Anfechtung der Annahme

  • Hallo,

    ich habe eine Akte in der die Kindesmutter zunächst die Erbschaft für ihre beiden Tochter ausgeschlagen hat. Sie hat dann die Genehmigung verspätet eingereicht. Als ihr dies bewusst wurde hat sie die Annahme der Erbschaft angefochten. Und zwar mit der Begründung, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Familiengericht die Genehmigung weiterleitet. Die Anfechtung erfolgt wegen eines Irrtums über den Lauf der Frist und wegen der Fristversäumung. Weiterhin habe sie die Belehrung über die Fristhemmung (die sie bei der Ausschlagung unterschrieben hat) nicht verstanden.

    Kenntnis über den Anfechtungsgrund hat sie durch ein Schreiben vom 11.06.2014 erlangt. Ich dachte zunächst die Frist sei wieder abgelaufen. Jetzt wurde mitgeteilt, dass das Schreiben am 12.06.2014 bei der Kindesmutter eingegangen ist, somit ist die Frist wieder gewahrt.

    Grundsätzlich gehe ich davon aus, das kein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt. Leider habe ich noch keine neue Juris-Kennung und konnte noch keine Entscheidungen suchen.

    Kennt jemand zufällig eine Entscheidung zu diesem Thema?

    Für ein weiteres Kind wurde eventuell auch verspätet ausgeschlagen.

    Ich habe das alles geprüft, da ich eigentlich Fiskalerbrecht feststellen wollte.

    Wie würdet ihr weiter verfahren? Müsste ich der Kindesmutter und den Gläubigern mitteilen, dass noch immer davon ausgegangen wird, dass die Anfechtung nicht wirksam ist oder würdet ihr den Gläubigern mitteilen, dass die Möglichkeit besteht einen Erbscheinantrag zu stellen?

    Liebe Grüße
    Ani


  • Für ein weiteres Kind wurde eventuell auch verspätet ausgeschlagen.

    Wie würdet ihr weiter verfahren? Müsste ich der Kindesmutter und den Gläubigern mitteilen, dass noch immer davon ausgegangen wird, dass die Anfechtung nicht wirksam ist oder würdet ihr den Gläubigern mitteilen, dass die Möglichkeit besteht einen Erbscheinantrag zu stellen?

    Eine Wertung nehme ich in diesem Stadium nicht vor. Ich würde den Gläubigern nur die Fakten mitteilen, d.h.,
    "Ausschlagung vom xxx, eingegangen am xx, Eingang der famger. Genehmigung am xx, Anfechtung der Annahme vom ..., eingegngen am xxx. Über die Wirksamkeit der Ausschlagung/Anfechtung der Annahme wird nur in einem Erbscheinsverfahren entschieden."

  • Wenn man das Fiskalerbrecht feststellen möchte muss man sich leider mit der Frage beschäftigen, ob eventuell noch andere Erben vorhanden sind. Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungs- und Anfechtungserklärungen kann dann nicht mehr vermieden werden.

    Im vorliegenden Fall ist die Ausschlagung nicht wirksam erfolgt, wenn bei der Aufnahme der Ausschlagungserklärung über das Genehmigungserfordernis, den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Pflicht zur fristgerechten Vorlage des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses beim Nachlassgericht belehrt wurde. Damit geht dann auch der Anfechtungsgrund flöten, denn wenn man etwas nicht versteht, fragt man nach.

    Somit kannst du meiner Meinung nach das Fiskalerbrecht nicht feststellen und die Gläubiger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (unter Vorlage der entsprechenden Urkunden etc.) zu stellen. Ich würde aber das Familiengericht über die unwirksame Ausschlagung informieren.

    Schwacher Trost: Die Minderjährigen haften nur mit dem Vermögen, das sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit haben.
    Manchmal kann man bestimmte Vorgänge nicht mehr retten.


  • Manchmal kann man bestimmte Vorgänge nicht mehr retten.

    Na ja ; Nachlassinsolvenz wäre vor der Volljährigkeit als Rettungsmittel auch noch möglich.
    Aber dieses bekannte Fass im Familienforum möchte ich hier nicht auch noch aufmachen.
    Es reicht völlig aus , wenn es dort ausgetrunken wird.

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Ich werde mir jetzt einen Vermerk in die Akte machen und das Familiengericht und die beiden Gläubiger informieren.

    Einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Erbscheinantrages werde ich auch machen.

    Das einzig Gute daran ist, dass ich die Akte jetzt weglegen kann.

  • hat sie die Annahme der Erbschaft angefochten. Und zwar mit der Begründung, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Familiengericht die Genehmigung weiterleitet. Die Anfechtung erfolgt wegen eines Irrtums über den Lauf der Frist und wegen der Fristversäumung. ...
    Grundsätzlich gehe ich davon aus, das kein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt. ...

    Kennt jemand zufällig eine Entscheidung zu diesem Thema?

    Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Der Irrtum über das Bestehen, die Rechtsfolgen oder den Lauf der Ausschlagungsfrist ist ein anerkannten Ausschlagungsgrund (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, Rn. 2 zu § 1956 BGB). Dazu zählt auch die Fallvariante, dass dem gesetzlichen Vertreter nicht bekannt war, dass die Ausschlagungsfrist ungesetzt verstreicht, wenn keine Genehmigung eingeholt wird, etwa, weil der Ausschlagende überhaupt nicht weiß, dass es der Genehmigung bedarf (Palandt aaO, BayObLGZ 83, 9). Wenn wie hier als "minus" der Irrtum nur darin besteht, sich nicht selbst um den Zugang der Genehmigung kümmern zu müssen, ist das erst recht anfechtbar sein, denn das ist ja m. E. geradezu ein Musterbeispiel für einen Irrtum über den Lauf der Ausschlagungsfrist.

  • Die Kommentierung stammt nicht von Weidenkaff sondern von Weidlich, aber sonst ist alles soweit zutreffend. Es fragt sich nur, ob angesichts der erteilten Belehrung nicht lediglich behauptet wird, dass ein Irrtum vorliegt, der in Wahrheit gar nicht besteht.

    Man sollte dem Erklärenden daher anlässlich der Ausschlagung immer eine Kopie dessen mitgeben, was er erklärt hat - und worüber er belehrt wurde!

    Ich habe die besagte Belehrung im Hinblick auf das Erfordernis des Gebrauchmachens von der Genehmigung daher auch immer zum Gegenstand der von mir protokollierten Erbausschlagungen gemacht, wenn es um die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter ging.

  • Die Kommentierung stammt nicht von Weidenkaff sondern von Weidlich, aber sonst ist alles soweit zutreffend. Es fragt sich nur, ob angesichts der erteilten Belehrung nicht lediglich behauptet wird, dass ein Irrtum vorliegt, der in Wahrheit gar nicht besteht.

    Man sollte dem Erklärenden daher anlässlich der Ausschlagung immer eine Kopie dessen mitgeben, was er erklärt hat - und worüber er belehrt wurde!

    Ich habe die besagte Belehrung im Hinblick auf das Erfordernis des Gebrauchmachens von der Genehmigung daher auch immer zum Gegenstand der von mir protokollierten Erbausschlagungen gemacht, wenn es um die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter ging.

    Halte ich nicht für zwingend erforderlich.

    Man hat ja entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dem Ausschlagenden seine Erklärungen vorgelesen (der Gesetzgeber geht immer noch davon aus, dass der Ausschlagende nicht lesen kann - deshalb immer noch die Verlesungspflicht -), dieser hat seine Erklärungen als richtig genehmigt und unterschrieben.

    Sicher ist es kein Fehler, dem Ausschlagenden eine Kopie seiner Erklärungen mitzugeben. Für die Frage der Anfechtung des Ablaufs der Ausschlagungsfrist halte ich aber das Aushändigen einer Kopie der Ausschlagungserklärung nicht für erforderlich.

  • In meinen Protokollen (bzw. für Niedersachsen einheitlich) ist der entsprechende Textbaustein immer enthalten. Daher würde ich bei der Prüfung der Wirksamkeit der Anfechtung auch zu einem negativen Ergebnis kommen. Ich nehme mir die Zeit, ausreichend zu belehren und frage nach, ob das Ganze verstanden wurde.

    Daher gibt es für mich keinen Grund, für den Fall der Fälle die Wirksamkeit der Anfechtung festzustellen. Und wenn ich Ausschlagungen in der Akte habe, die von mir nicht protokolliert wurden und in denen der Passus mit dem Genehmigungserfordernis (inkl. Belehrung über Verlauf, Fristhemmung und Wirksamkeitsvoraussetzungen) enthalten ist, gilt gleiches.

    @Steinkauz: Das ist mir bewusst. Es ging mir mit dem Satz allein um die nicht mehr vernichtbare Erbenstellung. ;)

  • Hier hänge ich mich doch gleich gern mal dran....

    Moin erstmal,

    In meiner Akte hat ein auswärtiges Nachlassgericht die Erbausschlagung der alleinerziehenden Mutter mit Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung protokolliert.
    Blöd nur, dass die Erbausschlagung am letzten Tag erklärt wurde. Die familiengerichtliche Genehmigung wurde erteilt und mir mitgeteilt. Eine Vorlage durch die Kindsmutter ist bis heute nicht erfolgt. Die Frist ist inzwischen natürlich abgelaufen, wobei die Kindsmutter es auch gewollter Weise sehr wahrscheinlich nicht schaffen konnte die Genehmigung jemals fristgerecht vorzulegen.

    Frage 1: Wie müsste sich in so einem Fall das Nachlassgericht verhalten? Hinweis an die Mutter, dass am letzten Ausschlagungstag die familiengerichtliche Genehmigung niemals fristgerecht vorgelegt werden kann was letztlich zur Unwirksamkeit führt? Hilfsweise die Anfechtung gleich mit aufnehmen?

