Nachrangige Forderungen

  • Hallo zusammen, ich stehe davor ein IK Verfahren abzuschließen mit 100% Quote. Es bleit sogar ein nennenenswerter Betrag übrig. Jetzt ist mir nur eingefallen,dass ich nicht einfach schlussrechnen kann, weil ja auch nun die nachrangigen Insolvenzforderungen zu berücksichtigen sind. Das kommt bekanntlich nicht häufig vor…. Wie geht man das nun an? Muss der IV das Gericht darauf hinweisen, dass die nachrangigen Gläubiger aufgefordert werden müssen seitens des Gerichts zur Forderungsanmeldung? Und ist erst nach erfolgter Anmeldung dieser Forderungen oder der erfolglosen Verstreichung der vom Gericht gesetzten Frist zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen die Erstellung der Schlussrechnung möglich?? Wie ist die chronologische/technische Abfolge?

    Fordert das Gericht alle bekannten Insolvenzgläubiger auf zur Anmeldung von nachrangigen Forderungen , oder nur solche die eine Forderung gemäß § 38 InsO angemeldet haben. Die Sache ist die: Wenn das Gericht alle Insolvenzgläubiger auffordern sollte, werden solche die bislang nichts gemeldet hatte um die Ecke geschossen kommen und auch erstmal nach §38 InsO anmelden. Sprich, 100% Quote wird aufgrund gestiegener angemeldete Insolvenzforderungen wegfallen.

  • Wurden denn die 39er ggf. bereits im EÖ-Beschluss auch zur Anmeldung aufgefordert, 174 III ?

    oder dort nur beschränkt auf die 38er ?

  • Wurden denn die 39er ggf. bereits im EÖ-Beschluss auch zur Anmeldung aufgefordert, 174 III ?

    oder dort nur beschränkt auf die 38er ?

    Im EÖ steht nur drin: Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum xx.xx.xx unter Beachtung des § 174 InsO beim IV anzumelden


    Geht das so: Ich mach die Schlussrechnung und weise auf 100% hin und das was übrigbleibt sogar. Daraufhin weiss das Gericht Bescheid und fordert dann die Gläubiger zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auf unter Fristsetzung? Und nach Ablauf der Frist findet erst der Schlusstermin statt.

  • genau so geht das

    es ist wirklich üblich, dass durch die Aufforderung nach § 39 Gläubiger mit § 38 Forderungen wach werden und nachmelden

    Ich mach also immer gleich einen Beschluss mit allem:
    1. Aufforderung § 39 anzumelden bis ...
    2. schriftlicher weiterer Prüfungstermin für ggf. nachmeldende § 38 und anmeldende § 39 mit Frist bis ... (natürlich großzügig nach der Frist aus 1.)

    zugestellt wird das ganze an alle Insogläubiger + veröffentlicht

    erst nach Ablauf aller Fristen 1. und 2. wird Schlussbericht geprüft, ggf. SV neu durch TH und ST angesetzt

    Einmal editiert, zuletzt von Queen (16. Oktober 2014 um 08:37) aus folgendem Grund: ergänzt

  • ne, so klappt das nicht wirklich, weil Du ja kein vorl. Verteilungsverzeichnis erstellen kannst. Es fehlen ja noch die pot. § 39 InsO.

    1. Vergütung berechnen;
    2. Gerichtskosten berechnen bzw. abfordern;
    3. wenn alles passt, Abschlagsverteilung auf § 38 InsO zu 100%;
    4. Anregung, dass § 39 InsO anmelden können;
    5. weiterer PT;
    6. Schlussrechnung, (falls dann immer noch ein Überschuss, also § 199 InsO und der Schuldner nat. Person mit Antrag auf RSB, evtl. den Schuldner informieren, dass er einen Antrag auf vorzeitige Erteilung stellen kann);
    7. so wie immer.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In den paar Fällen, in denen das bei mir vorgekommen ist, lief es wie folgt ab:

    1) Der IV schreibt mir in einem Einzeiler, dass die jetzt angemeldeten 38er-Forderungen vollständig befriedigt werden können.
    2) Ich fordere zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auf (mit Zustellung an alle Gl. und VÖ), prüfe die normal und lege die Akte wieder auf Frist
    3) Irgendwann kommt dann der Schlussbericht mit SV und allem drum und dran und dann gehts weiter wie immer.

