Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung eines Hausgrundstücks

  • Ich habe ein privatschriftliches Testament zu eröffnen und einen Erbscheinsantrag aufzunehmen.

    Der Erblasser hat wie folgt privat verfügt:

    "Ich vererbe meinem Sohn... (Name und Anschrift) meinen 3/4-Anteil an der Doppelhaushälfte...(Straße, Hausnummer und Ort).

    Meine Lebensgefährtin (Name und Anschrift) bekommt als Vermächtnis folgenede Geldanlagen:
    - Wachstumszertifikat...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Zuwachssparen...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Sparkassenbrief... (Bank und Nummer, ohne Summe)"

    Nach § 2087 Abs. 2 BGB ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel keine Erbenstellung anzunehmen, auch wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet wird.

    Palandt § 2087 Rnr. 5 spricht hingegen davon, dass die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes eine Erbeinsetzung sein kann, wenn der Wert des Gegenstandes den Nachlass erschöpft oder das übrige Vermögen an Wert erheblich übertrifft. Insbesondere sei dies bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung der Fall.

    Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.

    Selbstverständlich ist im Termin erst der Nachlasswert festzustellen.

    Wie ist das Verhältns zwischen dem einzelnen Gegenstand und dem übrigen Nachlass zu sehen? Um wieviel muss der einzelne Gegenstand den übrigen Nachlass übersteigen, um von einer Alleinerbeneinsetzung auszugehen zu können?

  • Kann man so auslegen. Wenn sich sohn und Lebensgefährtin einig sind, dann würde ich das so aufnehmen, wenn nicht, nehme ich keinen Erbscheinsantrag auf, über den ich nachher selbst entscheiden muss.

  • So einfach ist das nicht. Man kann sogar dahingehend kommen, dass der Sohn zusammen mit der Lebensgefährtin in Bruchteilen (entsprechend nach den verteilten Werten) Erbe wurde oder aber man kann sogar zu der Erkenntnis kommen, dass die Lebensgefährtin Alleinerbin ist und der Sohn nur ein Vermächtnis hat.

    Wer als Erbe bezeichnet ist, muss nicht unbedingt den größten Anteil am Nachlass bekommen.

    Es kommt auf den Einzelfall an und darauf, was der Erblasser wohl gewollt hat. Wer z.B. hat sich nach dem Willen des Erblassers um die Bestattung kümmern sollen oder wer sollte wohl nach dem Willen des Erblassers die übrigen nicht verteilten Gegenstände und Besitztümer bekommen? Der Sohn oder die Lebensgefährtin? Hier sind also durchaus mehrere Möglichkeiten offen und hat das NLG im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung auch über die Befragung von Beteiligten den Willen des Testators zu ermitteln.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2014 - I-3 Wx 141/13

    BayObLG, Beschluss vom 25.06.1990 - BReg. 1a Z 69/89


    OLG Celle: Beschluss vom 19.07.2002 - 6 W 82/02

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ausschlaggebend ist doch der Erblasserwille. Lebensgefährtin und Sohn können beide dazu befragt werden. Ggf. spricht auch einiges dafür, dass es eine Art Teilungsanordnung oder lediglich eine Vermächntnisanordnung darstellen sollte und der Sohn alleiniger gesetzlicher Erbe sein soll. Dazu können doch die Beteiligten am besten Auskunft geben.

  • Es kommt also auf die verteilten Werte an.

    1) Wenn der 3/4-Anteil am Haus z.B. mit 150.000,-- EUR bewertet wird, die verteilten "Konten" ein Guthaben von 30.000,-- EUR ausweisen, kann man dann von einer Alleinerbeneinsetzung des Sohnes ausgehen?

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist.
    2) ändert dies die Sachlage?

    3) Würdet Ihr die Lebensgefährtin und deren Tochter vor Erteilung des Erbscheins in jedem Fall schriftlich anhören?

  • Ich habe ein privatschriftliches Testament zu eröffnen und einen Erbscheinsantrag aufzunehmen.

    Der Erblasser hat wie folgt privat verfügt:

    "Ich vererbe meinem Sohn... (Name und Anschrift) meinen 3/4-Anteil an der Doppelhaushälfte...(Straße, Hausnummer und Ort).

    Meine Lebensgefährtin (Name und Anschrift) bekommt als Vermächtnis folgenede Geldanlagen:
    - Wachstumszertifikat...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Zuwachssparen...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Sparkassenbrief... (Bank und Nummer, ohne Summe)"

    Ist damit die Sache nicht völlig klar?