    Frage 2: Was habe ich als zuständiges Nachlassgericht zu veranlassen? Bisher habe ich den Umstand, dass die Genehmigung nicht vorgelegt wurde lediglich dem Familiengericht mitgeteilt.

    Grüße Döner

  • Wenn die Kindesmutter am letzten Tag der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung erklärt und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt, ist der Fristlauf zunächst gehemmt. Meiner Meinung nach müsste die Mutter die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses am Tag der Zustellung beim Nachlassgericht (ersatzweise beim Wohnsitzgericht mit der Bitte um Weiterleitung) einreichen, um die Frist zu wahren. Ein anderes Ergebnis wäre nur schwer tragbar, weil man sonst die theoretische Ausschlagungsfrist in der Praxis verkürzen würde.

    Die Frage mit der hilfsweisen Anfechtung ist gut. Ich bin aber der Ansicht, dass die hilfsweise Anfechtung nicht möglich ist, da die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist und durch die Protokollierung die Frist gehemmt wird.

    Daraus folgt, dass die Kindesmutter mit der wenigen Zeit zur Einreichung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses leben muss, wenn sie erst am letzten Tag der Ausschlagungsfrist bei Gericht aufschlägt.

    Aber ganz ehrlich: Schaden kann die hilfsweise Anfechtung auch nicht. :)

    Mehr als eine Mitteilung an das Familiengericht kannst und brauchst du nicht zu machen.

  • Wenn die Kindesmutter am letzten Tag der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung erklärt und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt, ist der Fristlauf zunächst gehemmt. Meiner Meinung nach müsste die Mutter die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses am Tag der Zustellung beim Nachlassgericht (ersatzweise beim Wohnsitzgericht mit der Bitte um Weiterleitung) einreichen, um die Frist zu wahren. Ein anderes Ergebnis wäre nur schwer tragbar, weil man sonst die theoretische Ausschlagungsfrist in der Praxis verkürzen würde.


    Die rechtskräftige Ausfertigung wäre am Tag des Erhalts beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Nur so ließe sich die Frist wahren.

  • In der Kette mit alleinigem Sorgerecht komme ich doch nicht zum 1643, oder hab ich das falsch gelesen???

    In der Falllage wie von Döner beschrieben raten wir der KM sich mit dem Fam-Gericht einen Termin zu vereinbaren, an dem die Genehmigung rk wird und auch sofort an die KM übergeben. Sie bringt die Gen. über den Gang in das NLG.
    Unser Fam-.Gericht ist über dieses Lösung froh, denn es erspart eine Menge sinnlose Arbeit.

    Fkt. natürlich nur, wenn beides im Haus ist oder in den umliegenden Gerichten.

    Alles andere geht regelmäßig schief und dann nur über die Anfechtung und das trotz ausführlicher Erklärung mit Hilfe eines Zeitstrahls und allen beteiligten Gerichten , allen Fristen und ... und ... und.

  • In meinem Fall war die Mutter nicht zur Erbin berufen, sondern nur das Kind. Und die EA erfolgte Ca. 300km von hier entfernt, hätte also dem dortigen Gericht auffallen können, also nix mit mal eben Genehmigung her bringen.

  • Na ja dann ist die Frist für die Vorlage der Genehmigung zwangsläufig nicht zu halten.
    In den mir vorliegenden Fällen hat die KM dann angefochten und erneut die Genehmigung beim Fam-Gericht beantragt.
    Das Fam. Gericht teilte daraufhin mit: eine für die Ausschlagung erteilte gerichtliche Genehmigung deckt auch die Anfechtung der Ausschlagungsversäumung nach § 1956 Rdnr. 1 BGB.

    Da ich im zitierten Fall auch einen Erbscheinsantrag vorliegen habe muss ich nun darüber nachdenken, ob die Fristen alle gewahrt sind.
    Und das ist mein Problem und genau dazu finde ich gerade nichts.

  • Wenn die Kindesmutter am letzten Tag der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung erklärt und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt, ist der Fristlauf zunächst gehemmt. Meiner Meinung nach müsste die Mutter die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses am Tag der Zustellung beim Nachlassgericht (ersatzweise beim Wohnsitzgericht mit der Bitte um Weiterleitung) einreichen, um die Frist zu wahren. Ein anderes Ergebnis wäre nur schwer tragbar, weil man sonst die theoretische Ausschlagungsfrist in der Praxis verkürzen würde. .

    DAS hatte ich zunächst überlesen, scheint mir aber des Rätsels Lösung zu sein in meinem Fall, sofern möglich.
    Frage: Ist das örtlich unzuständige Nachlassgericht zur fristwahrenden Empfangnahme der familiengerichtlichen Genehmigung überhaupt berechtigt?

  • Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden ;)

    Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde.

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