Rechtspflegerrecht

  • Ich denke, dass man zur korrekten Wertung der OLG - Sätze auch die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung des AG kennen sollte. Wenn vom OLG polical correctness verlangt wird, dürfte es für das AG auch selbverständlich sein, dass es sich nicht nur auf die in der Literatur vertretene Meinung bezieht, sondern sich mit der Rechtsprechung auseinandersetzt und begründet, weshalb sie nach Auffassung des AG falsch ist.

  • So ein Leitsatz ist schon nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
    Zwar gibt es noch nichts mit § 31 Abs. 2 BVergGG vergleichbares für OLG und BGH aber da scheint man drauf raus zu wollen.

    Da nun so ein Leitsatz existiert, ist auch zu begründen wenn man ihn nicht anwendet (immer). Unkenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung eröffnet wenn's dumm läuft (also muss schon vorher auch schon saudumm gelaufen sein) ja durchaus den allseits immer wieder gern gefürchteten Amtshaftungsregress, also muss man in seiner Entscheidung kenntlich machen, dass man weiß was man da tut.


    Die Entscheidung ist insoweit schon sehr ärgerlich.

    und

    "so muss die Rechtsprechung darauf bedacht sein, die höchstrichterliche Entscheidung in der alltäglichen Praxis der Grundbuchämter umzusetzen, ...zu vermeiden, ...dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt..."

    Das wird immer schlimmer je öfter man das ließt.

    Freilich klingt das insgesamt eher nach beleidigter Leberwurst als nach 'ner Entscheidung, die eines höchsten Richters würdig ist ;), aber grade desshalb sollte man das nicht kritiklos hinnehmen.

  • Leitsätze haben keine eigene rechtliche Wirkung, da nicht Teil der Entscheidung. Sie sollen zum leichteren Lesen den Kerngehalt der Entscheidung wiedergeben. Hier wurde allerdings etwas reingeschrieben, was man sich wohl bei der Entscheidung selbst nicht getraut hat, vgl. BVerfG, 1 BvR 1243/88.

    Inhaltlich halte ich den Hinweis, angesichts dessen, was man hier so liest und welchen Stellenwert die Einheitlichkeit der Rspr. bei manchem so hat, für angebracht.

    Aber wieso bei der ersten Vorlage zum Prob.. Ich hätte es ja verstanden, wenn es vom eigenen OLG schon eine veröff. Entscheidung gäbe und der Rpfl. diese ignoriert, aber beim 1.Mal ist nicht O.K. Es scheint ja auch nicht so, dass das Prob. soo sonnenklar ist, das OLG Hamm sagt ja selbst, dass es beachtliche Lit.argumente sind. (Evtl. kannte das OLG den Rpfl. aus (vielen) anderen Beschwerden und war genervt.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich denke, dass man zur korrekten Wertung der OLG - Sätze auch die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung des AG kennen sollte. Wenn vom OLG polical correctness verlangt wird, dürfte es für das AG auch selbverständlich sein, dass es sich nicht nur auf die in der Literatur vertretene Meinung bezieht, sondern sich mit der Rechtsprechung auseinandersetzt und begründet, weshalb sie nach Auffassung des AG falsch ist.

    Aus der Sachverhaltsdarstellung des OLG-Beschlusses ergibt sich, dass sich der Rechtspfleger des Grundbuchamts unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur (in welcher auch die abweichende BGH-Entscheidung gewürdigt ist) der Ansicht angeschlossen hatte, wonach eine Abschichtungsvereinbarung bei vorhandenem Nachlassgrundbesitz der notariellen Beurkundung bedarf. Da gibt es also in der Nichtabhilfeentscheidung nicht mehr viel zu begründen, da die unterschiedlichen Rechtsauffassungen klar zu Tage liegen.

