Aufhebung Sondereigentum - Zustimmung AV-Berechtigte

  • Hallo zusammen,
    mir liegt ein Antrag auf Aufhebung von Sondereigentum vor. Es handelt sich um zwei Wohnungen.
    Das Sondereigentum wird vom Alleineigentümer aufgehoben, die Wohnungsgrundbücher sollen geschlossen, das Flurstück in einem Grundbuch gebucht werden.
    An beiden Wohnungen ist eine Rück-AV für den Vater des Eigentümers eingetragen.

    Ist für die Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Vaters erforderlich?

  • Bezieht sich der Rückauflassungsanspruch auf das ganze Grundstück weil es vor Teilung übergeben wurde oder hat noch Vater geteilt und 2 separate WEG-Einheiten überlassen auf welche sich der Anspruch bezieht?

  • Schöner/Stöber sagt in RN 2996 eindeutig, dass Dritte die Rechte an einzelnen Einheiten haben zustimmen müssen, da der Belastungsgegenstand ersatzlos wegfällt. Der Vater hat hier einen Anspruch auf Übertragung von 2 separaten Einheiten verbunden mit je einer bestimmten SE-Einheit. Das Grundstück nach Aufhebung des WEG ist etwas anderes und somit verliert der Vater seinen Vertragsgegenstand. Er muss also zustimmen.

    Sinnvoller wäre es sogar, wenn Vater und Sohn im Rahmen der Aufhebung den Rückübertragungsfall inhaltlich dahingehend abändern, dass sich sowohl Belastungsgegenstand als auch Rückfallgründe ab Eintragung auf das Grundstück beziehen.

  • Nein, das überzeugt mich nicht. Dann müsste auch der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld zustimmen, wenn aufgeteilt bzw. aufgehoben wird.

    Der Vormerkungsberechtigte erhält das ganze Grundstück, egal ob es in WE aufgeteilt ist oder nicht, daher keine Zustimmung.

  • Aber wäre nicht auch denkbar, dass der AV-Berechtigte im Fall der Fälle den Anspruch z.b. nur hinsichtlich eines Gegenstandes geltend macht und hinsichtlich des anderen verzichtet!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber wäre nicht auch denkbar, dass der AV-Berechtigte im Fall der Fälle den Anspruch z.b. nur hinsichtlich eines Gegenstandes geltend macht und hinsichtlich des anderen verzichtet!?

    Richtig, zum Einen gibt es Alternativen, bei denen der Übergeber nur denjenigen Gegenstand zurückfordern kann in dem die Bedingung eingetreten ist, zB. bei Veräußerung oder Belastung nur einer Einheit. Zum Anderen richtet sich der Anspruch eben nicht auf Rückübertragung eines Grundstücks.

    Ausserdem hinkt der Vergleich mit der Gesamtgrundschuld schon deshalb, weil der Gesamtgrundschuld ein einheitlicher Anspruch zugrunde liegt. Deshalb auch eingangs meine Frage ob der Vater das Grdst. oder 2 WE-Einheiten überlassen hat. Hätte der Vater nämlich das Grundstück überlassen und der Sohn hätte geteilt stünde jetzt in Abt. II ein "lastend am ganzen Grundstück:" über der einen AV die nur einen einheitlichen Anspruch absichert. Dann hätte ich led. zu bedenken gegeben, dass das Recht am Grundstück in Abt. II nach Aufhebung zu übernehmen ist.

    Im vorliegenden Fall fallen die 2 (!) Vormerkungen jedoch weg, da sie nur Belastungen einzelner Einheiten sind.

  • Hallo zusammen,
    die Zustimmung des Vaters liegt mir nun vor.
    Es wurde aber keine Erklärung eingereicht, dass der Übertragungsfall inhaltlich abgeändert wird.
    Gehen die Auflassungsvormerkungen jetzt unter?

  • Falls es keine Zwischenrechte gibt und die Eintragungen in den Wohnungsgrundbüchern am gleichen Tag erfolgt sind, würde ich die Eintragungen im neu anzulegenden Grundstücks-GB wie folgt zusammenfassen:

    (bisheriger Text, also etwa):
    Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für …
    Bezug: Bewilligung vom…..(Notar…., UR-Nr….).
    Eingetragen am …..auf dem früher in den Blättern…… eingetragenen Wohnungseigentum. Nach Aufhebung des jeweiligen Sondereigentums mit den Miteigentumsanteilen hierher übertragen am…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo und schönes Wochenende an alle! :)