    Stellt sich dann heraus, dass doch noch viele 38er-Forderungen nachgekommen sind und die Nachrangigen doch nichts bekommen, ist das halt Pech.

  • Bei uns lief es in einer Sache, wie in #8 angegeben.

    Zuvor haben wir die Schuldnerin gefragt, ob sie noch 150 € übrig hat, damit sie vorzeitig raus kann aus der Sache (die fehlten halt noch).

  • genau so geht das

    es ist wirklich üblich, dass durch die Aufforderung nach § 39 Gläubiger mit § 38 Forderungen wach werden und nachmelden

    Ich mach also immer gleich einen Beschluss mit allem:
    1. Aufforderung § 39 anzumelden bis ...
    2. schriftlicher weiterer Prüfungstermin für ggf. nachmeldende § 38 und anmeldende § 39 mit Frist bis ... (natürlich großzügig nach der Frist aus 1.)

    zugestellt wird das ganze an alle Insogläubiger + veröffentlicht

    erst nach Ablauf aller Fristen 1. und 2. wird Schlussbericht geprüft, ggf. SV neu durch TH und ST angesetzt

    Ich hab gestern Abend von einer Kollegin vernommen, dass lediglich die Gläubiger, die nach § 38 InsO angemeldet haben auch den Beschluss zu § 39 InsO zugeschickt bekommen sollen, da nur diese Verfahernsbeteiligte seien. Somit reduziere sich die Möglichkeit auf fast Null, dass noch schnell Forderungen gemäß §38 InsO angemeldet werden.


    Jetzt habe ich einen ähnlichen Fall (soviele Ausnahmesituationen auf einmal:) :(

    90 % Quote, will IK Verfahren schlussrechnen. Zwischen Schlussrechnungslegung und Anberaumung Schlusstermin könnte die Quote aber auf über 100 % anwachsen, wenn das AG sich mit dem Schlusstermin Zeit lässt. Wie muss IV sich hier verhalten? Normal schlussrechnen, und dann später, sobald über 100% Quote erreicht ist, eine Eingabe be Gericht mit Hinweis auf §39 InsO. Bis zu welchem Zeitpunkt können diese nachrangigen Forderungen genau angemeldet werden??

  • Jetzt habe ich einen ähnlichen Fall (soviele Ausnahmesituationen auf einmal:) :(

    90 % Quote, will IK Verfahren schlussrechnen. Zwischen Schlussrechnungslegung und Anberaumung Schlusstermin könnte die Quote aber auf über 100 % anwachsen, wenn das AG sich mit dem Schlusstermin Zeit lässt. Wie muss IV sich hier verhalten? Normal schlussrechnen, und dann später, sobald über 100% Quote erreicht ist, eine Eingabe be Gericht mit Hinweis auf §39 InsO. Bis zu welchem Zeitpunkt können diese nachrangigen Forderungen genau angemeldet werden??

    Mit anderen Worten, die Masse wächst. Dann erhöht sich aber auch die Berechnungsgrundlage für den TH und wohl die Gerichtskosten.

    Entscheidend wird hier wohl die Veröffentlichung nach § 188 InsO sein. Danach wird es schwer...

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  • Mit anderen Worten, die Masse wächst. Dann erhöht sich aber auch die Berechnungsgrundlage für den TH und wohl die Gerichtskosten.

    Entscheidend wird hier wohl die Veröffentlichung nach § 188 InsO sein. Danach wird es schwer...[/QUOTE]

    Ja TH Vergütung würde etwas steigen,,unter Umständen würden vielleicht die GK auch steigen.
    Nach Veröffentlichung gemäß § 188 InsO sind keine Anmeldungen von nachrangigen Forderungen mehr möglich??Oder wie kann ich deinen obigen Satz verstehen?Also bereits vor Anberaumung des Schlusstermin sind die Schleusen für nachrangige Insolvenzgläubiger dicht?