  • Ist es über haupt die Aufregung wert? Die Entscheidung endet mit der Randziffer 41; danach sagt der Senat selbst, "dass er ohne präjudizieren zu wollen hinweisen wolle"

  • Ist es über haupt die Aufregung wert? Die Entscheidung endet mit der Randziffer 41; danach sagt der Senat selbst, "dass er ohne präjudizieren zu wollen hinweisen wolle"

    :daumenrau

    Bisher ist Gegenauffassung immer noch beweisfällig geblieben
    1. Warum Leitsatz und Gründe bindend sind
    2. Warum Rechtsbeugung in Betracht kommen soll
    3. Was man politisch oder rechtlich dagegen muchen will
    henry

  • Das Zitat zu Randziffer 41 ist nicht wörtlich, oldman.

    Es ist natürlich richtig was Du sagst, Wobder. Es kann gerade für die Rechtspraxis keine Perspektive sein, wenn ein manchmal sogar rechthaberisch anmutender Diskurs das alltägliche Rechtsschutzinteresse der Bürger auch weiterhin erheblich belastet.

    Der Kern des Problems ist rechtspolitischer Art. Die Gesetzeslage ist schlecht und die obergerichtliche Rechtsprechung steht dem teilweise wenig nach. Was man daraus macht, bleibt der Kreativität der Rechtspflegerschaft überlassen. Lokführer, Polizisten und Richter vertreten ihre Interessen anders.

  • Interessant. Leider habe ich hier nur Zugriff auf die von ihm thematisierte Entscheidung sowie die Kurzrezension in juris.

    Gretchenfrage: Inwieweit unterliegt eine solche Beschlussfassung durch das OLG eigentlich Artikel 97 Grundgesetz, wenn diese z. B. die sachliche Unabhängigkeit anderer Justizorgane in Frage stellte?

    Ich verstehe zugegebenermaßen schon die Frage nicht. Willst Du damit andeuten, dass eine - ich unterstelle mal: erkennbar falsche, möglicherweise sogar krass falsche, ich möchte mich da einer Bewertung enthalten - Rechtsauffassung verfassungswidrig sein soll? Soll durch diesen Richterspruch die gesamtstaatliche Ordnung unterminiert sein oder irgendjemand in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt sein? Um welches verfassungsmäßige Recht geht es dabei?

    Und wenn Du das so meinst: Machst Du dann nicht das gleiche, was Du dem OLG vorwirfst, nur sogar noch gesteigert? Du postulierst damit sachlich, wenn ich das richtig verstanden habe, ja nicht nur einfache Rechtswidrigkeit (einer bestimmten Verfahrensweise des GBA, die dem OLG missfällt), sondern sogar Verfassungswidrigkeit (dieser Rechtsauffassung des OLG, die Dir missfällt) dieses Ausspruchs, oder?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (10. Oktober 2014 um 21:47) aus folgendem Grund: versuch einer verbesserten Darstellung durch Ergänzung

  • Und wenn Du das so meinst: Machst Du dann nicht das gleiche, was Du dem OLG vorwirfst, nur sogar noch gesteigert?


    Nein, denn die Form meines ergebnisoffenen lauten Nachdenkens in einem rechtlichen Diskurs hat selbstverständlich eine ganz andere Qualität und Wirkung als dies ein obergerichtlicher Richterspruch besitzt.
    Unabhängig davon meine ich, das OLG habe inhaltlich ohnehin sogar teilweise Recht, weil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gerade in diesem Bereich schon sehr wichtig ist.
    Ich überlege also einfach, ob die rechtliche Kompetenz zu einem solchen OLG-Postulat überhaupt vorhanden sind. Sind sie es, dann ist doch alles gut. Wie würde denn z. B. ein Amtsrichter am Registergericht einen solchen Richterspruch auffassen?

