PKH trotz Zurücknahme des PfÜB-Antrages?

  • Hallo,
    es lag ein Antrag auf Erlass des PfÜB's (Kindesmutter will gegen den Kindesvater wegen Unterhalt pfänden) und dazu ein PKH-Antrag vor. Meine Vorgängerin hat dann das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Gläubigerin geschickt. Jetzt hat das Landratsamt geantwortet, dass die Kindesmutter sie mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat und dass der vorliegende Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückgenommen wird. Bezüglich der Kosten wird auf den Antrag auf Gewährung von PKH verwiesen und die notwendigen Unterlagen wurden mit vorgelegt.
    Wie muss ich jetzt weiter verfahren? Die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurückschicken und die Antragsrücknahme einfach zur Kenntnis nehmen, oder? Und die PKH noch bewilligen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und dann die Akte weglegen?

    Danke!

  • Rückfrage: Wurde Frist gesetzt für die Einreichung der Unterlagen? Und wenn ja, wie war die zeitliche Abfolge? Eingang der Unterlagen innerhalb der Frist und dann erst die Rücknahme oder anders?

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  • Eine Frist wurde von meiner Vorgängerin nicht gesetzt.
    Die Rücknahme kam gleichzeitig mit der Einreichung der Unterlagen in einem Brief.

  • Zitat

    Jetzt hat das Landratsamt geantwortet, dass die Kindesmutter sie mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat und dass der vorliegende Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückgenommen wird.

    Mich wundert gerade etwas, daß das so einfach geht, daß ein Dritter den Antrag des Gläubigers zurücknehmen kann :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Zitat

    Jetzt hat das Landratsamt geantwortet, dass die Kindesmutter sie mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat und dass der vorliegende Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückgenommen wird.

    Mich wundert gerade etwas, daß das so einfach geht, daß ein Dritter den Antrag des Gläubigers zurücknehmen kann :gruebel:

    Gläubiger dürfte das Kind sein. Da der Beistand das Kind vertritt, sehe ich da kein Problem.

  • ich würde den PfÜB-Antrag nur dann als gestellt ansehen, wenn PKH bewilligt wurde. Da der Antrag zurück genommen wurde keine PKH und keine Entscheidung über den PfÜB-Antrag, da letzterer für mich noch nicht als gestellt angesehen wird. Siehe #4

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