Längstlebende an ansich wechselbezügliche Verfügung noch gebunden?

  • Die Eheleute A und B setzen im Jahre 1983 ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament auf, indem Sie wie folgt testieren:

    Unser letzter Wille!

    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen soll unser beiderseitiger Nachlass wie folgt verteilt werden:
    Das Haus in X soll Frau Y erhalten.
    Das Sparguthaben soll Frau Z erhalten.

    Es folgen das Datum und die Unterschrift beider Ehegatten.

    Der Ehemann A stirbt im Jahre 1996 und der Ehefrau B wird antragsgemäß ein Alleinerbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann A ausgestellt.
    Daraufhin veräußert die Ehefrau B im Jahre 1997 das Haus an einen unbeteiligten Dritten.
    Kurz nach der Veräußerung des Hauses schließt die Ehefrau B einen Erbvertrag mit einem Herrn C, in dem sich B und C gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben des Längstlebenden den Sohn des Herrn C einsetzen.

    Die Ehefrau B stirbt nunmehr im Jahre 2014, die Erbin des Sparguthabens, Frau Z, ist bereits im Jahre 2000 verstorben, die Erben des Hauses, Frau Y, lebt noch, ebenso wie Herr C.
    Frau Z war die Schwester der Ehefrau B.
    Im Zeitpunkt des Todes hat die Ehefrau B lediglich noch Sparguthaben besessen.

    Fraglich ist nunmehr, ob Herr C die Erblasserin B aufgrund des Erbvertrages aus dem Jahre 1997 alleine beerben konnte, da im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages der Grundbesitz der Eheleute A und B zwar nicht mehr vorhanden war, die Erbin Y allerdings noch lebte.

    Der Betreuer der Ehefrau B beantragt nunmehr die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, da Herr C nicht wirksam Erbe geworden sei, weil die Ehefrau B wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung von Todes wegen aus dem Jahre 1983 im Jahre 1997 keine abweichende Verfügung von Todes wegen hätte errichten können. Da die Erbin des Bankguthabens Z vor der Erblasserin verstorben sei und Y nicht Ersatzerbin geworden sei, sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Weil gesetzliche Erben der Ehefrau B nicht bekannt sind, sei eine Nachlasspflegschaft nach der B einzurichten.

    Ich tendiere dazu, dem Antrag des Betreuers stattzugeben, bin mir allerdings nicht sicher, ob die Erblasserin B nicht möglicherweise doch durch C alleine beerbt worden ist.
    Wie seht Ihr diesen Fall?

  • So:

    ... der Ehefrau B wird antragsgemäß ein Alleinerbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann A ausgestellt.
    ...

    Davon abgesehen: Ist damit zu rechnen, dass C eine Erbscheinsantrag stellt ? Wenn ja, sähe ich jetzt keine Veranlassung für eine Nachlasspflegschaft, denn im Rahmen des Erbscheinsverfahrens werden die Erben irgendwann ermittelt, und ein Sicherungsbedürfnis sehe ich bei Bankguthaben nicht.

  • die Erbin Y

    die Erbin des Bankguthabens Z


    Das tut schon ziemlich weh.

    Der Betreuer der Ehefrau B beantragt nunmehr die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, da Herr C nicht wirksam Erbe geworden sei, weil die Ehefrau B wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung von Todes wegen aus dem Jahre 1983 im Jahre 1997 keine abweichende Verfügung von Todes wegen hätte errichten können. Da die Erbin des Bankguthabens Z vor der Erblasserin verstorben sei und Y nicht Ersatzerbin geworden sei, sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Weil gesetzliche Erben der Ehefrau B nicht bekannt sind, sei eine Nachlasspflegschaft nach der B einzurichten.

    Ich tendiere dazu, dem Antrag des Betreuers stattzugeben, bin mir allerdings nicht sicher, ob die Erblasserin B nicht möglicherweise doch durch C alleine beerbt worden ist.
    Wie seht Ihr diesen Fall?


    Ich sehe den Fall so, dass
    - der "Betreuer" der Frau B höchstens deren EX-Betreuer ist - denn sie ist ja wohl tot,
    - wenn weder Y noch Z mit dem Ehemann A verwandt waren, die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht greift,
    - dass daher im einzelnen geprüft werden muss, ob "die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde" (§ 2270 Abs. 1 BGB)
    - und selbst wenn, dass zu prüfen wäre, ob - aus Sicht der Testatoren im Zeitpunkt der Errichtung des gem. Testaments - Y und/oder Z ggf. nur Vermächtnisnehmer sind.

    Und dann braucht es da noch ein Sicherungsinteresse...

    Wie hat sie es überhaupt geschafft, nach dem Tod des Ehemanns das Haus zu verkaufen?!


    Ich nehme an, sie ist zu einem Notar gegangen und hat dort einen Kaufvertrag beurkunden lassen. Immerhin war sie Alleineigentümerin des Hauses.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • die Erbin Y


    [quote='Benji','Längstlebende an ansich wechselbezügliche Verfügung noch gebunden? Erbin des Bankguthabens Z


    Das tut schon ziemlich weh.

    Natürlich ist mir klar, dass es in Deutschland kein gegenständliches Erbrecht gibt, ich wollte nur die Formulierung der Eheleute übernehmen zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts und zur besseren Unterscheidung der einzelnen Personen.

    Dass der Betreuer der Erblasserin durch ihren Tod nunmehr Ex-Betreuer ist, war für mich so logisch, dass sich versehentlich das Ex nicht davor gesetzt habe.:oops:.
    Dieser Ex-Betreuer möchte seine noch ausstehende Vergütung gegen den oder die Erben der Erblasserin festsetzen lassen und hat daher die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt.

  • Dieser Ex-Betreuer möchte seine noch ausstehende Vergütung gegen den oder die Erben der Erblasserin festsetzen lassen und hat daher die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt.


    Und warum holt er sie sich nicht von C?

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  • C ist inzwischen abgetaucht und reagiert auf keine Anschreiben.
    Außerdem hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
    Er kümmert sich nicht um den Nachlass und wird aus Desinteresse wohl weder eine Erbausschlagungserklärung abgeben noch einen Erbscheinsantrag stellen.
    Es ist zwar Aktivnachlass vorhanden, ob dieser allerdings zur Tilgung aller Nachlass- und sonstigen Verbindlichkeiten der Erblasserin ausreicht, kann zur Zeit noch nicht abgesehen werden.

  • Und jetzt will der Ex-Betreuer die Gebühren von der (angeblichen) "Erbin" Y. Is' klar, 'ne :wechlach:

    Soll er sich halt einen Titel besorgen und dann in das Sparguthaben pfänden.

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