  • Ich habe ein privatschriftliches Testament zu eröffnen und einen Erbscheinsantrag aufzunehmen.

    Der Erblasser hat wie folgt privat verfügt:

    "Ich vererbe meinem Sohn... (Name und Anschrift) meinen 3/4-Anteil an der Doppelhaushälfte...(Straße, Hausnummer und Ort).

    Meine Lebensgefährtin (Name und Anschrift) bekommt als Vermächtnis folgenede Geldanlagen:
    - Wachstumszertifikat...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Zuwachssparen...(Bank und Nummer, ohne Summe)
    - Sparkassenbrief... (Bank und Nummer, ohne Summe)"

    Ist damit die Sache nicht völlig klar?

    Nicht ganz. Die Frage ist, ob der Sohn als Alleinerbe eingesetzt wurde oder ob die "Zuwendung " des Hausanteils ebenfalls lediglich ein Vermächtnis darstellen soll und dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Für diese Frage kommt es m.E. auf die einzelnen Werte an. Wie ist aber das Verhältnis der Werte für die Annahme einer Alleinerbeneinsetzung zu sehen?


  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist.
    2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:


  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist.
    2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:

    Genau darum "liebe" ich solche Fragekonstellationen, weil schon winzige Details (z.B. in der genauen Formulierung eines Testamentes, oder aber in der klitzekleinen "Kleinigkeit", dass wir noch eine weitere gesetzliche Erbin haben (!!!!), alles ins Gegenteil verkehren können.

    Und ob einer Erbe oder Vermächtnis, oder vermache oder vererbe schreibt, ist m.E. von untergeordneter Bedeutung und muss stets ausgelegt werden....soweit es kein notarielles Testament ist....aber selbst da gibt es solche "Formulierungsungenauigkeiten" ja durchaus. "Die bloße Bezeichnung der testamentarisch mit Geldbeträgen Bedachten als Erben ist nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder Vermächtnisse (§ 1939 BGB) vorliegen. Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung." BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000 - 1Z BR 80/99

    Dann werfe ich mal eine neue Auslegungsvariante in den Raum:

    Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Es sind lediglich Vermächtnisse ausgesetzt.

    Nochmals: Der Erbe muss nicht einen wesentlichen Teil des Nachlasses erhalten. Es kommt daher nicht vorrangig auf den Wert der bezeichneten Gegenstände an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie Cromwell.

    Die erbrechtliche Lage ist nach deiner Sachverhaltsdarstellung eindeutig.
    Ich denke du hast dich etwas in die falsche Richtung leiten lassen. Der Erblasser ist im Grundbuch wohl nur zu 3/4-Anteil eingetragen, das weitere Viertel fällt nicht in den Nachlass.

    Der Sohn ist Alleinerbe, die Tochter und die Lebensgefährtin sind lediglich Vermächtnisnehmer.


  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist.
    2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:

    Sorry, das war ein Schreibfehler:oops:. Ich meinte die Tochter der Lebensgefährtin.


  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist.
    2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:

    Sorry, das war ein Schreibfehler:oops:. Ich meinte die Tochter der Lebensgefährtin.


    Wenn du die Sachverhalte nicht vollständig darstellst, ist es sehr schwer, hier sachgerecht zu helfen. Hast du den Inhalt des Testaments denn jetzt vollständig wiedergegeben?
    Sieht momentan so aus, als hätte der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügt (Geldvermögen, Grundbesitz und PKW). Dabei macht der Grundbesitz den weit überwiegenden Anteil am Nachlass aus. Der Erblasser hat den Sohn als einzigen gesetzlichen Erben auch als Erben bezeichnet und ihm den Grundbesitz zugedacht. Für die Lebensgefährtin und deren Tochter wurden auch im Wortlaut nur Vermächtnisse ausgesetzt.

    Ich komme mit meinen rudimentären Nachlasskenntnissen bei der Sachverhaltsdarstellung nur zur Alleinerbenstellung des Sohnes.

    TL: Wieso gesetzliche Erbfolge?

  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist. 2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:

    Sorry, das war ein Schreibfehler:oops:. Ich meinte die Tochter der Lebensgefährtin.

