Erhöhung des Freibetrages durch Auszug des unterhaltsberechtigten Kindes?

  • Hallo nochmal,
    habe schon wieder eine neue Frage:

    IK-Verfahren: Die Tochter der Schuldnerin zieht in eine andere Stadt zum Studieren. Nun möchte die Schuldnerin einen höheren Freibetrag haben, da sie nun Barunterhalt leistet. Die Tochter erhält den Unterhalt des Vaters (320,--), der wird als eigenes Einkommen der Unterhaltsberechneten zu 57 % angerechnet. Kann die Schuldnerin hier nun einen höheren Freibetrag beanspruchen, weil der Unterhalt der Tochter für sie nun teurer ist?

  • [quote='Helga Fletzig','Erhöhung des Freibetrages durch Auszug des unterhaltsberechtigten Kindes? nochmal,
    habe schon wieder eine neue Frage:

    IK-Verfahren: Die Tochter der Schuldnerin zieht in eine andere Stadt zum Studieren. Nun möchte die Schuldnerin einen höheren Freibetrag haben, da sie nun Barunterhalt leistet. Die Tochter erhält den Unterhalt des Vaters (320,--), der wird als eigenes Einkommen der Unterhaltsberechneten zu 57 % angerechnet. Kann die Schuldnerin hier nun einen höheren Freibetrag beanspruchen, weil der Unterhalt der Tochter für sie nun teurer ist?[/QUOTE]


    Ich vermute also, dass in der Vergangenheit das IG einen entsprechenden Beschluss gem. §§ 36 InsO, 850c Abs. 4 ZPO erlassen hat ? (Klasse, schon wieder c4).

    Zur Frage:
    Ob und in welcher Höhe sie ihn nun vorliegend beanspruchen kann, lässt sich ohne weiteren SV nicht beantworten; ein Antragsrecht dürfte der Schuldnerin und auch ihrer Tochter aber zumindest gem. § 850g ZPO wohl eröffnet sein.

  • (...)

    Ob und in welcher Höhe sie ihn nun vorliegend beanspruchen kann, lässt sich ohne weiteren SV nicht beantworten; ein Antragsrecht dürfte der Schuldnerin und auch ihrer Tochter aber zumindest gem. § 850g ZPO wohl eröffnet sein.

    P.S.
    ... und den musst du auch nicht schildern, weil du ja wahrscheinlich keine von beiden vertrittst.


  • Ich vermute also, dass in der Vergangenheit das IG einen entsprechenden Beschluss gem. §§ 36 InsO, 850c Abs. 4 ZPO erlassen hat ? (Klasse, schon wieder c4).

    Das wäre auch meine Vermutung, ich hatte hie so eine Schuldnerin. Wir hatten zunächst den Sohn nach 850c4 wegen eigener Einkünfte rausgerechnet. Dann zog er nach Hamburg und die Schuldnerin beantragte entsprechende Änderungen.

    Aber vielleicht gibt uns die Themenstarterin noch ein bisschen Futter. :)

  • Es gibt zu diesem Thema eine - meine ich - schöne Entscheidung des BGH - IX ZB 101/09 -. Da lässt er sich auch darüber aus, wie das ist, wenn der Schuldner und die unterhaltsberechtigte Person nicht zusammenwohnen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

    2 Mal editiert, zuletzt von Mosser (15. Oktober 2014 um 10:59) aus folgendem Grund: kleine Testaufgabe für Entscheidungssucher ;)

  • Vorneweg: Im Juris kann ich die von Mosser genannte BGH-Entscheidung nicht finden. Handelt es sich vielleicht um einen Schreibfehler ?

