten !

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Finde ich auch, § 178 Abs. 1 InsO.

  • Auch darin sehe ich kein Problem. Der Insolvenzverwalter wird Unterlagen zu dieser Forderung und deren Berechtigung haben, sonst hätte er den Vergleich ja nicht schließen dürfen.
    Es geht, wie oben ausgeführt, nur um die Frage, ob der Insolvenzverwalter nun selbst zur Eintragung schreiten muss, oder ob der Gläubiger vor einer Eintragung noch anmelden muss.

    Und zum praktischen Hintergrund, wie solche Vergleiche entstehen:
    Der Insolvenzverwalter macht im Anfechtungsweg (z.B. 130, 131, 133 InsO) eine Forderung geltend gegen eine Person, die bisher nicht Insolvenzgläubiger war, weil sie eben durch den Schuldner noch bezahlt worden ist. Im Rechtsstreit einigen sich der Insolvenzverwalter und der Beklagte, dass der Beklagte auf die Anfechtung hin einen Betrag X an die Masse zurückbezahlt (Teil 1). In diesem Umfang wird der Rückzahlende nun natürlich Insolvenzgläubiger mit einer entsprechenden Insolvenzforderung, daran gibt es nichts zu deuteln. Und deswegen nehmen die Parteien in den Vergleich auch gleich Teil 2 auf, nämlich dass der Insolvenzverwalter diese Forderung zur Tabelle anerkennt.

    Es ist Meinung des Senats, dem ich angehöre, dass damit die Anmeldeformalitäten erledigt sind, denn genau das soll dieser Vergleichszusatz bewirken, und die Parteien, die solche Vergleiche schon geschlossen haben, haben das genauso gesehen (auch die beteiligten Insolvenzverwalter). Wir empfehlen diese Vorgehensweise gelegentlich, nachdem ein überschlauer Insolvenzverwalter nach einem Vergleich, der nur die Zahlung auf die Anfechtungsforderung umfasst hatte (den o.g. Teil 1), gemeint hat, mit einem solchen Vergleich sei zugleich die Anmeldung der Insolvenzforderung "wegverglichen". Er zahlte daher ohne Berücksichtigung des dann (etwas später anmeldenden) Gläubigers schnell aus. Und beharrte bis zum BGH auf seiner Auffassung, allerdings ab der zweiten Instanz erfolglos.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber der IV stellt niemals nicht eine Forderung fest.

    Die Forderungsfeststellung oder auch nicht ist doch schlicht gesetzliche und vom IG tabellen-einzutragende Folge im Hinblick auf das etwaige Bestreiten von IV oder eben auch anderer Insolvenzgläubiger im Rahmen einer insolvenzgerichtlich stattfindenden Forderungsprüfung.

    Also mag mitunter aufgrund des Vergleichs eine Forderungsanmeldung impliziert sein und auch bereits das vergleichsweise zugesagte Nicht-Bestreiten des TH,
    allerdings muss mit diesen, mitunter die Anmeldung ersetzenden Vergleichsunterlagen (?) jedenfalls noch eine - wohl nachträgliche / besondere - Forderungsprüfung stattfinden; sprich die relevanten Vergleichs-Unterlagen zum b-Band gereicht werden, besondere Forderungsprüfung, VÖ, Niederlegung -
    tia - und falls das dann ein anderer Insolvenzgläubiger widersprechen sollte (klar, praxisfern) > dann gilt die Forderung eben nicht als festgestellt, sondern der Widerspruch des Gl. X wird in die Tabelle eigetragen, mag sich der TH soviel vergleichsweise anderweitig eingelassen haben oder nicht.

