Wann ist Kündigung zu genehmigen?

  • Hallo :)


    Ich habe hier gerade folgenden Fall: Der Betreute wohnte früher einmal in seiner ganz normalen Mietwohnung, welche er auch vor Betreuungsbeginn bewohnte. Vor ein paar Jahren wurde die Wohnung gekündigt und auch alles ordnungsgemäß genehmigt. Er zog damals in ein betreutes Wohnheim um. Nun teilte der Betreuer knapp in einem Zweizeiler mit, dass der Betreute seit dem 01.10.2014 in ein Apartment umgezogen sei, gab noch die neue Adresse an, fertig.

    Jetzt meine Frage: Auch bei dem betreuten Wohnheim handelte es sich doch um einen Mietvertrag, der zu kündigen war. Gemäß § 1907 BGB hätte es da doch der betreungsgerichtlichen Genehmigung bedurft, der Betreute wäre anzuhören gewesen oder liege ich da falsch?
    :gruebel:

    LG

  • Grundsätzlich schon richtig.
    Aber wenn viele Fakten ungeklärt sind, kann es ja auch sein, dass das Heim gekündigt hat, dereinst ein befristeter Mietvertrag nicht verlängert wurde oder oder oder.
    Mehr Details bringen sichere Antworten.

    Daher: Betreuer auffordern mitzuteilen, wer wie aus welchem Grund gekündigt hat. Dann sehen wir, ob es dazu einer Genehmigung bedarf/bedurft hätte.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (16. Oktober 2014 um 11:53)

  • Auch wenn's "betreutes Wohnen" heisst, kann es auch ein Heimvertrag sein, der dann evtl. keinen Mietvertrag enthält.
    Also einfach mal nachfragen, bzw. Miet-/Heimvertrag vorlegen lassen.
    Im Übrigen wie #2.

    Mit dem Zweizeiler dürfte der Mitteilugspflicht so, diese überhaupt bestand genüge getan sein.

  • Mit dem Zweizeiler dürfte der Mitteilugspflicht so, diese überhaupt bestand genüge getan sein.

    Nun, wenn keine Mitteilungspflicht bestanden haben sollte, weil kein Mietvertrag vorlagen, kann diese auch nicht verletzt worden sein.

    Wenn doch müsste diese Mitteilung aber eindeutig vorher erfolgen!

    Ansonst würde der Schutzzweck der Vorschrift ausgehebelt.

  • "...dass der Betreute seit dem 01.10.2014 in ein Apartment umgezogen sei, gab noch die neue Adresse an, fertig."

    Kann auch heissen, dass der Betreute selber einfach umgezogen ist, oder bisher nur der tatsächliche Umzug stattgefunden hat, von einer Wohnraumaufgabe auf andere Weise les ich eigentlich noch gar nichts.
    freilich wird so eine noch kommen oder es muss noch was genehmigt werden....vielleicht aber auch nicht, wer weiß.
    Jedenfalls wurde was mitgeteilt und man kann jetzt nachfragen kann, das ist ja immerhin schon mal was.

  • Zum Beitrag des BWLers ein besserwisserisches "Nein." von mir.

    Weil: Wenn es einen Mietvertrag gegeben hätte (einer, der die Mitteilungspflichten nach Satz 1 des § 1907 Absatz 2 BGB ausgelöst hat), besteht dieser ohne Genehmigung der Kündigung noch. Vgl. dazu auch §§ 1831 über 1908i Abs. 1 BGB.

    Wie bereits erwähnt: Solang wir nicht wissen, was wie warum und von wem veranlasst wurde, wäre ich vorsichtig mit "Da fehlt was!" und "Du hättest doch müssen...".

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zum Beitrag des BWLers ein besserwisserisches "Nein." von mir.

    Weil: Wenn es einen Mietvertrag gegeben hätte (einer, der die Mitteilungspflichten nach Satz 1 des § 1907 Absatz 2 BGB ausgelöst hat), besteht dieser ohne Genehmigung der Kündigung noch. Vgl. dazu auch §§ 1831 über 1908i Abs. 1 BGB.

    Wie bereits erwähnt: Solang wir nicht wissen, was wie warum und von wem veranlasst wurde, wäre ich vorsichtig mit "Da fehlt was!" und "Du hättest doch müssen...".

    Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, ich hier als Nicht-Rechtspfleger nicht sonderlich willkommen bin:teufel:;)

    Ein Mietvertrag, so es denn einen gibt, besteht noch wenn die Genehmigung nicht erteilt wurde -völlig richtig! DENNOCH wäre die Mitteilung vorher und nicht erst 14 Tage später zu machen.

    Mehr habe ich nicht gesagt!!!!

  • Um hier gegenzusteuern:
    Du bist (mir) willkommen. Gegenteiliges will ich nicht geäußert haben.

    Sicherlich ist es nicht einfach, manch krümelka****ischen Argumentationen immer folgen zu wollen, aber der Austausch darüber bringt uns doch weiter.

    Und nun warten wir weiter, auf dass die Fragesteller uns erhellt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ;) § 1907 Abs. 2 BGB:

    1Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.

