Zurückweisung des PfÜBs?

  • Hallo,
    ich mache erst seit Kurzem Vollstreckung und habe auch gleich mal eine Frage..
    Meine Vorgängerin hat noch eine Zwischenverfügung erlassen, in der sie noch einige geltend gemachte Kosten nachgewiesen haben wollte und auch bemängelt hat, dass der Nachname des Schuldners im PfÜB anders angegeben wurde, als im Titel. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat sich der Gläubiger bisher nicht gemeldet.
    Würdet ihr den PfÜB zurückweisen? Welches Rechtsmittel ist dagegegen möglich?

    Und wie macht ihr das generell, wenn nur Nachweise zu geltend gemachten Kosten fehlen? Setzt ihr die dann einfach ab nach mehrmaliger Aufforderung an den Gläubiger? Die Absetzungen in Beschlussform?

    Danke schon mal!

  • Würden nur Kostenbelege fehlen könnte man PfÜB grundsätzlich erlassen, dabei aber die nicht nachgewiesenen Kosten streichen.
    Mängeln in der Partei (-bezeichnung) können aber eigentlich nur zu einer Zurückweisung führen.

    Ob ich Zurückweisen würde hängt von dem konkreten Mangel ab ;)

    Rechtsmittel des Gläubigers -> sofortige Beschwerde.

  • Kann ich den PfÜB dann mit den Streichungen auch erlassen, selbst wenn ich keine Vollstreckungsunterlagen mehr habe, denn die werden bei uns immer mit zurück geschickt, wenn etwas bemängelt wird..

  • Zurückweisung, da die am x erhobenen Mängel bis heute nicht behoben wurden. Das wäre zumindest der sauberste Weg. Auf 6-Monats-Frist legen und die Akte gemäß § 7 AktO weglegen, wegen Nichtbetreibens, wäre der einfachste Weg ;)

  • Kann ich den PfÜB dann mit den Streichungen auch erlassen, selbst wenn ich keine Vollstreckungsunterlagen mehr habe, denn die werden bei uns immer mit zurück geschickt, wenn etwas bemängelt wird..

    Hier würde ich noch einmal erinnern und mitteilen, dass ich nach Ablauf der z.B. 44. KW nach Aktenlage entscheiden werde.
    Dann easy Zurückweisung, da schon einmal kein Titel (mehr) vorliegt.....

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