  • Vorneweg:
    1. Ich bin als derzeit noch grundbuchvollziehender Amtsnotar selbst „Betroffener“ dieser Rechtsprechung des OLG Hamm.
    2. Als Notar lehne ich die Rechtsprechung des BGH zu Abschichtungsvereinbarungen aus naheliegenden Gründen ab.
    Aber:
    Ich halte die Entscheidung des OLG Hamm sowohl hinsichtlich der Länge als auch hinsichtlich der Deutlichkeit für richtig.
    Unser gesamtes Rechtssystem lebt davon, dass die Untergerichte ihre Rechtsprechung an den Obergerichten orientieren. Das Gegenteil würde Willkür und Rechtsunsicherheit bedeuten. Der Rechtspfleger der das anders sieht, soll doch mal mutig eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässige Eintragung vornehmen. Diesen Mut konnte ich im Forum bislang noch nicht sehen. Hier § 9 Rechtspflegergesetz zu zitieren geht meines Erachtens fehl. In der Diskussion wird nur die erste Hälfte des Satzes betont. Die Norm enthält aber auch eine Verpflichtung. Zur Erinnerung, die Norm lautet:

    Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

    „Recht und Gesetz“ bedeute nicht, dass man irgendwie innerhalb des möglichen Wortlauts einer Norm entscheiden kann oder an den Buchstaben des Gesetzes kleben soll. Im Gegenteil! Die Bindung ans „Recht“ ist Auftrag und Verpflichtung sich der hergebrachten Auslegungsmethoden zu bedienen (vgl. Diskussion zum Wassergesetz BW). Die Bindung ans Recht bedeutet aber auch, die Bindung an die obergerichtliche Rechtsprechung, der ja gerade der Auftrag an die Fortentwicklung des Rechts erteilt wurde (vgl. nur § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Auch obergerichtliche Rechtsprechung schafft „Recht“ indem sie die Gesetzesauslegung formt! Wenn also ein Rechtspfleger, in der ihm übertragenen sachlichen Unabhängigkeit, von seiner ihm auferlegten Bindung ans „Recht“ abweichen will, muss er gute Gründe haben. Ein guter Grund ist nicht, dass man eine Rechtsprechung nicht für sachgerecht hält. Wer Recht und Gesetz ändern will, möge in die Politik gehen (oder gute Lobbyarbeit betreiben).
    Wann soll ein Untergericht von der Rechtsprechung der Obergerichte abweichen dürfen?
    1. Die Rechtsprechung verstößt gegen fundamentale Verfassungsprinzipien (z.B. Grundrechte). Dies können wir bei der Rechtsprechung des BGH zur Abschichtung wohl ausschließen.
    2. Der demokratische Gesetzgeber hat in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Rechtsprechung des BGH unerwünscht ist. Auch hier ist mir nichts bekannt.
    3. Der BGH selbst hat zum Ausdruck gebracht, dass er möglicherweise an seiner Rechtsprechung nicht festhalten will. Auch hier ist mir nichts bekannt.
    Der „mutige“ Beschluss des Rechtspflegers zur Abschichtungsvereinbarung war daher falsch, weil der Rechtspfleger seine Verpflichtung zur Bindung an Recht und Gesetz missachtet hat. Es war daher richtig vom OLG Hamm dies in aller Deutlichkeit zu sagen. Hier dem BayObLG hinterher zu weinen ist unangebracht.
    Deshalb:
    Auch ich habe erst kürzlich eine Unterschrift unter einer Abschichtungsvereinbarung beglaubigt (Fremdentwurf eines Anwalts) und anschließend mit der Faust in der Tasche im Grundbuch vollzogen.

  • Hallo,

    vielen Dank für diesen ausführlichen und guten Beitrag. Ich würde hingen noch einen weiteren Punkt hinzufügen:

    4. Der BGH (oder ein anderes OLG oder Obergericht) hat erkennbar gegen hergebrachte Auslegungsregeln verstoßen.
    Diese sind, sofern ich mich richtig erinnere: die Auslegung nach dem Wortlaut, die logisch-systematische Auslegung, theleologische Auslegung und die historische Auslegung der Norm. Daneben kann ich mir nur noch die Rechtsfortbildung im Sinne von durch richtig angewandte Analogie geschaffenes Richterrecht vorstellen.