    Zum Thema:
    Einen solchen Fall hatte ich in meiner langjährigen Insolvenzpraxis noch nicht. Im Zusammenhang mit § 850 c Abs. 4 ZPO föllt mir aber ein, dass bei den Kindern die zu Hause wohnen, als Einkommensgrenze für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht die Sozialhilfesätze mit einem Zuschlag genommen werden (so z.B. Zöller ZPO), und für die auswärts wohnenden Kinder die Grenze nach der Tabelle zu § 850 c ZPO, also zur Zeit 1.049,99 €. Da dies ein wesentliche höherer Betrag ist vermute ich mal, dass der Gedanke auf den hiesigen Fall entsprechend anzuwenden ist und somit die Schuldnerin im hiesigen Fall die Erhöhung beantragen kann.

  • Vielen Dank für die Antworten - ich als Sachbearbeiterin kann mich also raushalten und der Schuldnerin empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim IG zu stellen. Auch wenn wir sie nicht vertreten - finde ich - kann ich ihr ja trotzdem etwas raten/empfehlen. Letztendlich entscheidet das IG und wir sind raus :D .

  • Vielen Dank für die Antworten - ich als Sachbearbeiterin kann mich also raushalten und der Schuldnerin empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim IG zu stellen. Auch wenn wir sie nicht vertreten - finde ich - kann ich ihr ja trotzdem etwas raten/empfehlen. Letztendlich entscheidet das IG und wir sind raus :D .

    Sie sollte meiner Meinung nach nicht nur einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen sondern beantragen, dass der Beschluss über die teilweise Nichtberücksichtigung ganz aufgehoben wird.

    Alleine die teilweise Anrechnung des Unterhalts in Höhe von (nur) 320,00 € ist schon etwas merkwürdig und meiner Meinung nach sehr kleinlich.

  • Vielen Dank für die Antworten - ich als Sachbearbeiterin kann mich also raushalten und der Schuldnerin empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim IG zu stellen. Auch wenn wir sie nicht vertreten - finde ich - kann ich ihr ja trotzdem etwas raten/empfehlen. Letztendlich entscheidet das IG und wir sind raus :D .

    Sie sollte meiner Meinung nach nicht nur einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen sondern beantragen, dass der Beschluss über die teilweise Nichtberücksichtigung ganz aufgehoben wird. Alleine die teilweise Anrechnung des Unterhalts in Höhe von (nur) 320,00 € ist schon etwas merkwürdig und meiner Meinung nach sehr kleinlich.

    Derjenige der diesen Beschluß erlassen hat, denkt wohl mit einem Unterhalt von 320.-- € kann man ein Kind versorgen. :mad:
    Wahrscheinlich hat derjenige selbst keine Kinder, sonst würde er, daß das nur ein anteiliger Betrag ist.

  • Vielen Dank für die Antworten - ich als Sachbearbeiterin kann mich also raushalten und der Schuldnerin empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim IG zu stellen. Auch wenn wir sie nicht vertreten - finde ich - kann ich ihr ja trotzdem etwas raten/empfehlen. Letztendlich entscheidet das IG und wir sind raus :D .

    Einen Tipp in Richtung einer grundsätzlich eröffneten Antragsmöglichkeit kann man geben.

    Ich finde hier nach wie vor den 850g ZPO passend; im Rahmen dessen mag dann auch letztlich der ursprüngliche c4-Beschluss vollständig gekippt werden.

    Und raus seit ihr nicht ganz, weil bei entsprechender Antragstellung das IG euch rechtliches Gehör einräumen wird ...

    :D

  • Vielen Dank für die Antworten - ich als Sachbearbeiterin kann mich also raushalten und der Schuldnerin empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim IG zu stellen. Auch wenn wir sie nicht vertreten - finde ich - kann ich ihr ja trotzdem etwas raten/empfehlen. Letztendlich entscheidet das IG und wir sind raus :D .

    Sie sollte meiner Meinung nach nicht nur einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen sondern beantragen, dass der Beschluss über die teilweise Nichtberücksichtigung ganz aufgehoben wird. Alleine die teilweise Anrechnung des Unterhalts in Höhe von (nur) 320,00 € ist schon etwas merkwürdig und meiner Meinung nach sehr kleinlich.