      Wenn du die Sachverhalte nicht vollständig darstellst, ist es sehr schwer, hier sachgerecht zu helfen. Hast du den Inhalt des Testaments denn jetzt vollständig wiedergegeben? Sieht momentan so aus, als hätte der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügt (Geldvermögen, Grundbesitz und PKW). Dabei macht der Grundbesitz den weit überwiegenden Anteil am Nachlass aus. Der Erblasser hat den Sohn als einzigen gesetzlichen Erben auch als Erben bezeichnet und ihm den Grundbesitz zugedacht. Für die Lebensgefährtin und deren Tochter wurden auch im Wortlaut nur Vermächtnisse ausgesetzt. Ich komme mit meinen rudimentären Nachlasskenntnissen bei der Sachverhaltsdarstellung nur zur Alleinerbenstellung des Sohnes. TL: Wieso gesetzliche Erbfolge?

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    Das mit der gesetzlichen Erbfolge war eine der Möglichkeiten, wenn es noch die Tochter gegeben hätte... Wenn man jetzt mal unterstellt, dass es so ist, wie von dir oben zusammengefasst, dann kommen wir m.E. schon zu der Auslegung, dass der Sohn Alleinerbe sein soll und die Lebensgefährtin nur Vermächtnisnehmerin. Ich finde das hier ganz hilfreich: Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin mit ihren detaillierten Einzelverfügungen praktisch ihr gesamtes Vermögen an die im Testament Bedachten verteilen wollte, daß mit dem bebauten Grundstück der Beteiligte zu 1 den ganz überwiegenden Wert ihres Vermögens, dagegen die als „Erben“ bezeichneten Personen nur bestimmte im Testament ihnen jeweils persönlich zugeteilte Geldbeträge erhalten sollten, und daß keiner dieser Beträge im Verhältnis zum Gesamtnachlaß als dessen wesentlicher Teil anzusehen ist. bb) Bildet wie hier ein Hausgrundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens, so liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392 und 1986, 728/731; FamRZ 1995, 246/248 und 835; FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178 = NJW-RR 1997, 517/518 = ZEV 1997, 162/163; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1998, 660/668; 1996, 287/291). Demgegenüber will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Geldbeträge im Zweifel (§ 2087 Abs. 2 BGB) nur Vermächtnisse (§§ 2147, 2174 BGB), also schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlaß begründen (§ 2174 BGB; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; Palandt/ Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2087 Rn. 6). aus BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000 - 1Z BR 80/99

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  • Das mit der gesetzlichen Erbfolge war eine der Möglichkeiten, wenn es noch die Tochter gegeben hätte...


    Wenn man jetzt mal unterstellt, dass es so ist, wie von dir oben zusammengefasst, dann kommen wir m.E. schon zu der Auslegung, dass der Sohn Alleinerbe sein soll und die Lebensgefährtin nur Vermächtnisnehmerin.

    Ich finde das hier ganz hilfreich:

    Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin mit ihren detaillierten Einzelverfügungen praktisch ihr gesamtes Vermögen an die im Testament Bedachten verteilen wollte, daß mit dem bebauten Grundstück der Beteiligte zu 1 den ganz überwiegenden Wert ihres Vermögens, dagegen die als „Erben“ bezeichneten Personen nur bestimmte im Testament ihnen jeweils persönlich zugeteilte Geldbeträge erhalten sollten, und daß keiner dieser Beträge im Verhältnis zum Gesamtnachlaß als dessen wesentlicher Teil anzusehen ist. bb) Bildet wie hier ein Hausgrundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens, so liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392 und 1986, 728/731; FamRZ 1995, 246/248 und 835; FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178 = NJW-RR 1997, 517/518 = ZEV 1997, 162/163; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1998, 660/668; 1996, 287/291). Demgegenüber will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Geldbeträge im Zweifel (§ 2087 Abs. 2 BGB) nur Vermächtnisse (§§ 2147, 2174 BGB), also schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlaß begründen (§ 2174 BGB; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; Palandt/ Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2087 Rn. 6).

    aus BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000 - 1Z BR 80/99

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  • Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass der Tochter der Erblasserin ein älterer PKW vermacht ist. 2) ändert dies die Sachlage?

    Ja, in der BRD haben auch Töchter ein Erbrecht:teufel:

    Sorry, das war ein Schreibfehler:oops:. Ich meinte die Tochter der Lebensgefährtin.

