§ 727 ZPO auf Schuldnerseite

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer RN-Klausel(§ 727 ZPO) auf Schuldnerseite. Titel ist ein Vergleich, in demUnterhaltsansprüche tituliert wurden, § 1586 b BGB. Aus der Nachlassakte, dieich mir beigezogen habe, ist ersichtlich, dass XX ein Miterbe nach demverstorbenen Schuldner ist, so dass der Vergleich grundsätzlich auf XX umgeschrieben werden kann.
    Ich meine allerdings, dass derGläubiger, der den Antrag auf RN-Klausel stellt, mir die RN durch öffentlichebzw. öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen muss und ein Verweis auf dieNL-Akte nicht ausreicht. Meiner Meinung nach kann ich keine Klausel mit Verweisauf die NL-Akte erteilen.Ich würde den Gläubiger jetztvielmehr auf § 792 ZPO verweisen, so dass er zum Zwecke der Zwangsvollstreckungeine Ausfertigung des Erbscheins beantragen müsste?! Es wurde jedoch schon ein Erbschein auf Antrag von XX erteilt.
    Kann der Gläubiger die Erteilung einer weiteren Ausfertigung beim NL-Gericht beantragen oder reicht ggfls. doch der Verweis auf die Nachlassakte?? :confused:

    Dann frag ich mich bei der Akte, ob ich denMiterben zu dem Antrag anhören muss. Der Gläubiger beantragt nämlich von einerAnhörung abzusehen mit Verweis auf § 730 ZPO. :gruebel:

  • Bezugnahme ist nicht ausreichend. Die Rechtsnachfolge ist durch den Erbschein nachzuweisen. Die vorgelegte Urkunde ist in der Klausel zu bezeichnen. Wie der Gläubiger an den Erbschein kommt, ist seine Sache.

    Die Miterben sind nicht anzuhören, wenn sie in der Klausel nicht erwähnt werden.

  • Muss der Gläubiger zwangsweise einen Erbschein vorlegen?
    In meinem Fall schreibt der Gläubiger, es gelte gesetzl. Erbfolge und ich solle einfach auf die Kinder umschreiben.
    Mir liegt nur eine Sterbefallsanzeige vor, dass der Ehegatte bereits vorverstorben ist und Erbe daher wohl die Kinder.

    Reicht mir hier ggf. die Anforderung einer Sterbeurkunde in öfftl. beglaubigter Form oder muss ich auf der Vorlage des Erbscheins beharren?


  • Reicht mir hier ggf. die Anforderung einer Sterbeurkunde in öfftl. beglaubigter Form oder muss ich auf der Vorlage des Erbscheins beharren?

    Wie sollte sonst der Rechtsübergang i.S. von § 727 ZPO ,wenn nicht durch Erbschein bzw. öffentl. Testament mit Eröffnungsprotokoll , nachgewiesen werden ?
    Da hat ein Gläubiger wohl eine besonders schlaue Idee.

  • Im Musielak steht dazu:

    b) Schuldnerseite. Die Rechtsnachfolge tritt nach Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist ein. Einer dieser Umstände ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

    Ich hab mich daher gefragt, ob es ggf. noch andere Nachweise als den Erbschein geben könnte.
    Danke für die schnelle Antwort! :)

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