  • Ich glaube mittlerweile, hier wird aneinander vorbeigeredet. Letztlich sind wir uns einig, dass die Forderung noch bei Gericht eingereicht und im Rahmen eines Prüfungstermins geprüft werden muss. Die Frage, die sich stellt, ist doch nur, braucht es noch eine formale Anmeldung durch den Gläubiger oder genügt es, dass der IV einfach den Vergleich nimmt und den sich daraus ergebenden Gläubiger in die Tabelle einträgt und die Forderung zur Prüfung samt Vergleich ans Gericht gibt. Letztlich würde ich das wahrscheinlich nicht rügen, sondern die Forderung prüfen mit allem was dazugehört. Insofern tendiere ich dazu, jetzt AndreasH zu folgen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch darin sehe ich kein Problem. Der Insolvenzverwalter wird Unterlagen zu dieser Forderung und deren Berechtigung haben, sonst hätte er den Vergleich ja nicht schließen dürfen.
    Es geht, wie oben ausgeführt, nur um die Frage, ob der Insolvenzverwalter nun selbst zur Eintragung schreiten muss, oder ob der Gläubiger vor einer Eintragung noch anmelden muss.

    Und zum praktischen Hintergrund, wie solche Vergleiche entstehen:
    Der Insolvenzverwalter macht im Anfechtungsweg (z.B. 130, 131, 133 InsO) eine Forderung geltend gegen eine Person, die bisher nicht Insolvenzgläubiger war, weil sie eben durch den Schuldner noch bezahlt worden ist. Im Rechtsstreit einigen sich der Insolvenzverwalter und der Beklagte, dass der Beklagte auf die Anfechtung hin einen Betrag X an die Masse zurückbezahlt (Teil 1). In diesem Umfang wird der Rückzahlende nun natürlich Insolvenzgläubiger mit einer entsprechenden Insolvenzforderung, daran gibt es nichts zu deuteln. Und deswegen nehmen die Parteien in den Vergleich auch gleich Teil 2 auf, nämlich dass der Insolvenzverwalter diese Forderung zur Tabelle anerkennt.