    Derjenige der diesen Beschluß erlassen hat, denkt wohl mit einem Unterhalt von 320.-- € kann man ein Kind versorgen. :mad:
    Wahrscheinlich hat derjenige selbst keine Kinder, sonst würde er, daß das nur ein anteiliger Betrag ist.

    Deswegen die 57 %, aber auch die sind sehr fraglich:gruebel:

  • ...Derjenige der diesen Beschluß erlassen hat, denkt wohl mit einem Unterhalt von 320.-- € kann man ein Kind versorgen. :mad: Wahrscheinlich hat derjenige selbst keine Kinder, sonst würde er, daß das nur ein anteiliger Betrag ist.

    Deswegen die 57 %, aber auch die sind sehr fraglich:gruebel:

    Naja, ich denke mal, der Kollege ist von einem UNterhaltsbedarf von 560 ausgegangen und meint nun, davon sind 57% durch die Unterhaltszahlung gedeckt.Ich weiß, du berechnest das anders;), aber ich denke mal, das ist schon recht üblich und 560 € sind auch kein ganz abwegiger Unterhaltsbedarf. Aber das Thema ist ja ausdikutiert;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...Derjenige der diesen Beschluß erlassen hat, denkt wohl mit einem Unterhalt von 320.-- € kann man ein Kind versorgen. :mad: Wahrscheinlich hat derjenige selbst keine Kinder, sonst würde er, daß das nur ein anteiliger Betrag ist.

    Deswegen die 57 %, aber auch die sind sehr fraglich:gruebel:

    Naja, ich denke mal, der Kollege ist von einem UNterhaltsbedarf von 560 ausgegangen und meint nun, davon sind 57% durch die Unterhaltszahlung gedeckt.Ich weiß, du berechnest das anders;), aber ich denke mal, das ist schon recht üblich und 560 € sind auch kein ganz abwegiger Unterhaltsbedarf. Aber das Thema ist ja ausdikutiert;).

    Ich habe eigentlich zuerst an die (unzulässige) prozentuale Berücksichtigung gedacht und in zweiter Linie daran, wie viel 57 % einer unbekannten Differenz zwischen zwei Tabellenspalten.

    Auch die Berücksichtigung des Unterhalts als anzurechnendes Einkommen ist verwirren, weil das Gericht doch eigentlich bestimmen sollte was für das Kind unpfändbar ist.

    Aber Du hast recht ;)

  • Derjenige der diesen Beschluß erlassen hat, denkt wohl mit einem Unterhalt von 320.-- € kann man ein Kind versorgen. :mad:
    Wahrscheinlich hat derjenige selbst keine Kinder, sonst würde er, daß das nur ein anteiliger Betrag ist.

    Deswegen die 57 %, aber auch die sind sehr fraglich:gruebel:


    Das mit den 57% hab ich irgendwie übersehen :oops:
    Aber ansonsten bin ich Deiner Meinung, ich halte das auch für sehr eng ausgelegt.

  • Nun werden wir erst einmal abwarten, wie sich das IG äußert und dann nehmen wir kurz dazu Stellung, wenn es gewünscht ist.
    Vielen Dank für die interessante Diskussion hier!:)


  • Mein Treuhänder beantragt die Abänderung eines von mir erlassenen Beschlusses nach § 850g ZPO. Dies aber zu Gunsten des Schuldners:gruebel:. Der TH beantragt also die Herabsetzung des pfändbaren Betrages Haltet ihr das für möglich?

    Der Schuldner wird sich vermutlich an den Treuhänder mit seinem Antrag gewandt haben und der hält es für gerechtfertigt. Warum nicht? § 850g ZPO lässt einen Antrag des Gläubigers ausdrücklich zu. Und praktischerweise entfällt dann sogar für dich die Anhörung des Treuhänders.

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