    Jetzt kenn ich weder die Entscheidung des BGH noch den Kommentar aus dem Stöber. Ich denke aber der Widerstand gegen besagten Leitsatz des OLG Hamm richtet sicher eher gegen die schnodderige "Das ist so weil's der BGH gesagt hat und das nun einfach so ist" Aussage.

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (15. Oktober 2014 um 09:54)


  • Daneben kann ich mir nur noch die Rechtsfortbildung im Sinne von durch richtig angewandte Analogie geschaffenes Richterrecht vorstellen.

    Zu diesem Thema empfehle ich folgenden, allerdings recht verstörenden, Aufsatz:
    Richterliche Gesetzesbindung und BVerfG
    NJW 2011, 819


  • Ich halte den Beitrag in #30 in seiner Gesamtheit nicht für überzeugend.

    Richtig ist natürlich, dass man sich eine abweichende Entscheidung gut überlegen sollte, wenn der BGH oder das eigene OLG die betreffende Rechtsfrage bereits entschieden hat. Richtig ist aber auch, dass auch der BGH an Recht und Gesetz gebunden ist und er sich daher nicht - wie bei der GbR - Befugnisse anmaßen darf, die nur dem Gesetzgeber zustehen. Der Ratschlag, man solle in die Politik gehen, wenn man ein Gesetz ändern wolle, gilt in diesem Kontext somit auch für den BGH, weil ich nicht sehe, dass dem BGH etwas gestattet wäre, was allen anderen Gerichten verwehrt sein soll.

    Außerhalb der vorgeblich zulässigen Rechtsfortbildung (wie bei der GbR und bei der Abschichtung) gibt es natürlich auch noch die Fälle eklatant unrichtiger Entscheidungen, vor denen auch der BGH nicht gefeit ist (wie bei der Vormerkung und beim Vertretungsnachweis im Zuge der Löschung einer Zwangshypothek).

    Weshalb sollte eigentlich das Kammergericht dem BGH widersprechen dürfen (Rpfleger 2014, 249 zur Vollmachtserteilung an eine GbR und Rpfleger 2014, 253 zur Zwangshypothekenproblematik) und der einzelne Richter oder Rechtspfleger am Amtsgericht nicht?

    Insoweit macht es sich mein Vorredner in seinem Beitrag in #30 doch etwas zu einfach.

    Wenn das, was das OLG Hamm behauptet, richtig wäre, bräuchte man keine wissenschaftliche Diskussion und es gäbe auch in Zukunft keine Rechtsentwicklung mehr, weil nie mehr etwas "von unten nach oben" käme. Im Gesetz heißt es eben gerade nicht, dass man an Recht und Gesetz und an den BGH, sondern nur, dass man an Recht und Gesetz gebunden ist. Wäre es anders, wäre dann nicht der BGH selbst das Gesetz?

