§ 850 e ZPO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Eine Stelle die selber die Pfändung durchführen kann hat lediglich die Anordnung nach § 850 e ZPO (konkret die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens) beantragt und zwar mit der Begründung, dass diese solche Anordnungen nicht durchführen dürfen.
    Stimmt das? Also muss ich diese nun durch Beschluss anordnen, wenn mir die Pfändung von der Stelle nachgewiesen wird?

    Schonmal vielen Dank

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Eine Stelle die selber die Pfändung durchführen kann hat lediglich die Anordnung nach § 850 e ZPO (konkret die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens) beantragt und zwar mit der Begründung, dass diese solche Anordnungen nicht durchführen dürfen.
    Stimmt das? Also muss ich diese nun durch Beschluss anordnen, wenn mir die Pfändung von der Stelle nachgewiesen wird?

    Schonmal vielen Dank

    Wenn die Stelle selbst gepfändet hat, bist Du sachlich gar nicht zuständig, weil es keine Pfändung des VG gibt.

    Die dürfen/sollen/müssen egal welche Anordnungen selbst erlassen.

  • Es hat die Betriebskrankenkasse eines örtlichen Betriebs gepfändet...nach was weiß ich nicht. Habe die Pfändung nicht vorliegen

  • Hat jemand in diesem Zusammenhang schon mal Stöber, 16. Aufl., Rn 444 am Ende gelesen? Dort steht, dass das Vollsteckungsgericht zuständig wäre.
    Habe selbst gerade einen Antrag gem. § 850i ZPO, der bei der Staatsanwaltschaft, die gem. JBeitrO gepfändet hat, eingegangen ist und an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet wurde, vorliegen.

    Früher wurden bei uns die Vollstreckungsschuldner, die einen Antrag gem. § 850ff ZPO gestellt haben, im Falle der Verwaltungsvollstreckung immer an die Vollstreckungsbehörde verwiesen.
    Aber aus § 6 JBeitrO geht eine Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nicht wirklich hervor, oder? :gruebel:

    Was meint Ihr?

  • Hm,

    zuständig für Forderungspfändung ist die Vollstreckungsbehörde, § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO.

    Und dann gelten dabei also viele ZPO-Vorschriften sinngemäß, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO.

    Verstehe ich erst mal so, dass für etwaige "Angriffsvorschriften" (z.B. der zuerst vorerwähnte § 850e Nr. 2 ZPO) und für etwaige "Verteidigungsvorschriften" (z.B. der zuletzt vorerwähnte § 850i ZPO) sinngemäß die Vollstreckungsbehörde anstelle des VG zuständig sein sollte ... (?)

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