      Wenn du die Sachverhalte nicht vollständig darstellst, ist es sehr schwer, hier sachgerecht zu helfen. Hast du den Inhalt des Testaments denn jetzt vollständig wiedergegeben? Sieht momentan so aus, als hätte der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügt (Geldvermögen, Grundbesitz und PKW). Dabei macht der Grundbesitz den weit überwiegenden Anteil am Nachlass aus. Der Erblasser hat den Sohn als einzigen gesetzlichen Erben auch als Erben bezeichnet und ihm den Grundbesitz zugedacht. Für die Lebensgefährtin und deren Tochter wurden auch im Wortlaut nur Vermächtnisse ausgesetzt. Ich komme mit meinen rudimentären Nachlasskenntnissen bei der Sachverhaltsdarstellung nur zur Alleinerbenstellung des Sohnes. TL: Wieso gesetzliche Erbfolge?

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    Das mit der gesetzlichen Erbfolge war eine der Möglichkeiten, wenn es noch die Tochter gegeben hätte... Wenn man jetzt mal unterstellt, dass es so ist, wie von dir oben zusammengefasst, dann kommen wir m.E. schon zu der Auslegung, dass der Sohn Alleinerbe sein soll und die Lebensgefährtin nur Vermächtnisnehmerin. Ich finde das hier ganz hilfreich: Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin mit ihren detaillierten Einzelverfügungen praktisch ihr gesamtes Vermögen an die im Testament Bedachten verteilen wollte, daß mit dem bebauten Grundstück der Beteiligte zu 1 den ganz überwiegenden Wert ihres Vermögens, dagegen die als „Erben“ bezeichneten Personen nur bestimmte im Testament ihnen jeweils persönlich zugeteilte Geldbeträge erhalten sollten, und daß keiner dieser Beträge im Verhältnis zum Gesamtnachlaß als dessen wesentlicher Teil anzusehen ist. bb) Bildet wie hier ein Hausgrundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens, so liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392 und 1986, 728/731; FamRZ 1995, 246/248 und 835; FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178 = NJW-RR 1997, 517/518 = ZEV 1997, 162/163; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1998, 660/668; 1996, 287/291). Demgegenüber will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Geldbeträge im Zweifel (§ 2087 Abs. 2 BGB) nur Vermächtnisse (§§ 2147, 2174 BGB), also schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlaß begründen (§ 2174 BGB; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; Palandt/ Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2087 Rn. 6). aus BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000 - 1Z BR 80/99


    :daumenrau

  • Wenn man alles als Vermächtnisse ansieht, kommt aufgrund gesetzlicher Erbfolge wiederum der Sohn als Alleinerbe zum Zuge.

    Ich halte die Bedenken des Fragestellers aber schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht für stichhaltig, weil die Zuwendungen an Lebensgefährtin und deren Tochter ausdrücklich als Vermächtnisse bezeichnet wurden und es nach Sachlage mehr als naheliegt, dass der Erblasser in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Erbfolge testieren wollte ("vererbe ich ..."). Dies gilt umso mehr, als der Hausanteil auch wertmäßig den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellen dürfte. Es erscheint daher offensichtlich, dass der Erblasser seinen Sohn als seinen "Rechtsnachfolger" ansah.

    Zudem scheint mir eine Quotenerbfolge hier einigermaßen abwegig zu sein. Dann müssen die Leute wegen des Grundbesitzes überflüssigerweise auch noch zum Notar.

    Ich würden de Erbscheinsantrag in der Weise aufnehmen, dass testamentarische Alleinerbschaft besteht, die mit der gesetzlichen Erbfolge identisch ist.

    Anhörungen natürlich wie üblich.


  • Dies gilt umso mehr, als der Hausanteil auch wertmäßig den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellen dürfte.

    Das ist dem Fragesteller aber noch nicht bekannt. Erst wenn die Werte (einigermaßen) bekannt sind, dann kann man zu einem Ergebnis kommen.

    Der Erblasser hatte vom Erbrecht keine Ahnung, denn sonst hätte er nicht seinen Hausanteil "vererbt". Ich hatte schon häufig in Testamentsbesprechungen Entwürfe in denen kunterbunt die Begriffe vererben und vermachen verwendet wurden. Auf Nachfrage meinten alle, dass es das selbe sei und man seinen Nachlass an Personen verteilen müsse. Allein die Verwendung von "Hausanteil erbt" macht den Sohn noch nicht zum Alleinerben.

  • Das war ja meine Überlegung, als ich noch dachte, dass es eine weitere Tochter gibt, die es dann aber doch nicht gab :) und als ich noch dachte, dass der Erblasser1/1 Eigentümer an dem Grundbesitz ist und nur über 3/4 testieren wollte...

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