Es gibt nicht viele Urteilsanmerkungen, die man gelesen haben muss!
Im Rpfleger 2014, 479 ff befindet sich allerdings eine Anmerkung von BESTELMEYER, die meiner Ansicht nach jede(r) Rechtspfleger(in) gelesen habe sollte.
(Ich könnte wiehern vor Vergnügen, wenn es nicht so traurig wäre.)