    Ich habe folgendes Problem, welches ganz gut hierher passt: Mir liegt ein Antrag auf Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum vor (gesamtes Grundstück ist bereits mit nachfolgender Urkunde verkauft worden und ein Antrag auf Auflassungsvormerkung diesbezüglich liegt ebenfalls bereits vor). Das Wohnungseigentum besteht aus insgesamt sechs Einheiten, die noch den teilenden Eigentümern gehören. Zwei dieser Einheiten sind mit je einer Auflassungsvormerkung belastet (Berechtigte sind die gleichen Personen). Was für mich heißt, dass Wohnungseigentum ungleichmäßig belastet ist und die Vormerkungsberechtigten der Aufhebung zustimmen müssten oder sehe ich das falsch??? Und das, auch wenn der Notar in seinem Antrag darauf hinweist, dass ihm die Löschungsbewilligungen zu den Vormerkungen bereits vorliegen - er sie aber aufgrund bestehender Treuhandauflage noch nicht verwenden kann (Leistung einer Zahlung aus dem Kaufpreis, der infolge des nun erfolgten Kaufvertrags erzielt werden wird).
    Was passiert im Übrigen nun mit den Vormerkungen, wenn ich die Grundbuchblätter schließe? Übertrage ich diese auf das Grundstücksgrundbuch bzgl. der im Augenblick noch bestehenden Anteile??

    Danke schon jetzt für eure Meinungen!

  • Zur Aufhebung des Sondereigentums ist nach §§ 9 Absatz 2 WEG; § 877, § 876 BGB die Zustimmung betroffener dinglich Berechtigter, deren Recht nicht am ganzen Grundstück oder an allen Einheiten lastet, erforderlich (s. etwa Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, Sonderbereiche WEG RN 220; Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 9 RN 14, Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 9 RN 5 mwN in Fußn. 11). Materiell-rechtlich ist die Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufhebung des Sondereigentums. Deshalb ist unerheblich, dass dem Notar die Löschungsbewilligung vorliegt. Wenn er die erst herausgeben darf, wenn für den Erwerber des Grundstücks eine AV eingetragen und der Kaufpreis gezahlt wurde, dann frage ich mich, warum der Vertrag dann nicht so gestaltet worden ist, dass diese AV zunächst an allen Wohnungseinheiten eingetragen wird.

    Jedenfalls ändert sich mit der Schließung des Wohnungsgrundbuches Haftungsgegenstand.

    Kann das Recht nicht an dem Miteigentumsanteil selbständig bestehen, entfällt es, andernfalls setzt es sich an dem Miteigentumsanteil fort (s. Röll, „Die Aufhebung von Wohnungseigentum an Doppelhäusern - - Bemerkungen zum Beschluss des OLG Frankfurt v. 1. 10. 1999 - 20 W 211/97“, DNotZ 2000, 749 ff.)

    Da es lediglich einen Alleineigentümer gibt, erscheint mir fraglich, ob sich die zwei Vormerkungen, die bislang auf dem Wohnungseigentum eingetragen sind, beschränkt auf unterschiedliche Miteigentumsanteile am Grundstück fortsetzen können.

    Grundsätzlich kann der Alleineigentümer eines Grundstücks nicht einen ideellen Bruchteil von diesem rechtsgeschäftlich mit einer Auflassungsvormerkung belasten (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 97 mwN). Dies gilt auch dann, wenn hinsichtlich eines Bruchteils schon eine Eigentumsvormerkung eingetragen ist und nach Zuerwerb eine weitere Eigentumsvormerkung für einen Dritten allein hinsichtlich des hinzuerworbenen Grundstücksanteils beantragt wird (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2012, 34 Wx 53/12), s. dazu auch hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1067800
    Allerdings sind die Belastungen ja bereits eingetragen.

    Ich könnte mir daher vorstellen, dass sich dann, wenn der jeweilige Vormerkungsberechtigte zugestimmt hat, die Vormerkungen auf einen Anspruch auf Verschaffung des Miteigentums am Grundstück beziehen, also keine an einem Miteigentumsanteil lastende Vormerkung, sondern eine solche am Grundstück lastende Vormerkung für einen Miteigentumsanteil fortbesteht. In diesem Fall hätte die in einem der beiden beteiligten Wohnungsgrundbücher zuerst eingetragene Vormerkung den Rang vor der später eingetragenen Vormerkung.

    Anschließend wäre dann die neu bestellte Vormerkung (zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück) einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Ich könnte mir daher vorstellen, dass sich dann, wenn der jeweilige Vormerkungsberechtigte zugestimmt hat, die Vormerkungen auf einen Anspruch auf Verschaffung des Miteigentums am Grundstück beziehen, also keine an einem Miteigentumsanteil lastende Vormerkung, sondern eine solche am Grundstück lastende Vormerkung für einen Miteigentumsanteil fortbesteht. In diesem Fall hätte die in einem der beiden beteiligten Wohnungsgrundbücher zuerst eingetragene Vormerkung den Rang vor der später eingetragenen Vormerkung.

    Anschließend wäre dann die neu bestellte Vormerkung (zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück) einzutragen.


    würde ich auch so sehen.
    Ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten ist der beantragte Vollzug mE nicht möglich.

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