  • Anmelden kann man noch bis zum Schlusstermin, jedoch werden die Ansprüche nicht mehr im Verteilungsverzeichnis berücksichtigt. Für die Gläubiger also nur interessant, wenn die RSB versagt werden soll, bzw. es sich um Forderungen mit dem Attribut der vbuH handelt, IX ZB 8/05.

    Das gilt auch für Zinsen aus einer Deliktforderung, IX ZR 67/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (16. Oktober 2014 um 17:28)

  • Anmelden kann man noch bis zum Schlusstermin, jedoch werden die Ansprüche nicht mehr im Verteilungsverzeichnis berücksichtigt. "

    Das gilt auch für Zinsen aus einer Deliktforderung, IX ZR 67/10.

    Das heisst für meinen Fall:Wenn zwischen Veröffentlichung nach § 188 InsO und Schlusstermin erst eine über 100 % hinausgehende Quote sich ergibt, dann erlässt das Gericht auf meine Mitteilung hin den Beschluss nach §39 InsO, obwohl:"Für die Gläubiger also nur interessant, wenn die RSB versagt werden soll, bzw. es sich um Forderungen mit dem Attribut der vbuH handelt" ??

  • Da musst Du Dein Gericht fragen.

    Vielleicht widerruft es aber auch die Zustimmung zur Schlussverteilung gem. §196 InsO. Ob damit die Veröffentlichung nach § 188 InsO obsolet wird, kann ich nur mutmaßen. Eine Entscheidung, die sich genau diesem Problem annimmt, ist mir nicht bekannt.

    Was mich bloß wundert ist der Geldeingang. Das kann dann doch nur pfändbares Gehalt sein. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Du vielleicht, unter Mißachtung von § 196 InsO, die Schlussrechnung zu spät stellst?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was mich bloß wundert ist der Geldeingang. Das kann dann doch nur pfändbares Gehalt sein. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Du vielleicht, unter Mißachtung von § 196 InsO, die Schlussrechnung zu spät stellst?

    § 196 InsO wird tatsächlich von einer Reihe von Verwaltern gerne "übersehen".

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Da musst Du Dein Gericht fragen.

    Vielleicht widerruft es aber auch die Zustimmung zur Schlussverteilung gem. §196 InsO. Ob damit die Veröffentlichung nach § 188 InsO obsolet wird, kann ich nur mutmaßen. Eine Entscheidung, die sich genau diesem Problem annimmt, ist mir nicht bekannt.

    Was mich bloß wundert ist der Geldeingang. Das kann dann doch nur pfändbares Gehalt sein. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Du vielleicht, unter Mißachtung von § 196 InsO, die Schlussrechnung zu spät stellst?

    Schlussrechnung ist nach Liquidierung des Vermögens erfolgt. Der nun zu erwartende Geldeingang wird ausschliesslich aus pfändbarem Einkommen resultieren und in einigen Wochen zu einer Quote über 100% führen.

    Wieso Mißachtung § 196 InsO?

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (17. Oktober 2014 um 15:02)

  • Habe dazu auch noch zwei kleine Fragen, bitte:

    Wenn der IV eine Abschlagsverteilung macht und aufgrund der besonderen
    39er-Aufforderung auch noch neue, aufwachende 38er anmelden, die also auch noch geprüft und nicht bestritten werden - ändert sich dann nicht die Quote und muss ggf. zurückgefordert und neu schlussverteilt werden ?


    Reicht es nicht, die besondere 39er-Aufforderung allein still und heimlich zu veröffentlichen oder woraus ergibt sich, dass diese Aufforderung noch zusätzlich, tia - wem eigentlich - (?) besonders zuzustellen ist (den bisherig anmeldenden Gläubigern bzw. allen bekannten Insolvenzgläubigern) ?

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