  • Wissenschaftliche Diskussion findet in der Wissenschaft statt. Richtiges Forum sind dafür Zeitschriften und Bücher. Ich denke, dass ich für die Mehrzahl der Praktiker spreche, wenn ich sage, dass ich keine Zeit habe, obergerichtlich geklärte Fragen in der Praxis erneut zu diskutieren. Wenn der BGH sich erneut zu einem Rechtsproblem äußern mag, findet er einen Weg dies zu tun. Dies können z.B. obiter dictum in verwandten Streitigkeiten oder wissenschaftliche Artikel des Senatsvorsitzenden sein. Alternativ kann die Frage auch auf dem normalen Zivilrechtsweg zum BGH gelangen; etwa wenn eine Partei die Formgültigkeit der Abschichtungsvereinbarung bezweifelt.
    Im Übrigen ist die Tatsache das „der Ober den Unter sticht“ eine Tatsache, mit der sich alle Rechtsanwender an der Front abfinden müssen. Im Grundbuchrecht ist das nur etwas ungewohnt, weil wir es mit zum einem mit einem relativ statischen Rechtsgebiet zu tun haben. Zum anderen hatten wir unter dem FGG einen recht schwerfälligen Rechtsweg: Nach dem Landgericht (hatten keine Ahnung und sind fast immer dem Rechtspfleger gefolgt) ist kaum ein Mandant mehr vor das OLG, geschweige denn vor den BGH gezogen. Höchstrichterliche Rechtsprechung war daher Mangelware und der bayrische Oberste konnte als Ersatz-BGH auftreten. Unter dem FamFG haben wir einen deutlich strafferen Rechtsweg, den der BGH nutzt, um die Rechtsentwicklung in die von ihm gewünschten Bahnen zu lenken. Das kann man begrüßen oder auch nicht, es ist aber für den „normalen“ Juristen nichts Neues. Das man „dort oben“ scheinbar „keine Ahnung“ hat würde ich auch nicht auf ausbildungsspezifische Besonderheiten (Rechtspfleger/Richter) zurückführen. Von oben sieht die Welt halt anders aus, daran würden auch Rechtspfleger als Beisitzer am BGH nichts ändern. Es ist ein Problem das jeder Amtsrichter kennt. Ich empfehle insoweit ein Gespräch mit einem Strafrichter am Amtsgericht über die Praxistauglichkeit der Rechtsprechung von BGH und BVerfG zum „Deal“.
    Aber wir können uns trösten. Es gibt noch genug ungelöste Rechtsprobleme, damit es einem in der Praxis nicht langweilig wird. Außerdem: Gegen engherzige Gesetzesauslegung können die Parteien zu Felde ziehen, aber großzügige Gesetzesanwendung bleibt der ersten Instanz vorbehalten. Wir sollten hier nur mal die ständige (und teilweise irrationale) Angst vor der Haftung ablegen.

  • Aber wir können uns trösten. Es gibt noch genug ungelöste Rechtsprobleme, damit es einem in der Praxis nicht langweilig wird.

    :daumenrau Bin dafür , mit dem Trösten sofort anzufangen.
    Ungelöste Rechtsprobleme wird es künftig sowohl von "oben" als auch von "unten" weiter geben.
    Für beide vertikale Richtungen gibt's zudem die "Möglichkeit", sich Probleme zu schaffen , die man vorher nicht hatte.
    Soll ab und zu sogar im Forum vorkommen.:cool:

  • Wissenschaftliche Diskussion findet in der Wissenschaft statt. Richtiges Forum sind dafür Zeitschriften und Bücher. Ich denke, dass ich für die Mehrzahl der Praktiker spreche, wenn ich sage, dass ich keine Zeit habe, obergerichtlich geklärte Fragen in der Praxis erneut zu diskutieren. Wenn der BGH sich erneut zu einem Rechtsproblem äußern mag, findet er einen Weg dies zu tun. Dies können z.B. obiter dictum in verwandten Streitigkeiten oder wissenschaftliche Artikel des Senatsvorsitzenden sein. Alternativ kann die Frage auch auf dem normalen Zivilrechtsweg zum BGH gelangen; etwa wenn eine Partei die Formgültigkeit der Abschichtungsvereinbarung bezweifelt....

    Wenn die Entscheidungen des BGH (auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nicht in Frage gestellt werden könnten, käme es wohl kaum zur Aufgabe der Senatsrechtsprechung, wie z. B. in diesen Fällen:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…=13&Blank=1.pdf

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…=13&Blank=1.pdf

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…=13&Blank=1.pdf

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…=13&Blank=1.pdf


    Oder aber es gäbe keine Abgrenzungen zu den Entscheidungen des BGH, wie z. B. hier:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20140721.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz: :daumenrau

    Zumal es eher selten vorkommt, dass sich ein Obergericht in einem obiter dictum zu etwas nicht Anhängigem äußert, dagegen aber deutlich häufiger, dass man zu lesen bekommt, dass ja über dieses oder jenes Angesprochene momentan nicht zu entscheiden sei.

    Bisherige Rechtsprechung ändert sich eben nur, wenn doch mal wieder etwas von unten nach oben kommt. Wie sollte der BGH auch sonst dazu je wieder etwas zu entscheiden bekommen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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