Bescheinigung nach § 850 k ZPO fürs P-Konto - Freibetrag Kinder

  • Hallo zusammen,

    für einen Mandanten sollen wir eine Bescheinigung fürs P-Konto ausstellen. Der Mandant hat 4 Kinder. Für eines wird Unterhalt gepfändet und ein anderes lebt in seinem Haushalt. Für die beiden anderen Kinder wird derzeit kein Unterhalt gezahlt, weil er nichts zahlen kann. Kann ich jetzt trotzdem auf der Bescheinigung Freibeträge für 4 Kinder ankreuzen, weil er ja nach dem Gesetz zum Unterhalt verpflichtet ist, oder nur für die 2 Kinder, für die er auch tatsächlich was zahlt?

  • Das frage ich mich ja eben. In der Bescheinigung steht ja "für ... Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird". Er ist ja nach dem Gesetz schon verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Nur kann es derzeit nicht für jedes Kind... Gewähren tut er also eigentlich nicht, verpflichtet ist er es aber schon

  • Geht´s nicht eher um die Unterhaltsgewährung, als um die Unterhaltspflicht?

    Eher um beides:
    "
    ....der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt..."

    Aber das ist wohl egal, wenn eines von beiden nicht vorliegt.

  • Geht´s nicht eher um die Unterhaltsgewährung, als um die Unterhaltspflicht?

    Eher um beides:
    "
    ....der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt..."

    Aber das ist wohl egal, wenn eines von beiden nicht vorliegt.

    Denke ich gerade nicht. Selbst wenn die gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, kommt es allein drauf an, dass er Unterhalt auch gewährt. Ansonsten gibt es keine höhere Freistellung für das Konto. Nicht gewährter Unterhalt wird auch nach der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt.

    PS: oder hab ich dich nur falsch verstanden?

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