Ich habe ein privatschriftliches Testament zu eröffnen und einen Erbscheinsantrag aufzunehmen.
Der Erblasser hat wie folgt privat verfügt:
"Ich vererbe meinem Sohn... (Name und Anschrift) meinen 3/4-Anteil an der Doppelhaushälfte...(Straße, Hausnummer und Ort).
Meine Lebensgefährtin (Name und Anschrift) bekommt als Vermächtnis folgenede Geldanlagen:
- Wachstumszertifikat...(Bank und Nummer, ohne Summe)
- Zuwachssparen...(Bank und Nummer, ohne Summe)
- Sparkassenbrief... (Bank und Nummer, ohne Summe)"
Nach § 2087 Abs. 2 BGB ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel keine Erbenstellung anzunehmen, auch wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet wird.
Palandt § 2087 Rnr. 5 spricht hingegen davon, dass die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes eine Erbeinsetzung sein kann, wenn der Wert des Gegenstandes den Nachlass erschöpft oder das übrige Vermögen an Wert erheblich übertrifft. Insbesondere sei dies bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung der Fall.
Im vorliegenden Fall ist bei einer angenommenen Alleinerbeneinsetzung aus vorgenannten Gründen die Erbfolge gleich der gesetzlichen. D.h., der Sohn ist der einzige Sohn und in jedem Fall Alleinerbe. Es geht mir lediglich um die Formulierung bzw. Feststellung in der Eröffnungsniederschrift bzw. dem Erbscheinsantrag.
Selbstverständlich ist im Termin erst der Nachlasswert festzustellen.
Wie ist das Verhältns zwischen dem einzelnen Gegenstand und dem übrigen Nachlass zu sehen? Um wieviel muss der einzelne Gegenstand den übrigen Nachlass übersteigen, um von einer Alleinerbeneinsetzung auszugehen zu können?