    Es ist Meinung des Senats, dem ich angehöre, dass damit die Anmeldeformalitäten erledigt sind, denn genau das soll dieser Vergleichszusatz bewirken, und die Parteien, die solche Vergleiche schon geschlossen haben, haben das genauso gesehen (auch die beteiligten Insolvenzverwalter). Wir empfehlen diese Vorgehensweise gelegentlich, nachdem ein überschlauer Insolvenzverwalter nach einem Vergleich, der nur die Zahlung auf die Anfechtungsforderung umfasst hatte (den o.g. Teil 1), gemeint hat, mit einem solchen Vergleich sei zugleich die Anmeldung der Insolvenzforderung "wegverglichen". Er zahlte daher ohne Berücksichtigung des dann (etwas später anmeldenden) Gläubigers schnell aus. Und beharrte bis zum BGH auf seiner Auffassung, allerdings ab der zweiten Instanz erfolglos.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Gut, dass Ihr (wahrscheinlich) nicht mein Senat seid (und solche Sachen ja auch nie zu Euch gehen; entweder LG und dann BGH, oder Richter abschliessend ;)). Ich finde, da fehlt dann einfach - ich meine das wiklich nicht böse - der praktische Verfahrensablauf. Dazu nur ganz kurz. Ob nun beim regulären Prüfungstermin oder in einem nachträglichen Termin hat der Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldungen nebst Anlagen bei Gericht einzureichen, das Gericht legt die zur Einsicht aus. So, das geschieht. Jetzt kommt ein Gläubiger und schaut in die Unterlagen. Das ist ein großer Packen, sortiert nach den Anmeldungen (dahinter geheftet die Titel und/oder Urkunden/Unterlagen zur Forderungsbegründung). So jetzt heftet dazwischen irgendwo der Vergleich des OLG ..., in dem sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, Forderung in Höhe von X zur Tabelle anzuerkennen. Jetzt frage ich mich als Gläubiger, Hmm, was ist das für eine Forderung und rufe mal eben schnell beim Insolvenzverwalter an und frage nach Unterlagen zu der Forderung ???? Hahaha, da lach ich mich tot. Wenn's ein Problem gibt, dann ist es die Kommunikation eines Gläubigers mit dem Insolvenzverwalter. Da mag vielleicht noch eine Bank Infos bekommen. Aber ich als Normalogläubiger? Teilweise wird den ja nicht mal gesagt, warum deren Forderung bestritten wird, da soll der Verwalter mal eben zur Forderung umfangreich Unterlagen vorlegen? Und überhaupt: ich als Gläubiger soll dem hinterherrennen? Und dann vielleicht noch ein zweites Mal zum Gericht laufen ? halte ich für völlig Verfahrensfremd. Zumal: der Insolvenzverwalter macht das auch nicht. Der fordert von den Gläubigern keine Unterlagen nach. Sondern der bestreitet einfach, weil die Forderung nicht ausreichend nachgewiesen ist. Warum also sollte plötzlich ein dritter Insolvengläubiger hinterherlaufen müssen ? Denn ich denke mal, Ihr würdet auch nicht dem Insolvenzverwalter aufgeben, bei einer angemeldeten Forderung vor dem Bestreiten nochmal Unterlagen beim Gläubiger anzufordern, oder macht Ihr das? Dann wäre ja tatsächlich das ganze Verfahren in Eurem Bezirk revolutioniert;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da gebe ich natürlich Maus Recht. In der Praxis wird das niemand rügen, wenn der Insoverwalter einfach den Vergleich zu den Anmeldeunterlagen packt und den Gläubiger einträgt. Aber hier geht es ja nicht mehr rein um die praktische Handhabung, sondern darum, dass ein OLG es anscheinend so vorgibt und -ich sage jetzt mal- dem Verwalter droht, falls er es anders verlangt. Und das halte ich nicht für richtig.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich glaube mittlerweile, hier wird aneinander vorbeigeredet. Letztlich sind wir uns einig, dass die Forderung noch bei Gericht eingereicht und im Rahmen eines Prüfungstermins geprüft werden muss. Die Frage, die sich stellt, ist doch nur, braucht es noch eine formale Anmeldung durch den Gläubiger oder genügt es, dass der IV einfach den Vergleich nimmt und den sich daraus ergebenden Gläubiger in die Tabelle einträgt und die Forderung zur Prüfung samt Vergleich ans Gericht gibt. Letztlich würde ich das wahrscheinlich nicht rügen, sondern die Forderung prüfen mit allem was dazugehört. Insofern tendiere ich dazu, jetzt AndreasH zu folgen :D

    :abklatsch

    habe ich zuviel reininterpretiert, also BFP findet statt ! :daumenrau

    Das liegt wohl an meiner Aversion gegen die vorbereiteten Tabellenauszüge mit "Vom IV festgestellt" - krieg ich das kotzen.

  • Ich hatte nun schon mehrfach geschrieben, dass der Kern des Streits sich auf die Frage bezieht, ob der Insolvenzverwalter nun selbst aktiv werden muss oder ob der Gläubiger seinerseits noch anmelden muss, indem er den Packen Unterlagen, aus denen sich seine - infolge der Rückzahlung offensichtlich berechtigte - Forderung ergibt (oder ob dies der Insolvenzverwalter zu erledigen hat).

    All die anderen Fragen, wie Auslegung der Unterlagen, Prüfungstermin o.ä. haben mit dieser Frage nichts zu tun, denn sie liegen nach der Anmeldung. Die Relevanz dieser Einwendungen sehe ich daher nicht ohne weiteres.