    -->hier geht es um die Mitteilung, die ein Mietverhältnis betrifft. z.B. "hinnehmen" der Kündigung durch den Vermieter

    2Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

    --> hier geht es eben nicht um Mietgeschichten, z.B. faktische also tatsächliche Aufgabe eines Wohnrechts (nicht mit der dinglichen Aufgabe verwechseln), oder einfach nur um das Ausräumen einer Wohnung, oder Rückgabe von Räumen, die zum tatsächlichen Gebrauch überlassen wurden.


    Jeweils geht es um Betreuerhandeln, reine Unterstützungshandlungen für den selbst handelnden Betreuten sind da nicht erfasst.


    Die Mitteilung der Tatsache, dass ein Umzug stattgefunden hat, legt eine Reihe von Vermutungen nahe von denen keine einzige zutreffend sein muss :D

    Tatsächlich ist es sogar nur Vermutung, dass die Mitteilung 14 zu spät erfolgte ;), es kann immer noch früh genug sein, solange die alte "Wohnung", so es im Heim (!) denn etwas derartiges im Sinne von 1907 BGB gab noch besteht und Rückkehr möglich ist, was bei der Konstellation Krankenhaus-Heim- wieder Wohnung recht oft der Fall ist, wenn der Betreuer soweit mitdenkt, dass das wieder-Alleinleben auch schiefgehen könnte.

    Es ist also durchaus erlaubt, hier beim Vorwerfen von Pflichtverletzungen zunächst zurückhaltend zu sein.

  • ;) § 1907 Abs. 2 BGB:

    Es ist also durchaus erlaubt, hier beim Vorwerfen von Pflichtverletzungen zunächst zurückhaltend zu sein.

    Nur Rechtspfleger können "richtig" Gesetze lesen - schon klar!

    Wenn das so weitergeht, sollte ich mich wohl hier abmelden!

    Komisch, dass hier immer die selben Leute auf mich schießen...

  • Bei 4.000 registrierten Mitgliedern würde ich wegen einer Handvoll anderer Meinungen nicht gleich das Segel streichen. :(

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ;) § 1907 Abs. 2 BGB:

    Es ist also durchaus erlaubt, hier beim Vorwerfen von Pflichtverletzungen zunächst zurückhaltend zu sein.

    Nur Rechtspfleger können "richtig" Gesetze lesen - schon klar!

    Wenn das so weitergeht, sollte ich mich wohl hier abmelden!

    Komisch, dass hier immer die selben Leute auf mich schießen...


    Das Forum lebt auch von teils kontroversen Debatten.

    Wenn du tatsächlich fälschlicherweise den Eindruck hast, dass hier alle gegen dich schießen, wäre eine Abmeldung wohl eine gute Idee.

  • ;) § 1907 Abs. 2 BGB:

    Es ist also durchaus erlaubt, hier beim Vorwerfen von Pflichtverletzungen zunächst zurückhaltend zu sein.

    Nur Rechtspfleger können "richtig" Gesetze lesen - schon klar!

    Wenn das so weitergeht, sollte ich mich wohl hier abmelden!

    Komisch, dass hier immer die selben Leute auf mich schießen...


    Ah, geh! Ned gleich beleidigt sein. :oops:
    Ich krieg hier ja auch genug Gegenwind. Den will ich aber auch, die Gegenmeinung ist es ja, die mich eigentlich interessiert.
    Ums Gesetze "richtig lesen" können geht es auch gar nicht, da ist die Bandbreite dann einfach zu groß.
    Tatsache ist, dass der Ri. oder Rpfl. hinterm Schreibtisch das nicht nur ließt sondern dann auch so anwendet wie er meint und entsprechend entscheidet, dann gibt's evtl. Rechtsmittel.
    Dahingehend ist ein kleiner Überblick über die verschiedenen Meinungen und Herangehensweisen doch recht interessant und auch für die Arbeit hilfreich.

  • Martin Weber/Christina-Maria Leeb: Die Kündigung von Mietverhältnissen Betreuter

    BtPrax 2014 S. 248 ff. -Heft 6/2014-

    lesenswerter Aufsatz, insbesondere die Ansatzpunkte zur Aufrechterhaltung der Wohnung.

  • ;) § 1907 Abs. 2 BGB:

    Es ist also durchaus erlaubt, hier beim Vorwerfen von Pflichtverletzungen zunächst zurückhaltend zu sein.

    Nur Rechtspfleger können "richtig" Gesetze lesen - schon klar!

    Wenn das so weitergeht, sollte ich mich wohl hier abmelden!

    Komisch, dass hier immer die selben Leute auf mich schießen...


    beim Lesen des Posts kam mir nicht der Gedanke, dass leviathan Dich angreifen oder bloßstellen wollte. Beiträge und Denkanstöße, ob von Rechtspflegern oder Nichtrechtspflegern, sind immer wertvoll und dienen der umfassenden Betrachtung des Sachverhaltes. Also weiter trauen beim Posten.

    Zur Sache selbst: bei derartigen Mitteilungen, die gar nicht so selten vorkommen, frage ich zunächst auch erst einmal beim Betreuer nach den Hintergründen und wer gekündigt hat und schreibe gleich dazu, dass ich vorsorglich darauf hinweise, dass die Kündigung einer Wohnung der vorherigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. So ist dem Betreuer auch klar, warum ich überhaupt nachhake. Oft klärt sich die Sache dann mit der Antwort des Betreuers auf.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!