Tausch von MEA genehmigungsfähig?

  • Hallo,
    Ich habe hier eine Anfrage vorliegen und einen Entwurf eines notariellen Vertrages...
    Ich liebe ja solche Geschichte, wo erstmal angefragt wird, ob denn die Genehmigung voraussichtlich erteilt wird, oder ob man sich die ganze Chose eh sparen kann...:mad:

    Egal,
    folgender Fall:
    Betroffene ist Eigentümerin zu 1/2 am Hausgrundstück (A) und die andere Hälfte nach Erbfolge vom Mann in Erbengemeinschaft mit den Kindern.
    Also wirtschafltich gesehen ist die dann zu 3/4 am Haus beteiligt.

    Es gibt das Nachbarhaus (B), wo den Söhnen gehört. Die Betroffene hat daran einen Nießbrauch.

    Jetzt soll das Haus A auf den einen Sohn übertragen werden und die Betroffene als Ausgleich zu 1/2 am Haus B beteiligt werden. Der Nießbrauch soll bestehen bleiben.

    Also grundsätzlich frage ich mich natürlich hier, was der Vorteil für die Betroffene sein soll?
    Und zum anderen passen die Anteile mit 1/2 ja nicht, da sie an Haus A ja noch zusätzlich den Anteil an der Erbengemeinschaft hat.

    Die Söhne wollen das aus steuerlichen Gründen machen, da der Sohn der das Haus A übernimmt nur so die ganzen Renovierungskosten absetzen kann...

    Habt ihr sowas schon mal genehmigt?
    Was haltet ihr davon?

  • Vorteilhaft kann, die Sache grdsl. schon sein. Muss man halt mal die Werte vergleichen 1/2 an Haus B kann durchaus mehr Wert sein als 3/4 an Haus A, das müsste man eben prüfen.

    Welches Haus ist von der Betreuten bewohnt?
    Ist die Sanierung von Haus A notwendig? Kann sich die Betreute diese notwendige Sanierung leisten?

    Es gibt hier durchaus wirtschaftliche Aspekte, die man genauer beleuchten kann und die Sache kann durchaus genehmigungsfähig sein.


    Auch könnte die Sache letztlich die Betreuungsführung und Kontrolle enorm vereinfachen.
    Auch auf die Gerichtskosten könnte sich der Vollzug auswirken, falls am Ende nur ein selbstgenutztes Eigenheim übrigbleibt und ansonsten nicht zuviel Vermögen vorhanden ist.
    Das kann für die Betroffene auch vorteilhaft sein.

    Der Betreuer soll doch mal eine Begründung einreichen warum er die Sache so genehmigt haben will, warum das für die Betreute günstig sein soll, die vorgelegte Begründung betrifft ja das Betreuersäckel, das interessiert hier ja insoweit nicht.

    Von Amts wegen muss man sich bei diesem Sachverhalt meine ich als Gericht keine Genehmigungsgründe aus dem Nirvana saugen, das ist Sache des Betreuers die Sache soweit begründet vorzulegen, dass man sich auch entscheiden kann.

  • Klingt für mich erstmal nach unbeachtlichem Drittinteresse

    Eben !
    Was soll die Betreute denn ein Interesse an einem MEA von Haus B haben , wenn sie dort bereits einen Nießbrauch hat.
    Dieser kommt mir bei bisherigen Überlegungen zu kurz.

  • Ich würde den Nießbrauch ganz normal als Wertminderung von Haus B miteinbeziehen in die Gesamtrechnung, wie wenn der NB einem Dritten zustünde, dann ist alles berücksichtigt ohne die Überlegung unnötig kompliziert zu veranstalten.

  • Sehe ich nicht unbedingt so , da die Betreute wirtschaftlich gesehen , bereits in voller Höhe an Haus B via Nießbrauch beteiligt ist.

  • entsprechend niedrig ist das Haus (bzw. der 1/2-Anteil daran) dann zu bewerten ;)
    Dass man, lt. bekanntem SV hier bei reiner wirtschaftlicher Günstigkeitsprüfung zu einer Genehmigungsfähigkeit kommt ist selbstverständlich recht unwahrscheinlich.
    Von daher auch meine Auffassung, dass der Betreuer das in diesem Fall schon selbsständig begründen und belegen muss.