    Im Prüfungstermin selbst wird der Vergleichsinhalt dann wieder relevant, weil der Insolvenzverwalter sich verpflichtet hat, keine Einwendungen zu erheben. Andere Gläubiger könnten, es wäre allerdings offensichtlich sinnlos, denn aufgrund der Rückzahlung zur Masse wäre der Ausgang des folgenden Feststellungsrechtsstreits offensichtlich. Ein vernünftiger Gläubiger wird also nicht bestreiten, zumal durch die Rückzahlung ja gerade sein Quotenanteil auch steigt. Der Schuldner, der ja gerne mal irrational ist, kann natürlich weiterhin widersprechen, aber sein Widerspruch hindert die Feststellung bekanntlich nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das ist jetzt echt ein bisschen der Streit um des Kaisers Bart. Der Gläubiger wird doch in der Lage sein, den Zettel Forderungsanmeldung auszufüllen, falls der Verwalter das verlangt. Und wenn nicht, auch gut. Ich finde diese Diskussion total an den Haaren herbeigezogen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist jetzt echt ein bisschen der Streit um des Kaisers Bart. Der Gläubiger wird doch in der Lage sein, den Zettel Forderungsanmeldung auszufüllen, falls der Verwalter das verlangt. Und wenn nicht, auch gut. Ich finde diese Diskussion total an den Haaren herbeigezogen.

    Da hast Du Recht. Eine rein theoretische Diskussion (bringen aber am meisten Spaß ;)). Also falls hier jemand denkt, ich bin böse oder will jemand ans Fell. @ Andreas H.: Nein, will ich nicht ;). Diskussion bringt mir Spaß, ist schön formal. Und was hätten wir für ein Spaß, wenn die Gläubiger echt mal kämen und ordentlich ins Verfahren eingreifen würden...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... Aber hier geht es ja nicht mehr rein um die praktische Handhabung, sondern darum, dass ein OLG es anscheinend so vorgibt und -ich sage jetzt mal- dem Verwalter droht, falls er es anders verlangt. Und das halte ich nicht für richtig.

    Das habe ich zu keinem Zeitpubkt zum Ausdruck gebracht und eswürde mich jetzt schon unteressieren, aus welchen Passagen Du genau dies herauslesen willst.
    Es ist natürlich und alleine Sache von Verwalter und Gläubiger, ob sie Teil 2 des o.g. Vergleichs mit dazu packen wollen oder nicht. Die Mehrzahl der Verwalter macht dies nicht, erklärt allenfalls noch zu Protokoll, dass einer Anmeldung aus Ihrer Sicht nicht im Wege steht. Aber manche tun es eben doch. wir weisen lediglich auf den genannten Fall des überachlauen Insolvenzverwalters hin, um klarzustellen, dass die Parteien eine nachrägliche Anmeldung nicht "wegverglichen" haben. Viele Insolvenzverwalter weisen alleine eine solche Vorstellung (zu Recht) empört zurück. Aber niemandem ist gedient, wenn man diese Frage nicht klärt und es stattdessen zum Folgeprozess kommt.

    Es geht, wie ich bereits wiederholt und das erste Mal in #5 geschrieben habe, alleine um die Frage der praktischen Abwicklung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich glaube mittlerweile, hier wird aneinander vorbeigeredet. Letztlich sind wir uns einig, dass die Forderung noch bei Gericht eingereicht und im Rahmen eines Prüfungstermins geprüft werden muss. Die Frage, die sich stellt, ist doch nur, braucht es noch eine formale Anmeldung durch den Gläubiger oder genügt es, dass der IV einfach den Vergleich nimmt und den sich daraus ergebenden Gläubiger in die Tabelle einträgt und die Forderung zur Prüfung samt Vergleich ans Gericht gibt. Letztlich würde ich das wahrscheinlich nicht rügen, sondern die Forderung prüfen mit allem was dazugehört. Insofern tendiere ich dazu, jetzt AndreasH zu folgen :D

    :abklatsch

    habe ich zuviel reininterpretiert, also BFP findet statt ! :daumenrau

    Das liegt wohl an meiner Aversion gegen die vorbereiteten Tabellenauszüge mit "Vom IV festgestellt" - krieg ich das kotzen.

    P.S. : unterschreibe den Blödsinn aber mittlerweile auch klaglos, weiß ja jeder, was gemeint ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!