Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift?

  • AndreasH:

    Wie sieht das unter § 169 Abs. 3 ZPO n.F. dann textlich aus? So (und dann wird nur noch gesiegelt)?

    Zitat

    Mit freundlichen Grüßen
    Müller-Lüdenscheid
    Rechtspfleger

    Beglaubigt
    Musterfrau
    Justizobersekretärin
    Maschinell erstellt und daher nicht unterschrieben

    So habe ich dies bei einem mit forumStar erstellten Gerichtsbeschluss gesehen. Der Zusatz lautete leicht abweichend: "maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig".

  • Ich habe es jetzt mal schnell bei einem gestern erstellten Protokoll nachgesehen. Sieht ganz ähnlich aus wie das, was Kai schon beschrieben hat:


    Für die Richtigkeit der Abschrift
    Musterstadt, den (Datum)

    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
    durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    ohne Unterschrift gültig

    Und (links) daneben wird das Siegel gleich mit ausgedruckt.


    Und bei einem Hinweis lautete es ganz ähnlich, nur war davor noch die Unterschriftszeile gesetzt, also:


    gez.
    XX
    Richter am Oberlandesgericht


    Für die Richtigkeit der Abschrift
    Musterstadt, den (Datum)

    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
    durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    ohne Unterschrift gültig

    Und (links) daneben wird das Siegel gleich mit ausgedruckt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sind die gedruckten Siegel individualisiert? Woran erkennt man den Unterschied zwischen einer Kopie und dem Original, bei einem gedruckten Siegel?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Gute Frage, kann ich nicht beantworten. Ich kann keine Individualisierungsmerkmale (z.B. Nummern o.ä.) erkennen, das heißt aber nicht, dass keine vorhanden sind.

    Möglicherweise, aber das ist jetzt wirklich reine Spekulation, wird das auf die Geräteebene verschoben: Meines Wissens erzeugt jeder Drucker und auch jeder Kopierer beim Ausdruck ein individuelles Mikrozeichen, das mit entsprechendem technischen Equipment (technische Abteilung beim LKA) entschlüsselt und zusammen mit den entsprechenden Herstellerinformationen einem individuellen Gerät zugeordnet werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das mit dem Siegel hat mich jetzt auch gerade zum Grübeln gebracht.
    Ich werde das mit der maschinellen Erstellung aber mal die Tage bei unserer Geschäftsleitung ansprechen
    Wenn es schon die §§ gibt, sollte da auch was programmtechnisch gemacht werden.

  • Es genügt ein aufgedrucktes Siegel wie bei einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Aus den Gesetzesmaterialien
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713948.pdf


    "Der neue § 169 Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit der maschinellen Beglaubigung von zuzustellenden Schriftstücken. Nach dem Vorbild der Regelung in § 703b Absatz 1 ist als Authentizitätsnachweis das Gerichtssiegel ausreichend; einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht. Das vereinfacht die gerichtlichen Geschäftsabläufe, indem eine zentrale maschinelle Fertigung beglaubigter Abschriften ermöglicht wird. Soll die beglaubigte Abschrift per Telekopie (Telefax) zugestellt werden, gelten dieselben formalen Anforderungen. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Zustellung per Fax dadurch erheblich vereinfacht. Bisher war gemäß § 317 Absatz 5 Satz 2 neben dem Gerichtssiegel auch die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses ist diese Änderung geeignet und ausreichend, um das mit der Prüfbitte des Bundesrates gemäß Nummer 2 seiner Stellungnahme verfolgte Ziel einer Entbürokratisierung der gerichtlichen Arbeitsabläufe, für das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Verständnis bekundet hat, zu erreichen.


    Absatz 3 hindert die Gerichte nicht daran, weiterhin Schriftstücke auch auf herkömmliche Weise, also mit einem vom Urkundsbeamten unterzeichneten Vermerk der Geschäftsstelle zu beglaubigen. "

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