Vormerkung für Rangrücktritt

  • Ein Erbbauberechtigter B bestellt mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E eine Grundschuld für die X Bank.

    In einer "Stillhalteerklärung" verpflichtet sich E gegenüber der X Bank ("nachstehend 'Bank' ") als Gläubigerin III/1 sowie gegenüber dem jeweiligen Gläubiger des Rechts III/1 zu gewissen Dingen betreffend die Ausübung seiner im Erbbau-GB eingetragenen Rechte (Erbbauzins, Vormerkung für weiteren Erbbauzins und Vorkaufsrecht am ErbbauR).

    Gleichzeitig verpflichtet sich E "gegenüber der Bank", im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen, mit seinen Rechten hinter das Recht der Bank Abt. III Nr. 1 zurück zu treten und bewilligt und beantragt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung "für die Bank".

    Dass man einen bedingten Anspruch auf Vorrangseinräumung durch eine Vormerkung sichern kann, ist mir klar. Unklar ist mir aber im Moment, ob ich die Vormerkungen tatsächlich für die X Bank - wie es m.E. nach der Urkunde bewilligt und beantragt ist - oder nicht eigentlich für die jeweilige Gläubigerin Abt. III Nr. 1 eintragen muss?

    Was meint Ihr?

    Mir ist eine solche Konstruktion jetzt das erste Mal untergekommen und ich hoffe nicht, dass das Schule macht. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gleichzeitig verpflichtet sich E "gegenüber der Bank", im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen, mit seinen Rechten hinter das Recht der Bank Abt. III Nr. 1 zurück zu treten und bewilligt und beantragt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung "für die Bank".

    Das Elend mit der Sukzessivberechtigung. Schöner/Stöber empfiehlt die Eintragung für den gegenwärtigen Rechtsinhaber und eine Abtretung von Anspruch samt Vormerkung (Rn 261 e). Nach Staudinger/Gursky ist dagegen der Anspruchsinhaber aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter (z.B. „jeweiliger Gläubiger des Rechts III/1“) für eine Vormerkung ausreichend bestimmbar, wenn er sich unmittelbar aus einem öffentlichen Register wie dem Grundbuch ergibt. Hier haben Sie sich offenbar nicht für einen Vertrag zugunsten Dritter (oder eine Vorausabtretung), sondern für „Variante 1“ entschieden, sonst müßte in der Verpflichtung zum Rangrücktritt wieder irgendwo das "sowie gegenüber dem jeweiligen Gläubiger des Rechts III/1" auftauchen.

  • Danke, 45!

    Dann werde ich wohl eintragen:

    "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rangrücktritt hinter das Recht Abt. III Nr. 1 für die X Bank. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..."

    Irgendwann schließt sich dann wahrscheinlich die Frage an, ob die allgemeine Formulierung in den Abtretungsurkunden "... mit sämtlichen Ansprüchen und Nebenrechten ..." auch die durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche umfasst...

    Ulf

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