Ist das ein Verzicht aufs Sicherungsrecht?

  • Gl. meldet seine Forderung an und schreibt dort, schön fettgedruckt, hinein: Sicherungsrechte bestehen nicht.

    Aus den Unterlagen des Schuldners geht jedoch hervor, dass Gl. Zahlungen aus einer Lebensversicherung des Schuldners benaspruchen kann, die in gut 2 Monaten fällig werden.

    Kann man den Satz 'Sicherungsrechte bestehen nicht' als Verzicht des Gl. auf die Ansprüche aus der LV interpretieren und die Versicherung auffordern, die Leistungen an die Insolvenzmasse zu bezahlen?

  • damit gibt er wohl nur kund, dass keine Sicherungen vorhanden sind, nicht dass er darauf verzichtet.

    Vielleicht wußte hier die rechte Hand nicht, was die linke Hand macht. Ein konkludenten Verzicht würde ich hier nicht sehen, vergl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sonderungsrecht

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • damit gibt er wohl nur kund, dass keine Sicherungen vorhanden sind, nicht dass er darauf verzichtet.

    Vielleicht wußte hier die rechte Hand nicht, was die linke Hand macht. Ein konkludenten Verzicht würde ich hier nicht sehen, vergl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sonderungsrecht

    Danke, der Link ist genau richtig, da stehen eigentlich alle Infos drin, die ich brauche.

    Allerdings frag ich mich schon, wie man das in der Praxis am besten macht. ZB in Verfahren, in denen Handelsunternehmen Schuldner sind, kommt es dutzendfach vor, dass 'nein' angekreuzt wird, wenn es um Sicherungsrechte geht, obwohl in den zur Forderungsbegründung beigefügten Rechnungskopien dick und fett darauf hingewiesen wird, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Gl. bleibt.

    In diesen Fällen neige ich schon dazu, erst mal für den Ausfall festzustellen, um hinterher nicht den weiten Weg über Klagen nach 767 ZPO oä gehen zu müssen, wenn ein Gl. sich nach Verwertung seiner EV-Rechte weigert, Rücknahme/Verzicht zu erklären (alles schon erlebt).

  • Kann sich aber auch um eine Drittsicherheit handeln. Da fehlt dann noch etwas Sachverhalt. Denn der Schuldner kann zwar versicherte Person sein, Versicherungsnehmer und Zedent ist aber ein Dritter. Bsp: GmbH schließt für den Geschäftsführer in eigenem Namen eine LV ab.


  • Allerdings frag ich mich schon, wie man das in der Praxis am besten macht. ZB in Verfahren, in denen Handelsunternehmen Schuldner sind, kommt es dutzendfach vor, dass 'nein' angekreuzt wird, wenn es um Sicherungsrechte geht, obwohl in den zur Forderungsbegründung beigefügten Rechnungskopien dick und fett darauf hingewiesen wird, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Gl. bleibt.

    In diesen Fällen neige ich schon dazu, erst mal für den Ausfall festzustellen.

    Sorry, aber das ist Käse und arbeitsintensiv. Wenn die Ware noch im Eigentum des G. steht, ergo noch vorhanden ist, kann man aussondern, dann ist aber die Forderung zu bestreiten.

    Bei einem verl. EV wäre dann auch noch das Sicherungsrecht entsprechend zu benennen. Der Sack Estrich mit Lieferadresse Bauhof und anschließender internen Verwendung im Arbeitszimmer von Angy erfüllt diese Anforderungen idR nicht. Alleine, dass man wegen § 189 III InsO das noch einmal anfassen muss, ist mir ein graus.
    Im Zweifel wird eine solche Forderungsanmeldung auch mit sovielen Mängeln gespickt sein, dass man diese erst einmal bestreiten kann. Kommt keiner, hat es sich sowieso erledigt, kommt jemand, kann man auf die fehlenden Unterlagen hinweisen und damit das Problem erledigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Allerdings frag ich mich schon, wie man das in der Praxis am besten macht. ZB in Verfahren, in denen Handelsunternehmen Schuldner sind, kommt es dutzendfach vor, dass 'nein' angekreuzt wird, wenn es um Sicherungsrechte geht, obwohl in den zur Forderungsbegründung beigefügten Rechnungskopien dick und fett darauf hingewiesen wird, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Gl. bleibt.

    In diesen Fällen neige ich schon dazu, erst mal für den Ausfall festzustellen.

    Sorry, aber das ist Käse und arbeitsintensiv. Wenn die Ware noch im Eigentum des G. steht, ergo noch vorhanden ist, kann man aussondern, dann ist aber die Forderung zu bestreiten.

    Bei einem verl. EV wäre dann auch noch das Sicherungsrecht entsprechend zu benennen. Der Sack Estrich mit Lieferadresse Bauhof und anschließender internen Verwendung im Arbeitszimmer von Angy erfüllt diese Anforderungen idR nicht. Alleine, dass man wegen § 189 III InsO das noch einmal anfassen muss, ist mir ein graus.
    Im Zweifel wird eine solche Forderungsanmeldung auch mit sovielen Mängeln gespickt sein, dass man diese erst einmal bestreiten kann. Kommt keiner, hat es sich sowieso erledigt, kommt jemand, kann man auf die fehlenden Unterlagen hinweisen und damit das Problem erledigen.

    Das sehe ich anders, die Anmeldungen sind ansonsten einwandfrei, Rechnungen, Lieferscheine, Forderungskonten, Abgleich mit der Gläubigerliste, alles in Ordnung. Ich wüsste nicht, wie ich da bestreiten soll, wenn die Existenz der Forderung wasserdicht nachgewiesen ist. Und wenn nun mal klar ist, dass ein Ab-/Aussonderungsrecht existiert, aus dem der Gl. sich noch (teilweise) befriedigen kann, ist die Feststellung f.d.A. meiner Meinung nach das richtige Prüfungsergebnis.

  • So, war nun doch ein wenig verunsichert und habe mich nochmal bei ein paar Kollegen quer durchs Land schlau gemacht. Dort vertritt man beide Vorgehensweisen, die einen bestreiten in diesen Fällen die ganze Forderung, die anderen stellen für den Ausfall fest ... Wie so oft scheint also alles vertretbar zu sein.

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