    Die letztlich gestellte Fragen:

    "Also grundsätzlich frage ich mich natürlich hier, was der Vorteil für die Betroffene sein soll?
    Und zum anderen passen die Anteile mit 1/2 ja nicht, da sie an Haus A ja noch zusätzlich den Anteil an der Erbengemeinschaft hat."

    Sind m.E. aber beantwortet, es wurden mögliche Vorteile aufgezeigt.

    Und, es wurde darauf einegegangen, dass man die Anteile 1/2 und 3/4 auf konkrete Werte beziehen muss um dazu Aussagen treffen zu können, ob das nun passt oder nicht.

    Dann ergänze ich noch:

    "Habt ihr sowas schon mal genehmigt?"
    --> Speziell sowas nicht, aber was ähnlich gelagertes und ähnlich komplexes durchaus, weil's der Betreute auch so haben wollte und ich dem Betreuer die Ergänzungsbetreuer- Verfahrenspfleger- und Notarkosten auferlegt habe.

    "Was haltet ihr davon?"
    --> Gar nichts! Die Chance, dass sowas genehmigt werden kann ist recht gering aber das ist den Beteiligten oft kaum zu vermitteln.
    Dann kommt hinzu, dass das schon ein kostspieliges Genehmigungsverfahren werden kann, Anhörungen, Ergänzungsbetreuer, Verfahrenspfleger, Wertgutachten,...

  • "entsprechend niedrig ist das Haus (bzw. der 1/2-Anteil daran) dann zu bewerten ;)"

    Das gilt nur für Dritte, nicht für die Berechtigte!

  • :confused::confused::confused:

    Ob ich die Unsinnigkeit der Maßnahme berechne oder rein rechtlich begründe dürfte einerlei sein.
    Verglichen werden ja so oder so die konkreten "wirtschaftlichen Werte" für die Betreute.


  • Dann kommt hinzu, dass das schon ein kostspieliges Genehmigungsverfahren werden kann, Anhörungen, Ergänzungsbetreuer, Verfahrenspfleger, Wertgutachten,...

    Derzeit ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung. Es ist nämlich noch nicht geklärt, ob einem der Söhne (vielleicht sogar jenem, auf den der MEA übertragen werden soll) oder einem familiär unbelasteten Dritten (z.B. ein Berufbetreuer) die Führung der Betreuung übertragen wurde. Zumindest geht dies m.E. nicht aus dem Eingangspost hervor.


  • Dann kommt hinzu, dass das schon ein kostspieliges Genehmigungsverfahren werden kann, Anhörungen, Ergänzungsbetreuer, Verfahrenspfleger, Wertgutachten,...

    Derzeit ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung. Es ist nämlich noch nicht geklärt, ob einem der Söhne (vielleicht sogar jenem, auf den der MEA übertragen werden soll) oder einem familiär unbelasteten Dritten (z.B. ein Berufbetreuer) die Führung der Betreuung übertragen wurde. Zumindest geht dies m.E. nicht aus dem Eingangspost hervor.

    Oh ja klar! Das ist natürlich der entscheidende Aspekt an der ganzen Problematik! :teufel: Dann wird's 120,-- € billiger und genehmigungsfähig.

    :confused:

  • Nun lassen wir mal bitte den Sarkasmus. Danke!

    Dass die Sache durch meinen Einwurf genehmigungsfähig wird, habe ich nicht geschrieben. Ich habe auch nicht geschrieben, dass es der entscheidende Aspekt an dem Fall ist. Ich habe nur zu bedenken gegeben, dass sich bei der derzeitigen Fallgestaltung die Frage nach der Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung nicht stellt.

    Und wenn ich meine Vorlesungen wärend meines Rechtspflegerstudiums richtig verstanden habe, habe ich mich bei der Lösung juristischer Fragen an den Fall zu halten. Alles, was zu einem: "Was denn noch alles sein könnte." führt, verwirrt nur.

    Dein Einwand aus Post #3 trifft den Nagel schon eher auf den Kopf. In erster Linie muss der Betreuer erst einmal darlegen, warum er so verfahren "muss", wie er es will. Wenn das hinreichend erfolgt ist, kann man sich über eine Genehmigungsfähigkeit Gedanken machen

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